11 S 302/15•Landgericht Köln, 2016-10-18, 11 S 302/15
Full text
Landgericht Köln — 11 S 302/15 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2016-10-18
Aktenzeichen: 11 S 302/15
ECLI: ECLI:DE:LGK:2016:1018.11S302.15.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 11. Zivilkammer
Normen: § 3a RVG; § 4 RVG; § 307 BGB
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 26.06.2015 – Az. 144 C 187/14 – unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.330,03 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.08.2014 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Parteien jeweils zur Hälfte. Die Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz tragen der Kläger zu 1/3 und die Beklagte zu 2/3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Jede Partei kann die Vollstreckung der Gegenseite durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
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