21 O 426/14•Landgericht Köln, 2015-11-24, 21 O 426/14
Full text
Landgericht Köln — 21 O 426/14 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2015-11-24
Aktenzeichen: 21 O 426/14
ECLI: ECLI:DE:LGK:2015:1124.21O426.14.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 21. Zivilkammer
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, die Rückgabe der Bürgschaft über 131.000,00 € seitens Herrn N, die Freigabe der Grundschuld in Höhe von 131.000,00 € lastend auf dem Wohnungseigentum X-Straße, ##### Köln (Wohneinheit 8), eingetragen im Wohnungsgrundbuch von L, Blatt #####, sowie die Rückabtretung der Ansprüche aus dem Bausparvertrag mit der BNr. #####/#### bei der K -Bausparkasse Zug um Zug gegen die Rückzahlung des aktuellen Darlehensbetrages aus dem Darlehen mit der Nummer #####/#### in Höhe von insgesamt 130.668,87 € zu erteilen.
Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rückabwicklung des vorgenannten Darlehensvertrages in Verzug befindet.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 5 % und die Beklagte zu 95 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 140.000,00 €. Die Klägerin kann die Vollstreckung aus diesem Urteil gegen Leistung einer Sicherheit in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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