Landgericht Köln, 2018-02-26, 19 O 109/17

19 O 109/17Cantonal CourtFeb 26, 2018

Full text

Landgericht Köln — 19 O 109/17 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2018-02-26

Aktenzeichen: 19 O 109/17

ECLI: ECLI:DE:LGK:2018:0226.19O109.17.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 19. Zivilkammer

Tenor

1.) Die Beklagte wird verurteilt, Zug-um-Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs Y mit der Fahrgestellnummer ##### an die Klägerin 21.913,35 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.09.2017 zu zahlen.

2.) Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 1.171,67 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.09.2017 zu zahlen.

3.) Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4.) Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 10% und die Beklagte 90%.

5.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

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