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14 O 462/20•Landgericht Köln, 2021-03-25, 14 O 462/20
14 O 462/20Cantonal CourtMar 25, 2021
1. Nimmt ein/e Urheber/in die Erstveröffentlichung ihres Werks nicht selbst durch eigene Handlung vor, sondern lässt er/sie dies durch einen Dritten durchführen, bedarf es eine konkrete vertragliche Vereinbarung oder eine Einwilligung des/der Urheber/in. Eine solche Einwilligung ist grundsätzlich auch konkludent möglich. Eine solche konkludente Einwilligung lässt sich aber nicht daraus folgern, dass der/die Urheber/in nach Vorlage eines Ansichtsexemplars durch den Dritten zunächst lediglich Änderungswünsche zu einzelnen Bestandteilen eines Buchs mitteilt (hier: nur zu Lichtbildern, nicht zum Text). 2. Bei der Annahme von konkludenten Erklärungen im Zusammenhang mit Urheberpersönlichkeitsrechten, insbesondere dem Veröffentlichungsrecht gem. § 12 UrhG, ist wegen der hohen Wertigkeit der Rechte besondere Zurückhaltung geboten. Auch bei der gebotenen objektivierten Betrachtung aus Empfängersicht kann die besondere Bedeutung der Urheberpersönlichkeitsrechte dazu führen, dass faktischem Handeln des/der Urhebers/in kein für eine Willenserklärung erforderliches Erklärungsbewusstsein bzw. kein Rechtsbindungswillen zugemessen werden kann. 3. Eine Genehmigungsfiktion nach § 20 Abs. 2 VerlG ist nicht geeignet, eine nicht erfolgte Zustimmung des/der Urhebers/in zur Erstveröffentlichung einer konkreten Version eines Buchs zu ersetzen. Die Genehmingungsfktion des § 20 Abs. 2 VerlG setzt vielmehr voraus, dass die Zustimmung des/der Urhebers/in zur Veröffentlichung iSv § 12 UrhG durch einen Dritten vorliegt.
Entscheidungsdatum: 2021-03-25
Aktenzeichen: 14 O 462/20
ECLI: ECLI:DE:LGK:2021:0325.14O462.20.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 14. Zivilkammer
Normen: UrhG §§12, 16, 17, 97; VerlG § 20 Abs.2, § 10; ZPO §§ 935, 938, 940
Die einstweilige Verfügung der Kammer vom 28.12.2020 wird bestätigt mit der Maßgabe, dass der Tenor wie folgt gefasst wird:
Die Verfügungsbeklagte wird unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, der Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an ihrem Geschäftsführer, für jeden Fall der Zuwiderhandlung v e r b o t e n ,
das Buch der Verfügungsklägerin mit dem Titel: „L “
ohne Erlaubnis der Verfügungsklägerin zu vervielfältigen und/oder zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten bzw. vervielfältigen und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen,
wenn dies in der nicht seitens der Verfügungsklägerin zur Veröffentlichung freigegebenen Version erfolgt und darin insbesondere noch ca. 100 Fehler enthalten sind, wie in der von Amazon am 22.12.2020 ausgelieferten Version des Buches gemäß Anlage ASt6 (ohne die hier zur Verdeutlichung erfolgte Markierung der Fehler) geschehen.
Die weiteren Kosten des Verfahrens werden der Verfügungsbeklagten auferlegt.
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