28 O 160/12•Landgericht Köln, 2012-10-31, 28 O 160/12
Full text
Landgericht Köln — 28 O 160/12 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2012-10-31
Aktenzeichen: 28 O 160/12
ECLI: ECLI:DE:LGK:2012:1031.28O160.12.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 28. Zivilkammer
Tenor
- Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeld bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder der Ordnungshaft bis zu sechs Monaten – die Ordnungshaft jeweils zu vollstrecken an dem Vorstand der Beklagten – zu unterlassen,
in Bezug auf oder über die Klägerin zu 1) und/oder den Kläger zu 2) zu behaupten / behaupten zu lassen und/oder verbreiten / verbreiten zu lassen,
a) „A's Schleck Affäre“;
b) „…zärtlichen Schleck-Fotos von A mit Rap-Star
L“;
c) „Während sie sich Marmelade auf ihr knuspriges Croissant
schmiert, schnellt seine Zunge in ihr Ohr“;
d) „Wir, die zugucken bei dieser Zärtlichkeit, spüren förmlich, wie
sie eine Ganzkörperhaut bekommt. Wie sie es durchfährt. Wie sie genießt, was da mit ihr passiert“;
e) „Der Mann mit der Zunge ist Rap-Star L (28, bürgerlicher
Name L). Ein attraktiver Typ mit blauen Sehnsuchtsaugen.“;
f) „Guck mal, A, wie es bei Deinem Schlecker aussieht“;
g) „So lebt der Mann, der an F Frau rumschleckt.“
so wie auf der Seite 1 und 14 der Y-Zeitung vom 6.9.2011 unter der Überschrift „Wie hält F A's Schleck-Affäre aus?“ geschehen.
-
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
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Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung. Die Sicherheitsleistung beträgt hinsichtlich des Unterlassungstenors 5.000,00 EUR und im Übrigen 110% des zu vollstreckenden Betrages.
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