Landgericht Köln, 2020-11-27, 18 O 8/19

18 O 8/19Cantonal CourtNov 27, 2020

Full text

Landgericht Köln — 18 O 8/19 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2020-11-27

Aktenzeichen: 18 O 8/19

ECLI: ECLI:DE:LGK:2020:1127.18O8.19.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 18. Zivilkammer

Tenor

Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin 517,65 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 09.07.2019 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Auf die Widerklage wird die Klägerin verurteilt, an die Beklagten 25.484,34 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14.01.2020 zu zahlen. Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin zu 91 % und den Beklagten zu jeweils 4,5 % auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Beklagten jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Beklagten dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe

Tatbestand:

Die Parteien streiten über Vergütungs- und Schadensersatzansprüche aus einem Werkvertrag über die Errichtung eines Einfamilienhauses.

Mittels schriftlichen Hausvertrags vom 20.10.2014 (Bl. 28 GA) nebst Zusatzvereinbarung (Bl. 31 GA) beauftragten die Beklagten die Klägerin unter Einbeziehung einer Bau- und Leistungsbeschreibung (Bl. 32 GA) mit der Errichtung eines Einfamilienhauses auf einem noch zu benennenden Grundstück. Wegen der Einzelheiten der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarungen wird auf den Inhalt der zu den Akten gereichten Vertragsunterlagen Bezug genommen.

Mit Formular vom 21.11.2014 (Bl. 107 GA) teilten die Beklagten der Klägerin mit, das Haus solle auf dem Grundstück Y.-straße in N. errichtet werden. Dabei bestätigten sie, dass keine unterirdischen Leitungen, Altlasten oder sonstige Unwägbarkeiten bekannt seien.

Bei dem Grundstück handelte sich um ein zwischen einer Straße und einer Bahnstrecke gelegenes Hanggrundstück, wobei das Gelände von der Straße aus anstieg. In der Nähe der Straße verlief auf dem Grundstück ein mittels Baulast gesicherter privater Abwasserkanal, dessen Existenz den Beklagten zunächst nicht bekannt war.

In der Folgezeit vereinbarten die Parteien mehrere Nachträge, sodass sich letztlich ein vereinbarter Werklohn in Höhe von 190.857,48 EUR ergab. Insbesondere vereinbarten die Parteien, dass das Haus anstelle des ursprünglich geplanten Kellers eine Bodenplatte erhalten solle. Wegen der Einzelheiten der Nachträge wird auf das Klägervorbringen Bl. 20 f. GA Bezug genommen.

Ausweislich der klägerseits erstellten Planungsunterlagen war die Baugrube aufgrund der Hanglage des Grundstücks dergestalt zu erstellen, dass sie auf der Gartenseite 2 m tief auszuheben war, während auf der Straßenseite kein Aushub erfolgen musste. In einem Abstand von etwa 1,5 m vor der straßenseitigen Kante der Baugrube plante die Klägerin eine Hangsicherung in Gestalt einer Wand aus L-Steinen. Wegen der Einzelheiten wird auf die zu den Akten gereichten Planungsunterlagen (Bl. 308 GA) Bezug genommen.

Die Beklagten hoben die Baugrube aus und erstellten darin ein Planum. Eine Hangsicherung führten sie nicht aus.

Mit Schreiben vom 09.12.2016 (Bl. 157 GA) erklärte die Klägerin gegenüber den Beklagten, sie melde gegen die Art der Ausführung Bedenken an, da die Beklagten den Erdbau ohne jegliche Hangsicherung ausgeführt hätten. Eine Hangsicherung sei nach Erstellung der Bodenplatte nicht mehr ausführbar, da bei den dafür erforderlichen Arbeiten die Bodenplatte untergraben werde. Ohne Ausführung einer Hangsicherung könne die Bodenplatte nicht ausgeführt werden.

Mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 14.02.2017 (Bl. 158 GA) monierten die Beklagten gegenüber der Klägerin, die geplante Mauer aus L-Steinen sei zur Abfangung unzureichend. Darüber hinaus würde unzulässigerweise der private Abwasserkanal überbaut, wenn das Objekt wie geplant erstellt werde. Die geplante Bodenplatte sei nicht zu Errichtung eines KfW-70-Hauses geeignet. Mit weiterem Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 17.05.2017 (Bl. 162 GA) forderten die Beklagten die Klägerin unter Androhung der Kündigung auf, bis zum 31.05.2017 mit der Ausführung zu beginnen und die Arbeiten bis zum 31.12.2017 abzuschließen.

Mit Schreiben vom 23.05.2017 (Bl. 226 GA) teilte die Klägerin den Beklagten mit, dass die geplante Abfangung des Geländes nicht möglich sei, da dabei der private Abwasserkanal überbaut werde und nicht mehr zugänglich sei. Dies habe sie nicht zu verantworten, da die Beklagten das Baugrundrisiko trügen und bestätigt hätten, dass keine Altlasten etc. vorhanden sein. Sie fordere die Beklagten auf, bis zur 24. Kalenderwoche für Baufreiheit zu sorgen.

Tatsächlich hätte die Ausführung der Planung der Klägerin nicht zu einer Überbauung des privaten Abwasserkanals geführt.

Mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 17.07.2017 (Bl. 228 GA) forderten die Beklagten die Klägerin unter Fristsetzung bis zum 02.08.2017 unter Androhung der Kündigung des Vertragsverhältnisses abermals auf, mit der Ausführung zu beginnen.

Mit weiterem Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 08.08.2017 (Bl. 164 GA) erklärten die Beklagten gegenüber der Klägerin mit Blick auf die nicht erfolgte Aufnahme der Bautätigkeit die Kündigung des Vertragsverhältnisses aus wichtigem Grund. Dabei wiesen sie ausdrücklich darauf hin, dass diese Kündigung nur als außerordentliche Kündigung wirken solle. Das Schreiben stelle keine ordentliche Kündigung des Vertragsverhältnisses dar.

Die Beklagten ließen den privaten Abwasserkanal durch den Sachverständigen Großrau mittels einer Kanal-TV-Untersuchung untersuchen. Der Sachverständige gelangte in seinem Gutachten vom 15.02.2018 (Bl. 241 GA) zu dem Ergebnis, dass die Lage des privaten Abwasserkanals keinen Einfluss auf die Gründung oder Lastabtragung habe.

Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin von den Beklagten auf Grundlage der Regelung in § 8 Ziff. 1 des Hausvertrags, hilfsweise auf Grundlage des § 649 BGB a. F., die Zahlung einer Vergütung für bis zur Kündigung erbrachte und nicht erbrachte Leistungen. Wegen der Zusammensetzung der Klageforderung, in welcher eine Vergütung für erbrachte Leistungen in Höhe von insgesamt 11.160,39 EUR, zusammengesetzt aus

  • Fremdkosten für klägerseits beauftragte Architektenleistungen in Höhe von 6.912,71 EUR gemäß den Rechnungen Bl. 141 f. GA,

  • Fremdkosten für ein klägerseits eingeholtes Bodengutachten (Bl. 259 GA) in Höhe von 517,65 EUR gemäß der Rechnung Bl. 143 GA,

  • Fremdkosten für ein Baustellengespräch mit dem ausführenden Subunternehmer im Vorfeld der Erstellung der Bodenplatte in Höhe von 1.639,20 EUR gemäß der Rechnung Bl. 144 GA,

  • Fremdkosten für eine Vorplanung des ausführenden Subunternehmers für die Lüftungsanlage , deren tatsächliche Ausführung zwischen den Parteien umstritten ist, in Höhe von 178,50 EUR gemäß der Rechnung Bl. 145 GA,

  • Fremdkosten für eine klägerseits in Auftrag gegebene statische Berechnung , deren tatsächliche Ausführung zwischen den Parteien umstritten ist, in Höhe von 606,90 EUR gemäß der Rechnung Bl. 146 GA,

  • Fremdkosten für die Aufklärung etwaiger Zuwegungsprobleme im Zusammenhang mit der geplanten Anlieferung von Fertigwandelementen , wobei die Ausführung dieser Leistung zwischen den Parteien umstritten ist, in Höhe von 446,25 EUR gemäß der Rechnung Bl. 147 GA sowie

  • Fremdkosten für eine Bemusterung bei der B. V. D. GmbH am 19.10.2015 in Höhe von 859,18 EUR gemäß der Rechnung Bl. 154 GA

enthalten ist, wird auf Seite 9 der Anspruchsbegründung vom 26.06.2019 (Bl. 26 GA) Bezug genommen. Wegen der Einzelheiten des Klägervorbringens zu den einzelnen Anspruchspositionen wird auf den Klägervortrag Bl. 21 ff. und Bl. 251 ff. GA Bezug genommen.

