Landgericht Köln, 2022-03-03, 14 O 419/21

14 O 419/21Cantonal CourtMar 3, 2022

Regest

1. Zum urheberrechtlichen Schutz von Schuhmodellen (hier: Sandalen) als Werke der angewandten Kunst nach § 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 UrhG, insbesondere dem Schutz in Anbetracht technisch bedingter Merkmale. Maßgeblich ist vorliegend der Gesamteindruck des zu prüfenden Gegenstandes. 2. Es bedarf keines subjektiven Tatbestandes der Schöpfung. Vielmehr ist die nach der Rechtssprechung des EuGH maßgebliche freie kreative Schöpfung die subjektive Komponente eines objektiven Merkmals. Es ist ausreichend, wenn sich die eigene geistige Schöpfung in einem Gegenstand manifestiert, wozu die objektive Betrachtung eines Gegenstandes ausreichende Rückschlüsse zulassen kann. 3. Der Schutzbereich eines Schuhmodells, dessen persönliche gesistige Schöpfung durch die Kombination mehrerer Merkmale, die für sich alleine betrachtet keinen urheberrechtlichen Schutz begründen können, und durch den derart hervorgerufenen Gesamteindruck begründet wird, ist eng zu begrenzen. Damit wird gewährleistet, dass kein Schutz bloßer Gestaltungsideen erreicht wird und diesbezügliche Freihaltebedürfnisse bestehen bleiben. Konkret fallen nur identische und nahezu identische Sandalenmodelle in den Schutzbereich. 4. Geringfügige Abweichungen in einzelnen Merkmalen bei gleichzeitiger Verwirklichung aller kombinierten Merkmale des Schutzgegenstandes führen zu keinem anderen Gesamteindruck und begründen eine nahezu identische Übernahme.

Full text

Landgericht Köln — 14 O 419/21 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2022-03-03

Aktenzeichen: 14 O 419/21

ECLI: ECLI:DE:LGK:2022:0303.14O419.21.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 14. Zivilkammer

Normen: UrhG § 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2; UrhG § 17; ZPO §§ 935, 940

Leitsätze

  1. Zum urheberrechtlichen Schutz von Schuhmodellen (hier: Sandalen) als Werke der angewandten Kunst nach § 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 UrhG, insbesondere dem Schutz in Anbetracht technisch bedingter Merkmale. Maßgeblich ist vorliegend der Gesamteindruck des zu prüfenden Gegenstandes.

  2. Es bedarf keines subjektiven Tatbestandes der Schöpfung. Vielmehr ist die nach der Rechtssprechung des EuGH maßgebliche freie kreative Schöpfung die subjektive Komponente eines objektiven Merkmals. Es ist ausreichend, wenn sich die eigene geistige Schöpfung in einem Gegenstand manifestiert, wozu die objektive Betrachtung eines Gegenstandes ausreichende Rückschlüsse zulassen kann.

  3. Der Schutzbereich eines Schuhmodells, dessen persönliche gesistige Schöpfung durch die Kombination mehrerer Merkmale, die für sich alleine betrachtet keinen urheberrechtlichen Schutz begründen können, und durch den derart hervorgerufenen Gesamteindruck begründet wird, ist eng zu begrenzen. Damit wird gewährleistet, dass kein Schutz bloßer Gestaltungsideen erreicht wird und diesbezügliche Freihaltebedürfnisse bestehen bleiben. Konkret fallen nur identische und nahezu identische Sandalenmodelle in den Schutzbereich.

  4. Geringfügige Abweichungen in einzelnen Merkmalen bei gleichzeitiger Verwirklichung aller kombinierten Merkmale des Schutzgegenstandes führen zu keinem anderen Gesamteindruck und begründen eine nahezu identische Übernahme.

Tenor

Die einstweilige Verfügung der Kammer vom 30.12.2021 wird bestätigt.

Die Verfügungsbeklagte trägt auch die weiteren Kosten des Verfahrens.

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