23 O 281/08•Landgericht Köln, 2009-11-04, 23 O 281/08
Full text
Landgericht Köln — 23 O 281/08 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2009-11-04
Aktenzeichen: 23 O 281/08
ECLI: ECLI:DE:LGK:2009:1104.23O281.08.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 28. Zivilkammer
Tenor
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Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von ihren Verpflichtungen aus dem abgeschlossenen Darlehensvertrag zur Vertragsnummer GR #####/####- gegen¬über der T Bank AG, vertreten durch den Vorstand, L-Straße, #### N, über einen Betrag in Höhe von 7.328,16 € für den Leis¬tungs¬zeit-raum vom 1. März 2008 bis zum 31. Dezember 2008 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 2. März 2008 freizustellen.
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Es wird festgestellt, dass die Beklagte nicht wegen Eintritts von Be-rufsunfähigkeit der Klä¬gerin leistungsfrei geworden ist.
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Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von vorgerichtlichen Anwaltskosten ihrer Prozessbevollmächtigten in Höhe von 900,60 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.9.2008 freizustellen.
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Die Kosten des Rechtstreits tragen die Klägerin zu ¼ und die Beklagte zu ¾.
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Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstre-ckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
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