Landgericht Köln, 2005-03-18, 111 - 9/05

111 - 9/05Cantonal CourtMar 18, 2005

Regest

1. Der Katalog des § 66b StGB ist abschließend und umfaßt Fälle der besonders schweren Brandstiftung als Anlasstat nicht. 2. Ein nachträgliche Sicherungsverwahrung kommt nur in Betracht, wenn neue erhebliche Tatsachen vorliegen, die eine nachträgliche Anordnung rechtfertigen.

Full text

Landgericht Köln — 111 - 9/05 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2005-03-18

Aktenzeichen: 111 - 9/05

ECLI: ECLI:DE:LGK:2005:0318.111.9.05.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 11. große Strafkammer

Normen: § 66 b StGB sowie § 275 Abs. 5 StPO

Leitsätze

  1. Der Katalog des § 66b StGB ist abschließend und umfaßt Fälle der besonders

schweren Brandstiftung als Anlasstat nicht.

  1. Ein nachträgliche Sicherungsverwahrung kommt nur in Betracht, wenn neue

erhebliche Tatsachen vorliegen, die eine nachträgliche Anordnung rechtfertigen.

Tenor

Der Antrag der Staatsanwaltschaft Köln auf Erlass eines Unterbringungsbefehls gemäß § 275 a Abs. 5 StPO vom 14.03.2005 wird zurückgewiesen.

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