31 O 354/18•Landgericht Köln, 2019-09-10, 31 O 354/18
Full text
Landgericht Köln — 31 O 354/18 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2019-09-10
Aktenzeichen: 31 O 354/18
ECLI: ECLI:DE:LGK:2019:0910.31O354.18.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 31. Zivilkammer
Tenor
- Die Beklagten werden verurteilt, es künftig bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00 - ersatzweise Ordnungshaft – oder der Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu 2 Jahren, die Ordnungshaft hinsichtlich der Beklagten zu 1) zu vollziehen an ihrem gesetzlichen Vertreter, zu unterlassen,
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(Es folgt eine Bilddarstellung)
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Die Beklagten werden verurteilt, an die Klägerin Abmahnkosten in Höhe von 2305,40 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.10.2017 zu zahlen.
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Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten.
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Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Höhe der Sicherheit beträgt für die Vollstreckung aus dem Tenor zu Ziffer 1. 150.000 Euro und im Übrigen 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
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