Landgericht Köln, 2009-04-29, 84 O 156/06

84 O 156/06Cantonal CourtApr 29, 2009

Full text

Landgericht Köln — 84 O 156/06 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2009-04-29

Aktenzeichen: 84 O 156/06

ECLI: ECLI:DE:LGK:2009:0429.84O156.06.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 4. Kammer für Handelssachen

Tenor

I. Es wird festgestellt,

  1. dass die von der Beklagten im Rahmen des zwischen den Parteien bestehenden Gaslieferungsvertrages mit der Kunden-Nr. X bzw Y zum 01.10.2005, 01.01.2006, 01.10.2006, 01.01.2007, 01.04.2007, 01.01.2008 und 01.04.2008 jeweils vorgenommene Preisanpassung unwirksam ist;

  2. dass die den Endabrechnungen der Beklagten vom 12.05.2006, 14.05.2007 und 13.05.2008 zugrunde liegenden Forderungen nicht fällig sind;

  3. dass die von der Beklagten anlässlich der Jahresabrechnung vom 13.05.2008 berechneten und geforderten Abschlagsforderungen in Höhe von 181,00 €/Monat für die Monate Juni 2008 bis Mai 2009 aufgrund der Unwirksamkeit der in Ziffer I. 1. genannten Preisanpassungen nicht fällig sind.

  4. dass der Beklagten kein vertraglich vereinbartes oder gesetzliches Recht zur einseitigen Preisbestimmung im Rahmen des mit dem Kläger geschlossenen Gaslieferungsvertrags mit der Kunden-Nr. Y bzw. Y zusteht.

II. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

III. Von den Kosten des Rechtsstreites tragen der Kläger 4/5 und die Beklagte 1/5.

IV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

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