Mit ihrer Widerklage begehren die Beklagten von der Klägerin - nach zwischenzeitlicher Teilrücknahme der Widerklage hinsichtlich Sachverständigenkosten in Höhe von 1.718,06 EUR - die Zahlung von Schadensersatz wegen Pflichtverletzung bzw. die Erstattung vergeblich getätigter Aufwendungen betreffend

  • Bereitstellungszinsen in Höhe von 12.474,84 EUR, deren Anfall und Bezahlung zwischen den Parteien umstritten ist,

  • die Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von 10.494,55 EUR gemäß dem Bankschreiben Bl. 421 GA, deren Bezahlung zwischen den Parteien umstritten ist,

  • vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten im Zusammenhang mit dem Tätigwerden des Beklagtenvertreters im Vorfeld der außerordentlichen Kündigung in Höhe von 2.514,95 EUR gemäß der Rechnung Bl. 372 GA, deren Bezahlung zwischen den Parteien umstritten ist, sowie

  • die Kosten einer Kanaluntersuchung in Höhe von 441,49 EUR gemäß der Rechnung Bl. 374 GA, deren Bezahlung zwischen den Parteien umstritten ist.

Die Klägerin vertritt die Auffassung, sie sei nicht zur Koordinierung der Eigenleistungen der Beklagten verpflichtet gewesen. Die Beklagten seien zur aufnahmebereiten Bereitstellung des Baugrundstücks einschließlich der Errichtung der Hangsicherung verpflichtet gewesen. Hinsichtlich der mit der Widerklage geltend gemachten Erstattung von Bereitstellungszinsen für die Jahre 2015 und 2016 erhebt die Klägerin die Einrede der Verjährung.

Die Klägerin hat die Klageansprüche in Höhe eines Teilbetrags von 25.936,38 EUR zunächst im Mahnverfahren verfolgt. Am 21.12.2018 sind den Beklagten entsprechende Mahnbescheide zugestellt worden. Die Abgabe an das Streitgericht ist am 08.01.2019 erfolgt.

Die Klägerin beantragt mit ihrer den Beklagten am 08.07.2019 zugestellten Anspruchsbegründung nunmehr,

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen an sie 29.130,09 € zu zahlen, nebst Zinsen hieraus i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit Rechtshängigkeit.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Widerklagend beantragen sie mit ihrer der Klägerin am 13.01.2020 zugestellten Widerklage nach Teilrücknahme im Termin vom 08.05.2020 hinsichtlich der Sachverständigenkosten,

die Klägerin zur Zahlung von Euro 30.322,91 nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu verurteilen.

Die Klägerin beantragt

die Widerklage abzuweisen.

Die Beklagten vertreten die Auffassung, die Klägerin habe das Baugrundrisiko in ihren AGB übernommen. Über die reine Ausschachtung hinaus sei es nicht ihre Aufgabe gewesen, eine Abfangung herzustellen. Vielmehr sei dies - ebenso wie die Planung der Baugrube - Aufgabe der Klägerin gewesen. Die Klägerin habe die beklagtenseits erbrachten Eigenleistungen im Zusammenhang mit der Erstellung der Baugrube unzureichend koordiniert. Die Planung der Klägerin sei mangelhaft.

