Landgericht Köln, 2020-11-30, 111 Ks 9/20

111 Ks 9/20Cantonal CourtNov 30, 2020

Full text

Landgericht Köln — 111 Ks 9/20 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2020-11-30

Aktenzeichen: 111 Ks 9/20

ECLI: ECLI:DE:LGK:2020:1130.111KS9.20.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 11. große Strafkammer

Tenor

Der Angeklagte wird wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu einer Freiheitstrafe von

4 Jahren

verurteilt.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten der Revisionsverfahren sowie seine eigenen und die der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen.

Angewendete Vorschriften: § 227 I, II StGB

Gründe

Gründe:

(abgekürzt nach § 267 IV StPO)

I.

Der Angeklagte wurde mit Urteil des Landgerichts Köln vom 24.01.2019 - 105 Ks 6/18 - wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren und 10 Monaten verurteilt. Die Verurteilung erfolgte auf Grundlage von Feststellungen zu einem Tatgeschehen vom 09.07.2016, die auszugsweise lauteten:

II.

1.

a)

Der Geschädigte, D. E., wurde am 00.00.0000 in der Provinz O. im Osten G. geboren. Er war gelernter Koch, verheiratet und Vater einer im Oktober 0000 geborenen Tochter. Anfang Dezember 2013 kam der Geschädigte nach Deutschland, um hier als chinesischer Spezialitätenkoch zu arbeiten. In dieser Funktion war er zunächst einige Monate in H. in dem chinesischen Restaurant T., das von den Zeugen J. und V. R. betrieben wurde, angestellt. Ab Juni 2014 arbeitete er als Hilfskoch in dem Restaurant K. im A.-straße in Z1. Der Zeuge S. I. war zu dieser Zeit als Chefkoch tätig. Dieser hatte dem Geschädigten die Arbeitsstelle vermittelt und den Kontakt zu der Betreiberin des Restaurants, der Zeugin W.-Q., hergestellt. Die Zeugin ist verheiratet mit dem Zeugen Q., welcher bei der Bundesagentur für Arbeit seinen Dienst als Beamter versieht; der Zeuge Q. hatte in dem Lokal seiner Ehefrau keine Funktion inne. Neben der Zeugin W.-Q. waren die Zeugen M. W. und F. W., die Geschwister der Zeugin W.-Q., und die Zeugin L. C., die Ehefrau des Zeugen M. W., im Servicebereich des Restaurants tätig. Hin und wieder half der Zeuge M. W. in der Küche und die Tochter der Zeugin W.-Q., die Zeugin X. W., im Servicebereich aus. Der Geschädigte wohnte in einer über dem Restaurant befindlichen Mitarbeiterwohnung. Diese bestand aus drei Zimmern. Im ersten Zimmer befanden sich zwei Betten, von denen das eine durch den Geschädigten genutzt wurde. Das zweite Zimmer, wurde von dem jeweiligen Chefkoch des Restaurants, zu diesem Zeitpunkt von dem Zeugen I., bewohnt. Das dritte Zimmer nutzte der Zeuge M. W. in der Mittagspause als Rückzugsort. Die Wohnung verfügte über ein Badezimmer, das die Köche und der Zeuge M. W. gemeinsam nutzen. Bei den dort befindlichen Handtüchern handelte es sich nicht um von der Zeugin W.-Q. gestellte, sondern von den Köchen mitgebrachte. Der Geschädigte lebte sehr zurückgezogen. Er sprach weder Deutsch noch Englisch und hatte in Z1 keine Freunde. In seiner Freizeit schaute er sich chinesische Filme an oder telefonierte mit seinen Verwandten in Y.. Mit seiner Mutter, der Zeugin B., telefonierte er regelmäßig ein Mal pro Woche am späten Sonntagabend über den Messenger-Dienst RF.. Er lebte zudem sehr sparsam. Den Großteil seines Gehaltes, das er von der Zeugin W.-Q. bar ausgezahlt bekam, überwies er an seine Mutter in Y., um die dort in ärmlichen Verhältnissen lebende Familie finanziell zu unterstützen. Aufgrund der Erkrankung des Vaters des Geschädigten aber auch wegen der Heirat des Geschädigten hat die Familie Schulden. Zwischen der Zeugin W.-Q. und dem Geschädigten bestand ein gutes Verhältnis, diese schätzte ihn als Koch sehr.

