Landgericht Köln, 2016-12-21, 26 O 331/15

26 O 331/15Cantonal CourtDec 21, 2016

Full text

Landgericht Köln — 26 O 331/15 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2016-12-21

Aktenzeichen: 26 O 331/15

ECLI: ECLI:DE:LGK:2016:1221.26O331.15.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 26. Zivilkammer

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten, oder von Ordnungshaft bis zur Dauer von 6 Monaten zu unterlassen, in allgemeinen Geschäftsbedingungen, insbesondere Preislisten, zum Abschluss von Verträgen über Smunikationsdienstleistungen gegenüber Verbrauchern wörtlich oder inhaltsgleich die Klausel

Pauschalierter Schadensersatz

Rücklastschrift, je Rücklastschrift.................... 5,00 €

Die Rücklastschrift wird nur berechnet, wenn das auslösende Ereignis vom Kunden zu vertreten ist. Der Betrag ist höher oder niedriger anzusetzen bzw. entfällt, wenn die S einen höheren Schaden nachweist oder der Kunde nachweist, dass ein wesentlich geringerer oder überhaupt kein Schaden eingetreten ist.

*) Auf pauschalierten Schadensersatz wird keine Umsatzsteuer berechnet.

zu verwenden oder sich bei der Abwicklung von Verträgen auf eine solche Klausel zu berufen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,00 €.

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