Die Beklagten behaupten, auf der geplanten Bodenplatte könne kein KfW-70-Haus errichtet werden. Das geplante Haus hätte weiter von der Straße weg versetzt errichtet werden können. Sie hätten zwischen dem 01.12.2015 und dem 02.01.2018 Bereitstellungszinsen in Höhe von insgesamt 16.870,92 EUR gezahlt, wie auf Bl. 361 ff. und Bl. 416 ff. GA im Einzelnen aufgeführt. Die Berechnung der Zinsen sei zutreffend.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Die Parteien haben mit Schriftsätzen vom 16.10.2020 (Bl. 1091 GA) und vom 13.10.2020 (Bl. 1094 GA) ihr Einverständnis mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren erklärt.

Entscheidungsgründe:

Im Einverständnis der Parteien konnte das Gericht nach § 128 Abs. 2 Satz 1 ZPO eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung treffen.

Die zulässige Klage und die zulässige Widerklage sind - soweit über sie nach der zwischenzeitlichen Teilrücknahme noch zu entscheiden war - lediglich in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.

I. Die zulässige Klage ist lediglich in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Der Klägerin stehen gegenüber den Beklagten Zahlungsansprüche lediglich in Höhe von 517,65 EUR zu.

  1. Die Klägerin kann von den Beklagten lediglich eine Vergütung für erbrachte Leistungen, jedoch keine Vergütung für nicht erbrachte Leistungen verlangen, da die Beklagten den mit der Klägerin geschlossenen Werkvertrag mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 08.08.2017 wirksam außerordentlich gekündigt haben und der Anwendungsbereich des § 649 BGB a. F. daher nicht eröffnet ist.

Die Beklagten haben ihre außerordentliche Kündigung darauf gestützt, dass die Klägerin die Bautätigkeit (trotz Fristsetzung) nicht aufgenommen habe. In der Nichtleistung trotz Fälligkeit und Fristsetzung liegt ein wichtiger Grund im Sinne von § 314 Abs. 1 BGB. Der Erfüllungsanspruch der Beklagten war gemäß § 6 Ziff. 1 und 2 des Hausvertrags fällig. Insoweit streiten die Parteien lediglich über die Frage, ob die Beklagten die ihnen nach § 5 Ziff. 5 des Vertrags in Verbindung mit den Liefervoraussetzungen der Bau- und Leistungsbeschreibung obliegenden Verpflichtungen ordnungsgemäß erfüllt haben. Namentlich streiten sie über die Frage, ob die Ausführung der Hangsicherung in den Verantwortungsbereich der Klägerin oder in den Verantwortungsbereich der Beklagten fiel. Dass die Klägerin im Ausgangspunkt jedenfalls zur Planung der Hangsicherung verpflichtet war, steht mit Blick auf die detailliert geschilderten Planungsleistungen (Seite 4 der Bau- und Leistungsbeschreibung, Bl. 37 GA) und den Umstand, dass die Einholung eines Bodengutachtens der Klägerin oblag (s. u.), außer Zweifel. Die Klägerin hat die Hangsicherung denn auch tatsächlich geplant. Indes ist die durch § 5 Ziff. 5 des Hausvertrags in Bezug genommene Bau- und Leistungsbeschreibung dahingehend auszulegen, dass auch die Errichtung der Hangsicherung keine Eigenleistung, sondern Bestandteil der klägerseits geschuldeten Errichtung des Hauses mit Bodenplatte war. Der Bedenkenhinweis vom 09.12.2016 ist danach zu Unrecht erfolgt, da die Hangsicherung von der Klägerin zu errichten war. Zwar waren die Erdarbeiten einschließlich Planum und Sauberkeitsschicht in Eigenleistung auszuführen (vgl. Seite 30 der Bau- und Leistungsbeschreibung, Bl. 63 GA). Allerdings setzt die zentrale Regelung über die Baugrundbeschaffenheit im Falle der Ausführung einer Bodenplatte oder eines Kellers (Seite 59 der Bau- und Leistungsbeschreibung, Bl. 96 GA) voraus, dass Mehrleistungen aufgrund Hanglage zusätzlich auf Nachweis in Rechnung gestellt werden. Das bedeutet, dass Mehrleistungen aufgrund Hanglage keine Eigenleistungen, sondern (zusätzlich zu vergütende) Leistungen der Klägerin sind. Dazu passt, dass auch ausweislich des folgenden Absatzes Gründungsmehraufwendungen gesondert zu vergüten sind. Dass die Tragfähigkeit des Unterbaus ausweislich dieses Absatzes durch die Beklagten nachzuweisen war, ändert an dieser Aufgabenverteilung nichts, da der Nachweis von der Erstellung des Unterbaus zu trennen ist und die vorherige Regelung über Hanglagen spezieller ist. Die Regelung auf Seite 60 der Bau- und Leistungsbeschreibung (Bl. 97 GA) betrifft lediglich die Baugrube als solche, nicht aber die vorliegend in Streit stehende Hangsicherung außerhalb der Baugrube. § 1 Ziff. 6 des Hausvertrags ändert an dieser Auslegung nichts: Hält man diese Klausel nicht bereits wegen Intransparenz gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB für unwirksam - es bleibt völlig unklar, wer für weitere Leistungen verantwortlich sein soll -, so hilft sie bei der Aufgabenverteilung mangels eindeutiger Zuweisung jedenfalls nicht weiter.

