84 O 91/11•Landgericht Köln, 2011-07-20, 84 O 91/11
Full text
Landgericht Köln — 84 O 91/11 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2011-07-20
Aktenzeichen: 84 O 91/11
ECLI: ECLI:DE:LGK:2011:0720.84O91.11.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 4. Kammer für Handelssachen
Tenor
I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.00,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder von Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr gegenüber Verbrauchern für den Verkauf einer Kiste Limonade unter Angabe eines Preises und einer Grundpreisangabe mit dem Zusatz „2 Flaschen GRATIS beim Kauf eines Kastens“ und/oder „Beim Kauf eines Kastens erhalten Sie zusätzlich 2 Flaschen GRATIS“ zu werben und hierbei einen Grundpreis anzugeben, der sich aus der Gesamtmenge einschließlich der beigefügten Gratis-Flaschen errechnet.
II. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Diese beträgt hinsichtlich der Unterlassung 10.000,00 € und hinsichtlich der Kosten 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
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