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33 O 138/19•Landgericht Köln, 2020-07-21, 33 O 138/19
Entscheidungsdatum: 2020-07-21
Aktenzeichen: 33 O 138/19
ECLI: ECLI:DE:LGK:2020:0721.33O138.19.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 33. Zivilkammer
Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verhängenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an der Beklagten, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr, in sozialen Medien, beispielsweise in dem sozialen Medium „Instagram“ unter Abbildung einer Person (z.B. unter der Bezeichnung „E“) kommerzielle Inhalte vorzustellen, ohne den kommerziellen Zweck der Veröffentlichung zu verdeutlichen, sofern er sich nicht unmittelbar aus den Umständen ergibt, indem dies geschieht durch Veröffentlichung von Beiträgen wie folgt:
Mit der Abbildung einer Person (z.B. unter der Bezeichnung „E“) = 1. Ansicht,
nach Aufruf der ersten Ansicht durch einen Klick des Anzeigens des Namens von einem oder mehreren Unternehmen (oder Marken) auf der gleichen Seite= 2. Ansicht
und
ohne die erste oder zweite Ansicht als kommerzielle Veröffentlichung zu kennzeichnen, insbesondere zu werben:
a.
Mit der Abbildung der Beklagten in kurzer schwarzer Hose und rosafarbener Jacke mit Umhängetasche in einem lichten Waldstück stehend, offensichtlich Herbstlandschaft = 1. Abbildung = Anlage K 10.1 (Urteilsanhang)
„T_accessoires“
„D“
„G“
„T1“ = 2. Abbildung = Anlage K 10.2 (Urteilsanhang)
b.
mit der Abbildung der Beklagten im weiten grauen Pullover und weißen Rock = 1. Abbildung = Anlage K 11.1 (Urteilsanhang)
„O“
„H1beauty“
„Uphoto“
„J1“= 2. Abbildung = Anlage K 11.2 (Urteilsanhang)
c.
Mit der Abbildung der Beklagten im Dirndl, ersichtlich auf dem Münchener Oktoberfest = 1. Abbildung = Anlage K 12.1 (Urteilsanhang)
„T_Accessoires“
„Htrachten“
„X“ = 2. Abbildung = Anlage K 12.2 (Urteilsanhang)
wenn dies geschieht wie in den in dem Anhang zu diesem Urteil befindlichen Anlagen K 10.1 – K 12.3 wiedergegeben.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 10.200 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19.10.2019 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Sicherheitsleistung beträgt bezüglich von Ziffer 1 dieses Tenors 35.000 € und im Übrigen 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags.
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