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23 O 113/20•Landgericht Köln, 2021-02-24, 23 O 113/20
Entscheidungsdatum: 2021-02-24
Aktenzeichen: 23 O 113/20
ECLI: ECLI:DE:LGK:2021:0224.23O113.20.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 23. Zivilkammer
a) In der Krankheitskostenversicherung im Tarif Vital 250 die Erhöhungen zum 01.01.2012 um 46,54 € bis zum 30.09.2020 und zum 01.01.2016 um weitere 149,60 € bis zum 30.09.2020.
b) In der Krankheitskostenversicherung im Tarif TV42 die Erhöhungen zum 01.01.2012 um 6,61 € bis zum 30.09.2020 und zum 01.01.2013 um weitere 1,64 € bis zum 30.09.2020.
a) In der Krankheitskostenversicherung im Tarif Vital 250 die Erhöhungen zum 01.01.2012 um 46,54 € seit dem 01.01.2015 bis zum 31.12.2018 und zum 01.01.2016 um weitere 149,60 € seit dem 01.01.2016 bis zum 31.12.2018
b) In der Krankheitskostenversicherung im Tarif TV42 die Erhöhungen zum 01.01.2012 um 6,61 € seit dem 01.01.2015 bis zum 30.09.2020 und zum 01.01.2013 um weitere 1,64 € seit dem 01.01.2015 bis zum 30.09.2020.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 8.155,77 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.06.2020 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtstreits tragen der Kläger zu 46 % und die Beklagte zu 54 %.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
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