Dass die übrigen Liefervoraussetzungen vorlagen, ist unstreitig und passt zu dem Umstand, dass die fehlende Hangsicherung der einzige in der Bedenkenanzeige der Klägerin genannte hindernde Umstand war.

Die gemäß § 314 Abs. 2 Satz 1 BGB erforderliche Fristsetzung ist erfolgt. Auch die Kündigungsfrist ist eingehalten. Sie hat frühestens mit Ablauf der ersten Abhilfefrist am 31.05.2017 begonnen. Angesichts der nach Fristablauf noch geführten Diskussionen beträgt eine angemessene Kündigungsfrist im Streitfall drei Monate, die eingehalten sind.

  1. Die Klägerin kann von den Beklagten lediglich die Zahlung von 517,65 EUR für das Bodengutachten verlangen, da nur Letzteres als erbrachte Leistung anzusehen ist.

Erbrachte Leistungen sind im Grundsatz diejenigen Leistungen, die sich im Zeitpunkt der Kündigung bzw. der einvernehmlichen Vertragsbeendigung im Bauwerk verkörpern. Indes gehören zu den erbrachten Leistungen grundsätzlich nicht die bereits hergestellten, aber noch nicht eingebauten Bauteile, selbst wenn sie bereits auf die Baustelle geliefert wurden (Kniffka , in: Kniffka/Koeble/Jurgeleit/Sacher, Kompendium des Baurechts, 5. Auflage 2020, 8. Teil, Rn. 46). Dementsprechend kann der Unternehmer für Planungen, die keine eigenständige Leistung darstellen und deren Vergütung in die Baupreise eingerechnet sind, keine Vergütung verlangen, wenn die Bauleistung selbst nicht ausgeführt worden ist (BeckOGK/Reiter , Stand 01.10.2020, § 648 BGB, Rn. 97).

Danach stellt lediglich das Bodengutachten eine erbrachte Leistung im Rechtssinne dar. Demgegenüber stellen die übrigen Leistungen, welche die Klägerin als erbracht abrechnen will, keine erbrachten Leistungen im Rechtssinne dar.

a) Das Bodengutachten ist als erbrachte Leistung anzusehen. Zwar handelt es sich um eine vorbereitende Planung für die geschuldete Errichtung des Einfamilienhauses, es kann aber auch für andere Bauvorhaben dienlich sein. Mit Blick auf die Regelungen in § 5 Ziff. 2 des Hausvertrags und auf Seite 29 der Bau- und Leistungsbeschreibung (Bl. 62 GA) stellt das Bodengutachten eine eigenständige Leistung dar. Die Klägerin ist in Abweichung von den beklagtenseits diskutierten Grundsätzen über die Abrechnung eines durch Kündigung beendeten Pauschalpreisvertrags ausnahmsweise berechtigt, über die - im Vergleich zum gesamten Leistungssoll - wenigen erbrachten Leistungen lediglich auf Grundlage der ihr in Rechnung gestellten Fremdkosten abzurechnen, ohne dass sie die auf die erbrachten Leistungen entfallende Vergütung aus ihrer Auftragskalkulation entwickeln musste (sog. Abrechnung „von unten“). Die Anspruchshöhe begegnet keinen Bedenken. Dass das Bodengutachten tatsächlich hergestellt worden ist, steht nach der Vorlage des Gutachtens im hiesigen Prozess außer Streit. Der Anfall der Fremdkosten ist durch die Rechnung vom 27.07.2015 (Bl. 143 GA) bewiesen; ob die Kosten bereits beglichen sind, ist nicht relevant. Zuschläge für Gemeinkosten, Wagnis und Gewinn berechnet die Klägerin hinsichtlich des Gutachtens nicht.

