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34 T 159/19•Landgericht Köln, 2020-01-06, 34 T 159/19
Entscheidungsdatum: 2020-01-06
Aktenzeichen: 34 T 159/19
ECLI: ECLI:DE:LGK:2020:0106.34T159.19.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 34. Zivilkammer
Auf die sofortige Beschwerde der Gläubigerin vom 15.08.2019 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Wipperfürth vom 05.08.2019 – 50 M 651/19 – wird der angefochtene Beschluss im Hinblick auf den dort festgesetzten pfandfreien Betrag von 424,- € abgeändert und insoweit wie folgt neu gefasst:
Von dem pfändbaren Teil des Arbeitseinkommens des Schuldners ist ihm ein monatlicher Betrag von 0 € zu belassen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Schuldner.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
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