Landgericht Köln, 2008-07-10, 102-7/08

102-7/08Cantonal CourtJul 10, 2008

Full text

Landgericht Köln — 102-7/08 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2008-07-10

Aktenzeichen: 102-7/08

ECLI: ECLI:DE:LGK:2008:0710.102.7.08.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 2. große Strafkammer

Tenor

Der Angeklagte N wird wegen Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung (Fall 1), wegen versuchten Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung (Fall 2), wegen drei Fällen der gefährlichen Körperverletzung (Fälle 3, 8 b) und 11), wegen schweren Raubes (Fall 4), wegen schweren Raubes in Tateinheit mit versuchter schwerer räuberischer Erpressung (Fall 5), wegen schwerer Brandstiftung (Fall 6), wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährli-cher Körperverletzung (Fall 7), wegen schweren Bandendiebstahls (Fall 8 a)), wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung (Fall 8 c)), und wegen beson-ders schwerer Brandstiftung (Fall 9) unter Einbeziehung der Entscheidungen des Amtsgerichts Köln vom 28.03.2006 - 167 Js 1505/05 StA Köln – und des Amts-gerichts Solingen vom 28.02.2007 , AZ.: 22 Ls 15/07, zu einer Einheitsjugendstrafe von

drei Jahren

verurteilt.

Der Angeklagte Lwird wegen Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung (Fall 1), wegen versuchten Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung (Fall 2), wegen drei Fällen der gefährlichen Körperverletzung (Fälle 3, 11 und 13), wegen schweren Raubes (Fall 4), wegen schweren Raubes in Tateinheit mit versuchter schwerer räuberischer Erpressung (Fall 5), wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung (Fall 7), wegen schweren Bandendiebstahls (Fall 8 a)), wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung (Fall 8 c)), wegen besonders schwerer Brandstiftung (Fall 9), und wegen Körperverletzung in drei Fällen (Fälle 12 a) bis c))

zu einer Einheitsjugendstrafe von

vier Jahren

verurteilt. Im Übrigen wird er freigesprochen.

Der Angeklagte O wird wegen zwei Fällen der gefährlichen Körperverletzung (Fälle 3 und 11), wegen schweren Raubes in Tateinheit mit versuchter schwerer räuberischer Erpressung (Fall 5), wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung (Fall 7), wegen schweren Bandendiebstahls (Fall 8 a)), wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung (Fall 8 b), wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung (Fall 8 c)), und wegen Diebstahls (Fall 10 a)) zu einer Einheitsjugendstrafe von

einem Jahr und sechs Monaten

verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.

Der Angeklagte Q wird wegen Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung (Fall 1), wegen schweren Raubes in Tateinheit mit versuchter schwerer räuberischer Erpressung (Fall 5), wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung (Fall 7), wegen gefährlicher Körperverletzung (Fall 8 b)), wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung (Fall 8 c)), wegen Diebstahls (Fall 10 b)) und wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln (Fall 15) zu einer Einheitsjugendstrafe von

einem Jahr und zehn Monaten

verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird. Im übrigen wird er freigesprochen.

Der Angeklagte X wird wegen Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung (Fall 1), wegen versuchten Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung (Fall 2), wegen gefährlicher Körperverletzung (Fall 3), wegen schweren Raubes in Tateinheit mit versuchter schwerer räuberischer Erpressung (Fall 5), und wegen Diebstahls in vier Fällen (Fälle 16 a) und b) sowie Fälle 17 a) und b)) zu einer Einheitsjugendstrafe von

einem Jahr

verurteilt.

Der Angeklagte T wird wegen zwei Fällen der gefährlichen Körperverletzung (Fälle 3 und 11), wegen schweren Raubes in Tateinheit mit versuchter schwerer räuberischer Erpressung (Fall 5), wegen schwerer Brandstiftung (Fall 6) und wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung (Fall 7), zu einer Einheitsjugendstrafe von

einem Jahr und sechs Monaten

verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.

Der Angeklagte J wird wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung (Fall 8 c)) -, wegen besonders schwerer Brandstiftung (Fall 9) und wegen zwei Fällen des Diebstahls (Fall 10 a und b)) zu einer Einheitsjugendstrafe von

einem Jahr und sechs Monaten

verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.

Von der Erhebung von Kosten und Auslagen wird für die erstinstanzlichen Verfahren sowie für das Revisionsverfahren abgesehen. Die Angeklagten tragen die ihnen entstandenen notwendigen Auslagen für das Revisionsverfahren und die erstinstanzlichen Verfahren, soweit sie nun verurteilt worden sind. Im Umfange des jeweiligen Freispruchs trägt die Staatskasse die notwendigen Auslagen der Angeklagten L und Q.

Angewendete Vorschriften:

§§ 306 b Abs. 2 Nr. 2, 2. Alt., 306 a Abs. 1 Nr. 1 2. Alt, 255, 250 Abs. 1 Nr. 1 b), Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1, 249 Abs. 1, 244 a, 244 Abs. 1 Nr. 2, 243 Abs. 1 S.2 Nr. 1, Nr. 2, Nr. 6, 242, 248 a, 224 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 4, 223 Abs. 1, 20, 21, 22, 23 Abs. 1, 25 Abs. 2, 52, 53 StGB, 29 Abs. 1 Nr. 3 BtMG, 1, 3, 17, 18, 21 ff., 31, 105 ff. JGG

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