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8 O 54/19•Landgericht Köln, 2020-02-14, 8 O 54/19
Entscheidungsdatum: 2020-02-14
Aktenzeichen: 8 O 54/19
ECLI: ECLI:DE:LGK:2020:0214.8O54.19.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 8. Zivilkammer
Das Versäumnisurteil vom 26.07.2019 wird teilweise aufgehoben und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 17.927,23 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 09.04.2019, Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs B B1 2.0 TDI mit der FIN 00000, zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des vorstehenden Kraftfahrzeugs im Annahmeverzug befindet.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten ihrer Säumnis zu tragen. Die Kosten des Rechtsstreits im Übrigen haben die Klägerin zu 72 % und die Beklagte zu 28 % zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Zwangsvollstreckung aus dem Versäumnisurteil darf nur gegen Leistung dieser Sicherheit fortgesetzt werden.
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