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26 O 353/19•Landgericht Köln, 2020-08-24, 26 O 353/19
Entscheidungsdatum: 2020-08-24
Aktenzeichen: 26 O 353/19
ECLI: ECLI:DE:LGK:2020:0824.26O353.19.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 26. Zivilkammer
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 6.240,76 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.06.2019 zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.916,10 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.06.2019 zu zahlen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 40 % und die Beklagte zu 60 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch die Beklagte abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit leistet in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
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