33 O 38/05•Landgericht Köln, 2005-07-12, 33 O 38/05
Full text
Landgericht Köln — 33 O 38/05 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2005-07-12
Aktenzeichen: 33 O 38/05
ECLI: ECLI:DE:LGK:2005:0712.33O38.05.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 33. Zivilkammer
Tenor
I.
Der Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zur Höhe von 250.000,- €, ersatzweise von Ordnungshaft, oder von Ordnungshaft bis zur Dauer von 6 Monaten, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs wie folgt zu werben:
- Es folgt eine mehrseitige Darstellung der Werbeaussagen sowie Schriftsätzung und Werbebroschüren.-
II.
Dem Beklagten werden die Kosten des Rechtsstreits auferlegt.
III.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Sicherheitsleistung beträgt hinsichtlich
-
des Unterlassungsausspruchs: 25.000,- €
-
der Kosten: 110% des zu vollstreckenden Betrages.
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