b) Die Architektenleistungen stellen demgegenüber keine erbrachten Leistungen im Rechtssinne dar. Es handelt sich unter Berücksichtigung der vertraglichen Vereinbarungen der Parteien nicht um eigenständige Leistungen, sondern um bloße vorbereitende Leistungen für die sich anschließende Errichtung des Einfamilienhauses. Zwar sind die Architektenleistungen in der Bau- und Leistungsbeschreibung detailliert aufgeführt. Indes steht die Regelung in § 1 Ziff. 7 des Hausvertrags, die den Beklagten jedwede Verwendung der Pläne und Bauzeichnungen außerhalb des im Vertrag geregelten Bauvorhabens untersagt, einer Einordnung als eigenständige Leistung entgegen.

c) Das Baustellengespräch im Vorfeld der Erstellung der Bodenplatte stellt ebenfalls keine eigenständige Leistung dar. Weder haben die Parteien die Durchführung des Gesprächs als eigenständige Leistung vereinbart, noch hat das Gespräch in einer teilabnahmefähigen Weise Eingang in zur Weiterverwendung überreichte Unterlagen gefunden.

d) Für die Planung der Lüftungsanlage gilt dasselbe wie für die Bodenplatte. Abgesehen davon ist auch hier § 1 Ziff. 7 des Hausvertrags einschlägig.

e) Auch für die Statik gilt § 1 Ziff. 7 des Hausvertrags: Dass den Beklagten jedwede Weiterverwendung der Unterlagen für ein anderes Bauvorhaben nach der außerordentlichen Kündigung untersagt ist, steht einer Einordnung als eigenständige und damit als „erbracht“ zu vergütende Leistung von vornherein entgegen.

f) Für die Klärung der Zuwegung für die Anlieferung der Fertigwandelemente gilt dasselbe wie für die Bodenplatte.

  1. Die Vergütungsansprüche der Klägerin sind fällig geworden, ohne dass es einer Abnahme bedurft hätte. Eine Abnahme der erbrachten Bodengutachterleistungen ist entbehrlich, da die Beklagten nicht mehr Erfüllung des Vertrages verlangen, sondern - nachdem sie das Bauvorhaben selbst als gescheitert ansehen und sie dessen Finanzierung rückabgewickelt haben - ausschließlich noch auf Zahlung gerichtete Gegenansprüche geltend machen und das Vertragsverhältnis hierdurch in ein Abrechnungsverhältnis umgewandelt worden ist.

  2. Die Zinsansprüche bestehen unter dem Gesichtspunkt der Prozesszinsen, allerdings gemäß § 291 Satz 1 Hs. 2 BGB erst ab dem Zeitpunkt der Erhebung der Widerklage, da der Vergütungsanspruch erst mit dem Übergang in ein Abrechnungsverhältnis fällig geworden ist.

II. Die zulässige Widerklage ist - soweit über sie nach der zwischenzeitlichen Teilrücknahme noch zu entscheiden war - lediglich in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Den Beklagten stehen gegenüber der Klägerin Zahlungsansprüche lediglich in Höhe von 25.484,34 EUR zu.