Nachdem sich der Geschädigte und der Zeuge I. zunächst verstanden hatten, kam es zwischen ihnen zu verbalen Streitigkeiten über die Abläufe in der Küche. Der Zeuge I. kündigte daraufhin das Arbeitsverhältnis und suchte sich eine neue Beschäftigungsstelle. Da aufgrund des hohen Arbeitsanfalls ein zweiter Koch benötigt wurde, vermittelte der Geschädigte den Zeugen Z. P., der in Y. sein Lehrmeister gewesen und zwischenzeitlich nach Deutschland gekommen war, als neuen Chefkoch. Dieser begann im Sommer 2015 im Restaurant K. zu arbeiten. Auch zwischen dem Zeugen P. und dem Geschädigten verschlechterte sich das kollegiale Verhältnis nach einiger Zeit; es kam zu Streitigkeiten über die Tätigkeit in der Küche. Der Geschädigte und der Zeuge führten eine Vielzahl von verbalen Auseinandersetzungen; schließlich kam es bei einer Gelegenheit auch zu einer Prügelei. Der Zeuge P. kündigte das Arbeitsverhältnis, da ihn der Streit mit dem Geschädigten belastete, ging nach U. und kehrte im Juli 2016 nach Y. zurück. Vor seiner Abreise vermittelte er der Zeugin W.-Q. den Angeklagten, den er aus Y. kannte, als neuen Chefkoch. Dieser nahm - wie bereits dargelegt - im Februar 2016 seine Tätigkeit im Restaurant K. auf und zog in die Personalwohnung ein. Anders als der Geschädigte hatte der Angeklagte in Z1 einige Freunde und Bekannte, mit denen er hin und wieder seine Freizeit verbrachte. Unter anderem hatte er zu dem damaligen Koch des seiner Zeit im dem Hotel XC. an der XO.-straße in Z1 befindlichen chinesischen Restaurants, dem Zeugen KQ. EY., Kontakt.

Nachdem die Zusammenarbeit zwischen dem Angeklagten und dem Geschädigten anfangs harmonisch verlaufen war, kam es alsbald zu Streitigkeiten. Grund des Streits waren unterschiedliche Ansichten über die Gestaltung der Abläufe in der Küche. Die Zeugin W.-Q. versuchte, in gemeinsamen Gesprächen zwischen den beiden zu vermitteln, es gab jedoch immer wieder neue Konflikte. Ende Mai 2016 kam es in der Küche des Restaurants zu einer handgreiflichen Auseinandersetzung zwischen dem Geschädigten und dem Angeklagten. Der Geschädigte schlug den Angeklagten. Der Zeuge M. W. trennte die Kontrahenten. Er informierte die Zeugin W.-Q.. Diese gelangte zu der Erkenntnis, dass eine weitere Zusammenarbeit des Geschädigten und des Angeklagten nicht möglich war. Da sie die Arbeitsleitung des Geschädigten sehr schätzte, wollte sie diesen nicht kündigen. Um weitere Streitigkeiten zwischen den beiden zu verhindern, entwickelte sie den Plan, den Geschädigten in einem anderen Restaurant, das sie neu eröffnen wollte, einzusetzen. Da der Geschädigte plante, zu seiner Familie nach Y. zu reisen und die Zeugin W.-Q. ebenfalls vorhatte, ihre Familie in Y. zu besuchen, buchte sie für sich und den Geschädigten für den 00.00.0000 ein Ticket für einen Flug von VJ. nach HY.. Der gemeinsame Abflugtag hatte den Vorteil, dass ihr Ehemann sie so gemeinsam zum Flughafen nach VJ. fahren konnte. Nach der Rückkehr des Geschädigten sollte dieser in der Küche des zwischenzeitlich neu eröffneten chinesischen Restaurants zum Einsatz kommen. Bis zur Abreise stellte sie den Geschädigten von der Arbeitsleistung frei; dieser sollte im Juni und Juli nur aushilfsweise bei großem Arbeitsanfall im Restaurant arbeiten und seinen Nachfolger einarbeiten. Sie meldete den Geschädigten am 00.00.0000 bei der Krankenkasse - der PU. IJ. - als Arbeitnehmer ab. Anfang Juli wurde ein weiterer chinesischer Koch, dessen Identität nicht geklärt werden konnte, im Restaurant K. tätig, ohne dass die Zeugin W.-Q. diesen behördlich meldete. Dieser wurde zunächst im Rahmen eines entgeltlichen Probearbeitsverhältnisses tätig und sollte bei Eignung den Geschädigten im Restaurant K. als Hilfskoch ersetzen. Er wurde durch den Geschädigten eingearbeitet und wohnte ebenfalls in der Personalwohnung, wo er sich das Zimmer mit diesem teilte.

