29 T 149/08•Landgericht Köln, 2009-03-30, 29 T 149/08
Full text
Landgericht Köln — 29 T 149/08 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2009-03-30
Aktenzeichen: 29 T 149/08
ECLI: ECLI:DE:LGK:2009:0330.29T149.08.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 29. Zivilkammer
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegner wird der Beschluss des Amtsgerichtes Brühl vom 13.8.2008 – 90 II 92/04 WEG - teilweise aufgehoben und wie folgt abgeändert:
Die Anträge der Antragstellerin zu 2) werden zurückgewiesen.
Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache im Hinblick auf die Anfechtung des Beschlusses zu TOP 9 aus der Eigentümerversammlung vom 8.9.2004 erledigt ist. Im Übrigen werden die Anträge des Antragstellers zu 1) zurückgewiesen.
Die gerichtlichen Kosten des Verfahrens 1.Instanz tragen die Antragsteller.
Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.
Die Anschlussbeschwerde des Antragstellers zu 1) wird als unzulässig verworfen.
Die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller zu 1).
Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.
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