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33 O 55/18•Landgericht Köln, 2021-11-09, 33 O 55/18
Entscheidungsdatum: 2021-11-09
Aktenzeichen: 33 O 55/18
ECLI: ECLI:DE:LGK:2021:1109.33O55.18.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 33. Zivilkammer
Gegen den Schuldner wird wegen schuldhafter Zuwiderhandlung gegen das in der einstweiligen Verfügung der Kammer vom 18.04.2018 (33 O 55/18) ausgesprochene Unterlassungsgebot ein Ordnungsgeld in Höhe von
2.500,00 € (in Worten zweitausendfünfhundert Euro),
sowie ersatzweise für den Fall, dass dieses Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann, für je 500,00 € ein Tag Ordnungshaft festgesetzt.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Schuldner auferlegt.
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