Am 06.07.2016 telefonierten der Geschädigte und seine Mutter, die Zeugin B., über RF.. Der Geschädigte erkundigte sich bei ihr, was er ihr als Geschenk aus Deutschland mitbringen könne und erzählte, dass er für seinen Onkel in Y. nicht erhältliche Spezialschuhe für Schweißer mitbringen wolle. Am 07.07.2016 führte der Geschädigte noch ein Telefonat mit einem Onkel in Y..

b)

Am 08.07.2016 waren der Angeklagte, der Geschädigte und der neue Koch in der Küche des Restaurants K. tätig. Die Zeugen M. W. und L. C. arbeiteten im Service; die Zeugin W.-Q. war an diesem Tag nicht im Restaurant, sondern in ihrem Haus in IB.. Gegen 22 Uhr waren alle Gäste gegangen; etwa um diese Zeit nahm der Geschädigte noch eine Mahlzeit zu sich. Der Zeuge M. W. verschloss das Restaurant und fuhr mit seiner Frau zurück zur gemeinsamen Wohnung in Z1. Wenige Zeit später kam es zu einer vom Geschädigten initiierten Auseinandersetzung mit dem Angeklagten. Nach einem zunächst verbal geführten Streit schlugen sich beide vor dem Eingang zu der Personalwohnung auf dem Gehweg der Straße JN.-straße. Der Angeklagte unterlag bei dieser körperlichen Auseinandersetzung. Der Geschädigte saß schließlich auf dem am Boden liegenden Angeklagten. Er schlug diesem mit einem Schlüsselbund ins Gesicht und würgte ihn am Hals. Der Angeklagte erlitt hierbei eine Verletzung an der Nase sowie an der Lippe. Zudem wurde durch einen Schlag ein Zahn gelockert. Die Zeugen TK. und DZ. SU., CT. QR. und MV. EI., die zu diesem Zeitpunkt im Außenbereich des nahegelegenen Restaurants MI. saßen, wurden auf das Geschehen aufmerksam. Die Zeugin TK. SU. alarmierte die Polizei. Die Zeugen DZ. SU. und EI. näherten sich den Kontrahenten an und versuchten, deeskalierend auf die beiden einzuwirken. Der neue Koch stand in der Haustüre und versuchte, verbal den handgreiflichen Streit zu schlichten. Die beiden Kontrahenten ließen schließlich voneinander ab. Um 22:49 Uhr trafen die Einsatzkräfte POK CD., PKin EV. und KAin AO. ein. Sie fanden die oben genannten Zeugen und den Angeklagten vor. Sie fragten dessen Personalien im polizeilichen System ab. Da die Auseinandersetzung bereits beendet war und die Beamten zu einem anderen Einsatz gerufen wurden, unterließen sie weitere Ermittlungen und notierten sich lediglich die Personalien der Zeugen. Sodann begaben sie sich zum nächsten Einsatzort.

