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90 O 116/19•Landgericht Köln, 2020-12-11, 90 O 116/19
Entscheidungsdatum: 2020-12-11
Aktenzeichen: 90 O 116/19
ECLI: ECLI:DE:LGK:2020:1211.90O116.19.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 10. Kammer für Handelssachen
Die Beklagte zu 1. wird unter Abweisung der Klage im Übrigen verurteilt, an die Klägerin 1.627.818,32 € brutto zu zahlen, davon 1.581.169,02 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.08.2018 sowie 26.649,30 € Zug um Zug gegen die Ausführung einer den Regeln der Technik, insbesondere der DIN 18065 konformen Treppengeländers im Treppenhaus und 20.000,00 € Zug um Zug gegen die Ausführung eines behindertengerechten Außenlifts.
Die Gerichtskosten werden der Klägerin zu 11 % und der Beklagten zu 1. zu 89 % auferlegt.
Die Klägerin trägt ferner 11 % der außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1. sowie die gesamten außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2..
Die Beklagte zu 1. trägt 89 % der außergerichtlichen Kosten der Klägerin.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Sicherheitsleistung auch durch unwiderrufliche, selbstschuldnerische Bürgschaft eines als Steuerbürge zugelassenen Kreditinstituts zu erbringen.
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