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31 O 206/19•Landgericht Köln, 2020-06-30, 31 O 206/19
Entscheidungsdatum: 2020-06-30
Aktenzeichen: 31 O 206/19
ECLI: ECLI:DE:LGK:2020:0630.31O206.19.00
Dokumenttyp: Anerkenntnisurteil
Spruchkörper: 31. Zivilkammer
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hergestellt und/oder importiert und/oder exportiert und/oder angeboten und/oder beworben und/oder in den Verkehr gebracht und/oder zu diesen Zwecken besessen und/oder die vorgenannten Handlungen durch Dritte vornehmen lassen hat und zwar insbesondere durch Vorlage eines geordneten Verzeichnisses, aus dem sich ergibt:
Die Beklagte wird verurteilt, die zu erteilenden Auskünfte nach Ziffer 2 im Wege der Vorlage sämtlicher Lieferverträge, Auftragsbestätigungen, Rechnungen, Lieferbescheinigungen, Quittungen, jeweils sowohl für den Einkauf, als auch für den Verkauf der Ware zu belegen und daraus nach Art einer geordneten Rechnungsaufstellung die in Ziffer 2 genannten Auskünfte schlüssig und nachvollziehbar darzulegen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche durch die Verletzungshandlung gemäß Ziffer 1 entstandenen und zukünftig entstehenden Schäden nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.09.2019 zu ersetzen.
Die Beklagt wird verurteilt, an die Klägerin 4.994,31 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 05.02.2020 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert wird auf 500.000€ festgesetzt.
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