Nach der Auseinandersetzung kehrte der Geschädigte in sein Zimmer in der Personalwohnung zurück. Er rief gegen 23 Uhr den Zeugen M. W. an und teilte ihm mit, dass er sich mit dem Angeklagten auf der Straße vor dem Eingang der Personalwohnung geprügelt habe. Auf die Frage des Zeugen M. W., ob jemand verletzt sei, gab der Geschädigte an, dass der Angeklagte blute, er selbst sei unverletzt. Der Zeuge M. W. forderte den Geschädigten auf, auch seine Schwester, die Zeugin W.-Q., zu informieren. Am 09.07.2016 kontaktierte der Geschädigte zwischen ein und zwei Uhr die Zeugin W.-Q. telefonisch und erzählte ihr, dass er den Angeklagten verprügelt habe. Der Wahrheit zuwider behauptete er, dass der Angeklagte ihn zuvor provoziert gehabt habe. Die Zeugin W.-Q. versuchte daraufhin, den Angeklagten zu erreichen, dieser ging jedoch nicht an sein Mobiltelefon.

2.

Kurze Zeit nach dem Gespräch zwischen dem Geschädigten und der Zeugin W.-Q. tötete der Angeklagte den Geschädigten am 09.07.2016 nach einer spontanen Entschlussfassung aufgrund seines anhaltenden Zorns über die vorangegangene Misshandlung zumindest bedingt vorsätzlich, wobei die Kammer nähere Feststellungen nicht treffen konnte, insbesondere nicht wo und auf welche Art und Weise dies geschah.

Der Angeklagte war bei der Deliktsbegehung fähig, das Unrecht der Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. Die Einsichts- bzw. Steuerungsfähigkeit war nicht aus einem der in §§ 20, 21 StGB bezeichneten Gründe erheblich vermindert oder gar aufgehoben.

3.

a)

Im Anschluss an die Tötung fasste der Angeklagte den Entschluss, den Leichnam des Geschädigten zu entkleiden und anschließend zu zerteilen, um so seine Identifizierung zu erschweren. Ihm war bewusst, dass der Tatverdacht aufgrund der vorangegangenen Schlägerei und des Polizeieinsatzes schnell auf ihn fallen würde, wenn die Identität des Geschädigten bekannt würde. Zudem wollte er hierdurch den Transport der Leiche erleichtern. Den unbekleideten Torso wollte er in den UL. werfen und die Extremitäten sowie den Kopf an einer anderen Stelle verstecken. Weiter beschloss er, der Zeugin W.-Q. zu erzählen, dass seine Mutter ihm geraten habe, den Geschädigten in Ruhe zu lassen. Er entwickelte die Idee, der genannten Zeugin und deren Familie gegenüber zu behaupten, dass der Geschädigte noch in der Nacht das Restaurant verlassen habe und bei einem neuen Arbeitgeber schwarz arbeite, um so dessen plötzliches Verschwinden plausibel zu machen. In Umsetzung seines Vorhabens rief er spätestens gegen drei Uhr die Zeugin W.-Q. an und berichtete ihr, dass der Geschädigte ihn verprügelt habe, Nachbarn hätten die Polizei alarmiert. Er habe zwischenzeitlich mit seiner Mutter telefoniert, die ihm gesagt habe, dass er den Geschädigten in Ruhe lassen solle. Wie geplant, trennte er die Arme und Beine des Geschädigten von dessen Torso ab, indem er diese - wie er es im Rahmen seiner Kochausbildung gelernt hatte - mit einem scharfen Messer um den Knochen herum aus den Gelenken löste. Anschließend zerteilte er diese noch am Ellbogen- bzw. am Kniegelenk. Den Kopf des Geschädigten trennte er in Höhe des fünften Halswirbels ab. Anschließend verstaute er den unbekleideten Torso sowie Bekleidung, die aus einem roten Pullover der Marke RQ., einem Paar Turnschuhe der Marke OL., einem Paar Socken und einer Unterhose bestand, in einen blauen Müllbeutel. Dabei gelangte ein 35 mal 35 Zentimeter großes Stück eines Handtuchs mit der Aufschrift „OR.“ mit in den Müllsack. Dieses Teilstück gehört zu einem Handtuch, welches der Angeklagte ursprünglich im Bad der Personalwohnung genutzt hatte. Ob und wie dieses Handtuchstück bei der Tat Verwendung fand, konnte die Kammer nicht feststellen. An dem Handtuchstück befand sich ein Fingernagelabschnitt des Angeklagten. Dann verschloss er den Müllsack, brachte ihn zum UL. und warf ihn dort ins Wasser. Die Knochen sowie den Schädel des Geschädigten verbrachte der Angeklagte zu einem späteren Zeitpunkt in ein kleines unweit der XO.-straße in Z1 LW. gelegenes Waldstück und legte sie dort in einer Grube ab. Auf dieses teilweise eingezäunte, von der XO.-straße nur durch einen Trampelpfad zu erreichende Wäldchen war der Angeklagte anlässlich eines Besuchs bei dem Koch KQ. EY. aufmerksam geworden, weil es sich in der Nähe des Hotels XC. befindet. Zudem entsorgte er die Habseligkeiten des Geschädigten an einem unbekannten Ort. Am Morgen des 09.07.2016 teilte der Angeklagte dem Zeugen M. W., der wie gewöhnlich um 10.30 Uhr zum Arbeitsantritt erschienen war, wie geplant mit, dass der Geschädigte die ganze Nacht telefoniert habe und dann am frühen Morgen gegen 5 Uhr mit seinem Gepäck von einem neuen Arbeitgeber abgeholt worden sei, bei dem er schwarz arbeitete. Diese Angaben wiederholte er gegenüber der später eintreffenden Zeugin W.-Q..

