82 O 14/09•Landgericht Köln, 2011-09-28, 82 O 14/09
Full text
Landgericht Köln — 82 O 14/09 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2011-09-28
Aktenzeichen: 82 O 14/09
ECLI: ECLI:DE:LGK:2011:0928.82O14.09.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Kammer für Handelssachen
Tenor
I. Gemäß § 11 Abs. 4 SpruchG wird festgestellt, dass die Parteien einen gerichtlichen Vergleich mit folgendem Inhalt vereinbart haben:
Sämtliche Antragsteller, der gemeinsame Vertreter der außenstehenden Aktionäre sowie die Antragsgegnerin schließen ‑ unter Aufrechterhaltung ihrer unterschiedlichen Rechtspositionen – zur Vermeidung eines langwierigen und kostenintensiven Rechtsstreits und zur einvernehmlichen Beendigung des Spruchverfahrens auf Bestimmung einer angemessenen Barabfindung gemäß § 327f AktG zugunsten aller ehemaligen außenstehenden Aktionäre der Y AG, Bonn („ Y “), die zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Übertragungsbeschlusses Inhaber von Aktien der Y waren, auf Vorschlag und Anraten des Gerichts folgenden
Vergleich:
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