84 O 67/17•Landgericht Köln, 2017-05-24, 84 O 67/17
Full text
Landgericht Köln — 84 O 67/17 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2017-05-24
Aktenzeichen: 84 O 67/17
ECLI: ECLI:DE:LGK:2017:0524.84O67.17.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 4. Kammer für Handelssachen
Tenor
I. Die Antragsgegnerin wird verurteilt, es unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € - ersatzweise Ordnungshaft – oder der Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, die Ordnungshaft zu vollziehen an den Geschäftsführern der Antragsgegnerin, zu unterlassen,
im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs
- für das unter C® vertriebene verschreibungspflichtige Arzneimittel außerhalb der Fachkreise gemäß § 10 Abs. 1 HWG zu werben,
und/oder
- mit der nachfolgenden Aussage (auch innerhalb der Fachkreise) zu werben:
„Fluralaner gilt als sicheres und wirksames Mittel gegen Zecken und Flöhe“,
jeweils wenn dies wie auf der Seite www.facebook.com und nachfolgend wiedergegeben geschieht:
(Es folgt eine 1-seitige Darstellung)
II. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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