Die blaue Mülltüte mit dem oben beschriebenen Inhalt wurde am 11.07.2016 in Z1 TJ. ans Ufer des UL. gespült. Hier nahmen sie der Zeuge UZ. sowie die Zeugin NF. am gleichen Tag wahr, sahen aber keine Veranlassung, die Polizei zu alarmieren.

Als der Geschädigte am 00.00.0000 nicht wie vereinbart im Restaurant zur Fahrt zum Flughafen VJ. erschien, trat die Zeugin W.-Q. die Reise nach Y. alleine an.

Am 13.07.2016 spielten die Zeugen FF. und EC. am UL. in Z1 TJ.. Als sie den blauen Müllsack entdeckten, versuchten sie, den Inhalt mit Stöcken freizulegen. Als sie erkannten, dass es sich um einen menschlichen Torso handelte, alarmierten sie die Polizei, die ihren Angaben jedoch zunächst keinen Glauben schenkte. Der Zeuge TP., der mit seinem Hund am UL. spazieren ging, wurde auf die beiden jugendlichen Zeugen aufmerksam und sprach diese an. Sie teilten ihm daraufhin mit, dass in dem Müllsack eine Leiche sei. Nachdem der Zeuge diese Angabe durch einen Blick in den Müllsack verifiziert hatte, alarmierte auch er die Polizei, die wenig später in Gestalt der Beamten PK MT. und POK PA. am Fundort eintraf und den blauen Müllsack nebst Inhalt sicherstellte.

Mitte Dezember 2016 begann der Zeuge WI. im Restaurant K. als Hilfskoch zu arbeiten. Auch er lebte mit dem Angeklagten in der über dem Restaurant befindlichen Personalwohnung. Im März 2017 eröffnete die Zeugin W.-Q. schließlich ein zweites Restaurant in der CF.-straße in Z1 mit der Bezeichnung Konfuzius. In diesem arbeitete zunächst für kurze Zeit der Angeklagte als Koch; sodann nahm der Zeuge WI. diese Position ein. Der Angeklagte wurde wieder im Restaurant K. als Koch eingesetzt.

Die Arm- und Beinknochen sowie der Schädel des Geschädigten wurden am 11.05.2017 in dem besagten Waldstück in Z1 LW. aufgefunden. Diese befanden sich in der Grube bzw. in der näheren Umgebung. In der Grube konnte die Polizei Bekleidungsstücke, zahlreiche Wein-, Wodka- und Schnapsflaschen, zwei Einwegfeuerzeuge und eine Brille, die unter anderem asiatische Schriftzeichen aufwies, sicherstellen.

