26 O 29/07•Landgericht Köln, 2009-04-23, 26 O 29/07
Full text
Landgericht Köln — 26 O 29/07 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2009-04-23
Aktenzeichen: 26 O 29/07
ECLI: ECLI:DE:LGK:2009:0423.26O29.07.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 26. Zivilkammer
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, nachfolgende oder diesen inhaltsgleiche Bestimmungen in Verträge über Reiseleistungen mit Verbrauchern einzubeziehen sowie sich auf die Bestimmungen bei der Abwicklung derartiger Verträge, geschlossen nach dem 1.4.1977, zu berufen:
(1.1)
Die Reiseanmeldung wird nach Maßgabe der Ausschreibung mit Zugang verbindlich, d.h. der Inhalt des Reisevertrages bestimmt sich nach dem Reiseprospekt und der schriftlichen Reiseanmeldung von Reisen.
(2.1.1)
Geht der Anzahlungsbetrag nicht sofort oder innerhalb von 10 Tagen nach Datum der Buchungsbestätigung ein, und wird auch nach Anforderung unter Fristsetzung keine Zahlung geleistet, so ist A- Reisen berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen und die Buchung zu stornieren.
(2.1.3)
Bei kurzfristigen Buchungen – wenn zwischen Buchungdatum und Reisetermin weniger als 28 Tage liegen – ist der Reisepreis in voller Höhe spätestens 10 Tage vor Reisetermin an A- Reisen zu zahlen (Feststellung des Zahlungseingangs).
(4.2)
Von Leistungsänderungen wird A-Reisen den Reiseteilnehmer unverzüglich unterrichten und ihm mit einer Erklärungsfrist von 10 Tagen alternativ kostenlos Umbuchungen oder kostenlosen Rücktritt anbieten, sofern die Änderungen nicht lediglich geringfügig sind.
(4.4)
Aus zwingenden Gründen nicht in Anspruch genommene Leistungen können zu Teilerstattungen führen, sofern und soweit der Leistungsträger eine entsprechende Gutschrift erteilt und hierüber eine Gemeinsame Niederschrift bei der Reiseleitung gefertigt wurde.
(11.2)
(Das Reisebüro tritt ausschließlich als Vermittler beim Abschluss des Reisevertrages auf.) Es ist nicht zur Entgegennahme von Anspruchs-anmeldungen bzgl. Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen befugt.
(14.9)
Die vorstehenden Bestimmungen haben nur Gültigkeit, sofern und soweit nach Drucklegung in Kraft tretende gesetzliche Vorschriften keine anderen Regelungen vorsehen.
Der Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an ihren Geschäftsführern, angedroht.
Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger 200,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 3.3.2007 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen zu 3/10 der Kläger und zu 7/10 die Beklagte.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.
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