  1. Die Beklagten können von der Klägerin lediglich die Erstattung von Bereitstellungszinsen in Höhe von 12.474,84 EUR, der Vorfälligkeits- bzw. Nichtabnahmeentschädigung in Höhe von 10.494,55 EUR sowie von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.514,95 EUR verlangen. Weitergehende Ansprüche, insbesondere hinsichtlich weiterer Bereitstellungszinsen und der Kosten der Kanaluntersuchung, bestehen nicht. Hinsichtlich der Sachverständigenkosten (1.718,06 EUR) haben die Beklagten die Widerklage zurückgenommen.

a) Die Klägerin ist den Beklagten gemäß §§ 280 Abs. 1, Abs. 3, 281 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BGB dem Grunde nach zum Schadensersatz statt der (ganzen) Leistung und zum Ersatz vergeblicher Aufwendungen nach § 284 BGB verpflichtet, nachdem sie trotz Fälligkeit des Anspruchs auf Errichtung des Fertighauses nebst Bodenplatte und Unterbau und Fristsetzung nicht in die Bauausführung eingestiegen ist. Die Haftungsbegrenzung in § 9 des Hausvertrags gilt nicht, da es um einen schuldhaften Verstoß gegen wesentliche Vertragspflichten geht, durch welchen die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet worden ist. Dass die Klägerin trotz Fälligkeit schuldhaft nicht mit der Ausführung begonnen hat (ihr Rechtsirrtum war zumindest einfach fahrlässig), sondern jegliche Tätigkeit eingestellt hat, gefährdete die Erreichung des Vertragszwecks.

b) Die an die finanzierende Bank gezahlten Bereitstellungszinsen können die Kläger von der Beklagten unter dem Gesichtspunkt der vergeblichen Aufwendungen gemäß § 284 BGB in Höhe von insgesamt 12.474,84 EUR ersetzt verlangen. Es handelt sich um Kosten der nutzlos gewordenen Finanzierung. Der Anspruch besteht mit Blick auf die erforderliche Zeit für die Rückabwicklung der Finanzierung auch für die wenigen Monate nach der Kündigung. Die vergebliche Aufwendung liegt insoweit nicht in der Zahlung der Bereitstellungszinsen, sondern in dem Abschluss der Finanzierung.

Die Beklagten haben einen Schaden jedenfalls in Höhe der zuletzt noch begehrten 12.474,84 EUR durch Vorlage der Vertragsunterlagen (Bl. 425, 451, 474 GA), aus denen sich die Vereinbarung von Bereitstellungszinsen ergibt, sowie durch Vorlage von Kontoauszügen (Bl. 507 ff. GA), aus denen sich die Bezahlung der Zinsen ergibt, gemäß § 287 Abs. 1 ZPO bewiesen. Der Schadensbetrag setzt sich wie folgt zusammen:

455 (Darlehen I; 0,25 % p. a.)454 (KfW-Darlehen; 0,25 % p. a.)122 (Darlehen II; 0,15 % p. a.)
Nov 15139,54 €8,33 €- €
Dez 15380,56 €125,00 €- €
Jan 16380,56 €125,00 €- €
Feb 16380,56 €125,00 €- €
Mrz 16380,56 €125,00 €- €
Apr 16380,56 €125,00 €- €
Mai 16380,56 €125,00 €24,00 €
Jun 16380,56 €125,00 €- €
Jul 16380,56 €125,00 €- €
Aug 16380,56 €125,00 €- €
Sep 16380,56 €125,00 €- €
Okt 16380,56 €125,00 €- €
Nov 16380,56 €125,00 €30,00 €
Dez 16369,51 €125,00 €23,70 €
Jan 17380,43 €125,00 €8,99 €
Feb 17350,43 €125,00 €8,99 €
Mrz 17350,43 €125,00 €8,99 €
Apr 17350,43 €125,00 €8,99 €
Mai 17350,43 €125,00 €8,99 €
Jun 17350,43 €125,00 €8,99 €
Jul 17350,43 €125,00 €8,99 €
Aug 17350,43 €125,00 €8,99 €
Sep 17350,43 €125,00 €8,99 €
Okt 17350,43 €125,00 €8,99 €
Nov 17350,43 €125,00 €8,99 €
Dez 17350,43 €- €8,99 €
9.310,93 €3.008,33 €185,58 €

