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33 O 68/20•Landgericht Köln, 2021-07-27, 33 O 68/20
Entscheidungsdatum: 2021-07-27
Aktenzeichen: 33 O 68/20
ECLI: ECLI:DE:LGK:2021:0727.33O68.20.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 33. Zivilkammer
I.
Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu vollstrecken an ihrem Geschäftsführer, zu unterlassen, selbst oder durch Dritte in der Bundesrepublik Deutschland das Zeichen
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im geschäftlichen Verkehr im Zusammenhang mit Modellspielwaren zu benutzen, wenn dies geschieht wie unter der Artikelbezeichnung „M“ (Artikelnummer XXXXXX) angebotenem und nachfolgend eingeblendetem Modellfahrzeug
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sowie wenn dies geschieht wie unter der Artikelbezeichnung „M1“ (Artikelnummer XXXXXX) angebotenem und nachfolgend eingeblendetem Bausatz
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II.
Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin unter Vorlage eines schriftlichen, verbindlichen und vollständigen Verzeichnisses
Auskunft zu geben über die Anzahl der Verkäufe gemäß Ziff. I. des Tenors gekennzeichneten Produkte einschließlich der Daten über die vereinbarten Preise, der Namen der jeweiligen gewerblichen Vertragspartner und deren Anschriften, sowie über den Umfang und die Art der getätigten Werbung und
Rechnung zu legen über die Umsätze, die aufgrund der Geschäftsabschlüsse gemäß Ziff. II. 1. des Tenors erzielt wurden.
III.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin jeglichen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die in Ziff. I. des Tenors beschriebenen Handlungen bisher entstanden ist und/oder noch entstehen wird.
IV.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
V.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
VI.
Das Urteil ist hinsichtlich des Tenors zu Ziff. I gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 220.000,- EUR, hinsichtlich des Tenors zu Ziff. II. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 22.000,- EUR und hinsichtlich des Kostentenors gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
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