28 O 269/17•Landgericht Köln, 2018-02-28, 28 O 269/17
Full text
Landgericht Köln — 28 O 269/17 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2018-02-28
Aktenzeichen: 28 O 269/17
ECLI: ECLI:DE:LGK:2018:0228.28O269.17.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 28. Zivilkammer
Tenor
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger denjenigen Schaden zu ersetzen, der ihm aus der Verbreitung der nachstehend wiedergegebenen Abbildung entstanden ist und/oder künftig entstehen wird:
(Es folgt eine Bilddarstellung)
Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger über den Umfang der Werbekampagne, in der sein Bildnis verwendet wurde, Auskunft zu erteilen durch Vorlage einer zeitlich und nach den jeweiligen Werbeträgern gegliederten Aufstellung, die genaue Angaben enthält über
a) alle Werbeträger (Postwurfsendungen, Handzettel, Zeitungen, Zeitschriften, Internet, etc.), deren Auflage und die Verbreitung sowie die Größe, in der die Abbildung in den jeweiligen Werbeträgern abgedruckt oder auf sonstige Weise verbreitet worden ist, einschließlich Werbung im Internet unter Angabe der jeweiligen URL, Position (Startseite oder Unterseite), und Anzahl der Seitenaufrufe,
b) den Zeitpunkt bzw. die Zeitdauer der jeweiligen Werbemaßnahmen,
c) die mit der jeweiligen Werbung verbundenen Kosten,
d) die Anzahl der Personen, die das mit der Werbekampagne beworbene Angebot der Beklagten bestellt haben, unter Angabe der bestellten DVB-T2-Receiver und der von der Beklagten hiermit erzielte Gewinn.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1642,40 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.06.2017 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, hinsichtlich des Auskunftstenors gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5000,- EUR und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags.
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