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81 O 102/19•Landgericht Köln, 2020-03-03, 81 O 102/19
Entscheidungsdatum: 2020-03-03
Aktenzeichen: 81 O 102/19
ECLI: ECLI:DE:LGK:2020:0303.81O102.19.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 1. Kammer für Handelssachen
Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollziehen an ihrem Geschäftsführer, zu unterlassen,
im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs in ihrer Verkaufsstätte „A “ in T neue Personenkraftwagen, die noch nicht zu einem anderen Zweck als dem des Weiterverkaufs oder der Auslieferung verkauft wurden (im Sinne des § 2 Nr. 1 der Verordnung über Verbraucherinformationen zu Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen neuer Personenkraftwagen – Pkw-EnVKV), auszustellen, ohne einen deutlich sichtbaren Hinweis gemäß § 3 Abs. 1 Ziffer 1 in Verbindung mit Anlage 1 Pkw-EnVKV nach dem darin vorgeschriebenen farbigen Formblatt in der jeweils geltenden Fassung auf den Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen an diesen Fahrzeugen oder in deren unmittelbarer Nähe – wobei der Hinweis auch elektronisch durch Bildschirmanzeige dargestellt werden kann -, anzubringen, wenn dies geschieht wie hinsichtlich von der Beklagten ausgestellter Neufahrzeuge der Modelle M / L ### am 6.5.2019 und am 7.5.2019 und des Modells S / L### am 7.5.2019, wie auf den Lichbildern der Anlage K 4 zu sehen sind:
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Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 276,98 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. hieraus seit 1.11.2019 (Rechtshängigkeit) zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung zu Ziffer 1 in Höhe von 3.000 € und im Übrigen in Höhe von 110% der zu vollstreckenden Forderung.
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