Mitte September 2017 fand das Arbeitsverhältnis zwischen dem Angeklagten und der Zeugin W.-Q. sein Ende. Diese gab Ende 2017 das Restaurant K. auf und räumte die Immobilie. Der Angeklagte reiste für einen Monat nach Y., um seine Familie zu besuchen. Nach seiner Rückkehr in die Bundesrepublik Deutschland trat er Ende Oktober eine Stelle als Koch in dem Restaurant II. in WO. an. Im Dezember 2017 wechselte er in das nahegelegene Restaurant HN.. Hier wollte er nur vorübergehend arbeiten, um sodann im März 2018 nach Kanada zu gehen und dort als Koch tätig zu werden.

Im Rahmen der Beweiswürdigung traf das Urteil auszugsweise folgende, weitere Feststellungen:

Vielmehr sei davon auszugehen, dass das Entfernen der Extremitäten und des Kopfes der Leiche mit der Intention erfolgt sei, die Identifizierung der Leiche zu erschweren und ihren Transport zu erleichtern. Auffällig sei, dass die Extremitäten und der Schädel in Z1 LW. unweit eines Trampelpfades abgelegt worden seien, ohne dass Spaziergänger oder Hunde auf Fäulnisgeruch aufmerksam geworden seien. Dies könne dadurch erklärt werden, dass die Weichteile vor der Ablage von den Knochen entfernt worden seien, indem die Extremitäten ausgekocht worden seien. Ein derartiges Auskochen sei innerhalb weniger Stunden möglich. Für eine derartige Vorgehensweise spreche, dass sich keine Werkzeugspuren an den Knochen gefunden hätten, die bei einem manuellen Ablösen der Weichteile mit Hilfe von Werkzeugen zu erwarten gewesen wären. Die Kammer hat keine Bedenken, sich auch diesen überzeugenden Ausführungen des rechtsmedizinischen Sachverständigen anzuschließen. (…)

Die Kammer ist weiter zu der Überzeugung gelangt, dass neben der Reizung zum Zorn, auch ein Bedürfnis nach Rache zur Tatauslösung beigetragen hat; das Rachemotiv hat indes die Gemütsbewegung des Zorns nicht in eine untergeordnete Rolle verdrängt.

Im Übrigen wird auf das Urteil des Landgerichts Köln vom 24.01.2019 und die dortigen, rechtskräftigen Feststellungen Bezug genommen.

Auf die Revision des Angeklagten wurde mit Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 11.09.2019 - 2 StR 278/19 - der Schuldspruch aus dem Urteil des Landgerichts Köln vom 24.01.2019 dahingehend geändert, dass der Angeklagte der Körperverletzung mit Todesfolge schuldig ist. Der Strafausspruch wurde mit den dazugehörigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wurde die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen, die Revision im Übrigen verworfen.

Mit Urteil des Landgerichts Köln vom 04.02.2020 - 321 Ks 14/19 - wurde der Angeklagte wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 6 Monaten verurteilt.

Auf die erneute Revision des Angeklagten wurde mit Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 16.06.2020 - 2 StR 184/20 - das Urteil des Landgerichts Köln vom 04.02.2020 unter Aufrechterhaltung der Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wurde die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen, die weitergehende Revision verworfen.

II.

Nach den in Rechtskraft erwachsenen Feststellungen ist der Angeklagte der Körperverletzung mit Todesfolge schuldig.

Zur Ahndung der Tat sieht der Tatbestand der Körperverletzung mit Todesfolge gemäß § 227 I StGB einen Strafrahmen von Freiheitsstrafe zwischen drei Jahren und 15 Jahren vor.