Weitergehende Ansprüche bestehen - wie die Kläger zwischenzeitlich eingeräumt haben - nicht, da es sich ausweislich der beklagtenseits vorgelegten Kontoauszüge bei den weitergehenden Zahlbeträgen nicht um Bereitstellungszinsen handelt. Beispielsweise sind in den auf dem Kontoauszug „01.12.2015 KA 19 Blatt 3“ genannten 282,57 EUR lediglich 139,54 EUR an Bereitstellungszinsen enthalten (Bl. 508 GA). Die restlichen 143,03 EUR stellen reguläre Kreditzinsen für den abgerufenen Teil des Darlehens dar. Die Beklagten haben aber nicht behauptet, dass sie infolge des Verhaltens der Klägerin auch die Finanzierung des Grundstücks als solche rückabwickeln mussten bzw. dass es sich auch bei dem Grundstückskauf als solchem insgesamt um ein „Verlustgeschäft“ gehandelt hat.

Ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht ist nicht zu erkennen. Dass die Darlehen in weiten Teilen nicht abgerufen wurden, stellt kein Verschulden der Beklagten gegen sich selbst dar, zumal auch in diesem Fall (höhere) Zinsen angefallen wären.

Die Ansprüche sind nicht verjährt. Der Lauf der Verjährung kann frühestens mit Ablauf des Jahres 2016 begonnen haben, da der Erfüllungsanspruch der Beklagten erst in diesem Jahr (mit Erstellung des Planums) fällig geworden ist. Der Lauf der Verjährung ist rechtzeitig gehemmt worden. Die Widerklage ist am 27.12.2019 bei Gericht eingereicht und auf die Verfügung vom 30.12.2019 „demnächst“ am 13.01.2020 zugestellt worden.

c) Die an die finanzierende Bank gezahlte Vorfälligkeitsentschädigung bzw. - da ein Teil des Darlehens abgerufen wurde - Nichtabnahmeentschädigung in Höhe von 10.494,55 EUR können die Beklagten von der Klägerin unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes statt der (ganzen) Leistung vollumfänglich erstattet verlangen. Es handelt sich um einen vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden im Sinne von § 9 des Hausvertrags, für den kein Haftungsausschluss besteht. Die Schadenshöhe einschließlich der Bezahlung ist durch das Schreiben der finanzierenden Bank vom 24.01.2018 (Bl. 421 GA) und die Kontoauszüge Bl. 552 f. GA bewiesen.

d) Die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.514,95 EUR sind als Rechtsverfolgungskosten erstattungsfähig. Die Beklagten durften sich als rechtliche Laien angesichts der unzutreffenden Bedenkenanzeige der Klägerin veranlasst sehen, einen Rechtsanwalt mit ihrer Vertretung zu beauftragen. Auch bei den Rechtsanwaltskosten handelt es sich um vertragstypische, vernünftigerweise zu erwartende Schäden. Der Ansatz einer 1,5 Geschäftsgebühr begegnet angesichts der Bedeutung der Angelegenheit für die Beklagten, der Komplexität des Vertragswerks und der damit verbundenen Haftungsrisiken für den beratenden Rechtsanwalt keinen Bedenken. Die Bezahlung der Rechtsanwaltskosten ist durch Vorlage des Kontoauszugs Bl. 554 GA bewiesen.

e) Demgegenüber ist unverändert nicht ersichtlich, unter welchem rechtlichen Gesichtspunkt die im Rahmen der sachverständigen Begutachtung des Grundstücks angefallenen Kanaluntersuchungskosten erstattungsfähig sein sollen. Sie dienten insbesondere nicht der Rechtsverfolgung, da die Beklagten bereits gekündigt hatten. Es handelt sich nicht um einen Schaden im Sinne einer auf einer Pflichtverletzung der Klägerin beruhenden unfreiwilligen Vermögenseinbuße. Auch handelt es sich nicht um eine vergebliche Aufwendung, zumal die Kosten erst nach der außerordentlichen Kündigung angefallen sind.

  1. Die Zinsansprüche bestehen unter dem Gesichtspunkt der Prozesszinsen.

III. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2, 269 Abs. 3 Satz 2, 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.

Der Streitwert für die Gerichtsgebühren wird auf 61.171,06 EUR festgesetzt; davon entfallen auf die Klage 29.130,09 EUR und auf die Widerklage 32.040,97 EUR.

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