81 O 37/11•Landgericht Köln, 2011-09-08, 81 O 37/11
Full text
Landgericht Köln — 81 O 37/11 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2011-09-08
Aktenzeichen: 81 O 37/11
ECLI: ECLI:DE:LGK:2011:0908.81O37.11.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 1. Kammer für Handelssachen
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, die Ordnungshaft zu vollziehen an einem der Geschäftsführer der Beklagten, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs für Geschirrspültabs
a) unter Hinweis auf einen „Konsumenten-Test“ zu werben, wenn dies geschieht wie nachstehend wiedergegeben:
(Es folgt eine Bilddarstellung)
b)
unter Hinweis auf einen „Konsumenten-Test“ zu werben, wenn dies geschieht wie nachstehend wiedergegeben:
(Es folgt eine Bilddarstellung
c) in einem TV-Spot mit der Aussage zu werben „Auch 88% der befragten Konsumenten bewerten A mit „sehr gut“, wenn dies geschieht wie in dem durch das nachfolgende Storyboard beschriebenen Fernsehspot:
(Es folgt eine Bilddarstellung)
d)
unter Hinweis auf einen „Konsumenten-Test“ zu werben, wenn dies geschieht wie nachstehend wiedergegeben:
(Es folgt eine Bilddarstellung)
Die Beklagte wird unter Klageabweisung im Übrigen verurteilt, die Klägerin von der anwaltlichen Gebührenforderung in Höhe von 1.030,25 € freizustellen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, hinsichtlich der Unterlassungsanträge jeweils gegen Sicherheitsleistung von 25.000,00 €, wegen des Tenors zu Ziffer 2 und wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung von 110 % des zu vollstreckenden Betrags.
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