Für minder schwere Fälle der Körperverletzung mit Todesfolge beträgt der Strafrahmen nach § 227 II StGB Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren. Diesen Strafrahmen hat die Kammer zugrunde gelegt, da ein minder schwerer Fall der Körperverletzung mit Todesfolge im Sinne des Provokationstatbestandes des § 213 Alt. 1 StGB vorliegt. Die Schläge des Geschädigten stellten eine Misshandlung des Angeklagten dar, welche diesen zum Zorn gereizt hat. Die Norm findet nicht nur dann Anwendung, wenn der Zorn das alleinige Motiv für die Tötung darstellt, sondern auch, wenn ein Motivbündel vorliegt, solange der Zorn über die Kränkung nicht von den übrigen Motiven in eine untergeordnete Rolle verdrängt worden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 22.04.2004 - 4 StR 84/04 - juris). Der Angeklagte ist auf der Stelle zur Tat hingerissen worden. Dieses Tatbestandsmerkmal setzt keine Spontantat dergestalt voraus, dass die Tatbegehung im unmittelbaren Zusammenhang mit der Provokation erfolgt ist. Maßgeblich ist vielmehr, ob der durch die Kränkung hervorgerufene Zorn noch angehalten und als nicht durch rationale Abwägung unterbrochene Gefühlsaufwallung fortgewirkt hat. Dies kann auch noch nach einem Abstand von mehreren Stunden der Fall sein (vgl. BGH, Urteil vom 11.01.1984 - 3 StR 443/83 -, juris; Fischer, StGB, 66. Aufl., § 213 Rn. 9a). Der Angeklagte ist ohne eigene Schuld zum Zorn gereizt worden.

Im Hinblick auf das Urteil des Landgerichts Köln vom 04.02.2020 in Verbindung mit dem sich aus § 358 II 1 StPO ergebenden Verschlechterungsverbot zum Nachteil des Angeklagten ist das Strafmaß auf höchstens 4 Jahre und 6 Monate begrenzt.

Bei der vorzunehmenden Abwägung im Rahmen der konkreten Strafzumessung hat die Kammer zu Gunsten des Angeklagten folgende Umstände berücksichtigt:

Der Angeklagte beging die Tat nach einer spontanen Entschlussfassung aufgrund seines anhaltenden Zorns über die vorangegangene Misshandlung durch den Geschädigten, wenn auch keine näheren Feststellungen zur Tatbegehung getroffen werden konnten. Diesem Umstand ist allerdings bereits sehr weitgehend durch die Anwendung des Strafrahmens des minder schweren Falls der Körperverletzung mit Todesfolge Rechnung getragen worden, so dass dieser Umstand im Rahmen der konkreten Strafzumessung nur noch mit sehr eingeschränktem Gewicht zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt werden konnte.

Der Angeklagte ist nicht vorbestraft.

Die Verfahrensdauer war ungewöhnlich lang, wobei dies auf die vom Angeklagten eingelegten, teilweise erfolgreichen Rechtsmittel zurückzuführen ist. Im Verfahrensablauf haben sich hierbei keine vermeidbaren Verzögerungen feststellen lassen.

Er weist eine hohe Haftempfindlichkeit auf, da er der deutschen Sprache nicht mächtig ist, er deshalb in der Haft isoliert ist, da er in Deutschland weder Familie noch Freunde hat. Zudem sorgt er sich um seine in Y. lebende Familie, die als Folge seiner Inhaftierung ohne die zuvor von ihm erzielten Einkünfte auskommen muss. Der Angeklagte ist überdies als Erstverbüßer haftempfindlich.

Demgegenüber hat die Kammer zu Lasten des Angeklagten folgende Umstände berücksichtigt:

