83 O 56/14•Landgericht Köln, 2015-11-12, 83 O 56/14
Full text
Landgericht Köln — 83 O 56/14 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2015-11-12
Aktenzeichen: 83 O 56/14
ECLI: ECLI:DE:LGK:2015:1112.83O56.14.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 3. Kammer für Handelssachen
Tenor
Unter Aufhebung des Versäumnisurteils des Landgerichts Köln vom 18.03.2015 wird die Beklagte verurteilt, an die Klägerin EUR 20.944,00 nebst Zinsen in Höhe von 8 %punkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 31.12.2014 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 10% und die Beklagte zu 90%, mit Ausnahme der Kosten der Säumnis, die die Klägerin zu tragen hat.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
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