28 O 263/09•Landgericht Köln, 2009-10-07, 28 O 263/09
Full text
Landgericht Köln — 28 O 263/09 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2009-10-07
Aktenzeichen: 28 O 263/09
ECLI: ECLI:DE:LGK:2009:1007.28O263.09.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 28. Zivilkammer
Tenor
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Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin eine Geldentschädigung in Höhe von 10.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 04.05.2009 zu zahlen.
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Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 817,44 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 04.05.2009 zu zahlen.
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Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
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Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten zu 2/5 und der Klägerin zu 3/5 auferlegt.
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Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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