Aufgrund der für die Kammer bindenden Feststellungen, im Rahmen derer die konkreten Umstände der Tatbegehung allerdings nicht festgestellt werden konnten, ist die Kammer angesichts der getroffenen Feststellungen zum Tatmotiv, wonach neben der Reizung zum Zorn auch ein Bedürfnis nach Rache zur Tatauslösung beigetragen hat, das die Gemütsbewegung des Zorns nicht in eine untergeordnete Rolle verdrängt hat, zu der Bewertung gelangt, dass die Tat in den mittleren Bereich des Strafrahmens des § 227 II StGB einzuordnen ist. Hierfür spricht der Umstand, dass nach den getroffenen Feststellungen nicht nur Zorn wegen der vorangegangenen Misshandlung, sondern auch ein Bedürfnis nach Rache zur Tatauslösung beitrug. Damit liegt eine Tatmotivation vor, die dem mittleren Bereich des Strafrahmens des § 227 II StGB zuzuordnen ist. Diese lässt zudem erwarten, dass die Gewaltanwendung im Rahmen der Tatbegehung nicht unterhalb mittlerer Intensität üblicherweise im Rahmen der Tatbestandserfüllung vorkommender Fälle anzusiedeln ist. Es ist davon auszugehen, dass die Intensität der Tat bedingt durch das Rachemotiv mindestens der Intensität der Anlasstat gleichkam und somit mindestens dem mittleren Bereich des Strafrahmens zuzuordnen ist. Nach den Feststellungen zur Anlasstat - Misshandlung anlässlich der Schlägerei vom 08.07.2016 - unterlag der Angeklagte nach wechselseitigen Schlägen, was dazu führte, dass der später Geschädigte auf dem am Boden liegenden Angeklagten saß und diesem mit einem Schlüsselbund ins Gesicht schlug. Auch würgte er ihn am Hals. Der Angeklagte erlitt hierbei eine Verletzung der Nase sowie der Lippe. Zudem wurde ein Zahn gelockert.

Zu Lasten des Angeklagten hat die Kammer weiter dessen Nachtatverhalten berücksichtigt. Das vom Angeklagten verwirklichte Nachtatverhalten ging über das hinaus, was ihm anlässlich einer Spurenbeseitigung nach der Tat ohne straferhöhende Wirkung zuzugestehen ist. Die Kammer geht mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs davon aus, dass es sich nicht zu Lasten des Angeklagten auswirken darf, wenn er auf seine Täterschaft hindeutende Spuren beseitigt, nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bspw. eine Leiche in einen Fluss wirft, eine Kinderleiche in einem Schuppen versteckt oder eine Leiche verbrennt. Allerdings sieht die Kammer insoweit Grenzen, die vorliegend überschritten sind. Es ist darauf zu verweisen, dass auch nach dem Tod des Menschen als Ausfluss des Persönlichkeitsrechts eine Leiche einen gewissen Schutz erfahren muss, ein Gedanke, der sich in der älteren Rechtsprechung dahingehend niederschlägt, dass ein schimpflicher Umgang mit der Leiche sich strafschärfend auswirken kann. Ein schimpflicher Umgang mit der Leiche ist vorliegend zu bejahen, da die Leiche aus Gründen der Spurenbeseitigung und der Identifizierungserschwerung zerstückelt, Leichenteile abgekocht und anschließend an mindestens zwei unterschiedlichen Orten abgelegt wurden. Bei Abwägung des Interesses des Täters an einer Spurenbeseitigung und Identifizierungserschwerung mit den über den Tod hinauswirkenden Persönlichkeitsrechten des Verstorbenen überwiegen letztere. Es ist im Hinblick auf die fortwirkenden Persönlichkeitsrechte des Verstorbenen nicht hinzunehmen, dass seine Leiche im Interesse des Täters an der Spurenbeseitigung und Identifizierungserschwerung zerstückelt wird, Leichenteile abgekocht und an mindestens zwei unterschiedlichen Orten abgelegt werden. Zudem werden Angehörige und Freunde des Verstorbenen in Kenntnis des Umgangs mit seinen sterblichen Überresten besonders belastet.

Im Rahmen der konkreten Strafzumessung hat die Kammer die vorstehenden, für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände gegeneinander abgewogen. Hiernach hielt die Kammer die Verhängung einer Freiheitsstrafe von

4 Jahren

für tat- und schuldangemessen, aber auch unerlässlich, um dem Angeklagten das von ihm begangene Unrecht vor Augen zu führen.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 465 I 1, 472 I 1, 473 I, IV StPO.

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.