104 Ks 19/13•Landgericht Köln, 2013-05-24, 104 Ks 19/13
Full text
Landgericht Köln — 104 Ks 19/13 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2013-05-24
Aktenzeichen: 104 Ks 19/13
ECLI: ECLI:DE:LGK:2013:0524.104KS19.13.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 4. große Strafkammer
Tenor
Der Angeklagte A wird wegen Totschlags in Tateinheit mit Misshandlung von Schutzbefohlenen zu einer Freiheitsstrafe von
12 Jahren
verurteilt.
Die Angeklagte B ist des Totschlags durch Unterlassen in Tateinheit mit Misshandlung von Schutzbefohlenen durch Unterlassen schuldig. Gegen sie wird eine Jugendstrafe von
7 Jahren
verhängt.
Der Angeklagte A trägt die Kosten des Verfahrens, soweit sie durch seine Verurteilung entstanden sind. Betreffend die Angeklagte B wird von der Auferlegung von Kosten und Auslagen abgesehen.
Angewandte Vorschriften betreffend den Angeklagten A: §§ 212 Abs. 1, 225 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 Nr. 1, 52 StGB.
Angewandte Vorschriften betreffend die Angeklagte B: §§ 212 Abs. 1, 225 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 1, 13 Abs.1, 52 StGB, §§ 1, 105 JGG.
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