Landgericht Köln, 2004-12-16, 31 O 562/04

31 O 562/04Cantonal CourtDec 16, 2004

Full text

Landgericht Köln — 31 O 562/04 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2004-12-16

Aktenzeichen: 31 O 562/04

ECLI: ECLI:DE:LGK:2004:1216.31O562.04.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 31. Zivilkammer

Tenor

I. Die Beklagte wird verurteilt,

  1. es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen,

im geschäftlichen Verkehr in der Bundesrepublik Deutschland Beauty-Trolleys wie nachstehend wiedergegeben anzubieten, feilzuhalten, zu bewerben und/oder in den Verkehr zu bringen:

Auskunft darüber zu erteilen, in welchem Umfang die Beklagte seit dem 23. Dezember 2003 Handlungen gemäß Ziffer I 1 begangen hat, insbesondere

a) welche Umsätze sie mit dem in Ziffer I 1 genannten Beauty-Trolley getätigt hat bzw. welche Stückzahlen sie hiervon zu welchen Preisen verkauft hat, und zwar aufgeschlüsselt nach Kalendermonaten und EUR-Werten;

b) von welchem(n) Lieferanten sie diesen Beauty-Trolley bezogen und an welche

gewerblichen Abnehmer in der Bundesrepublik Deutschland sie diese zu

welchen Preisen veräußert hat, und zwar unter Angabe der vollen Adressen;

II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die in Ziffer I 1 bezeichnete Handlungen seit dem 23. Dezember 2003 entstanden ist und/oder noch entstehen wird.

III. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

IV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Diese beträgt hinsichtlich der

  • Unterlassung 200.000 Euro

  • Auskunft 10.000 Euro

  • Schadenersatzfestellung 20.000 Euro

  • Kosten 12.000 Euro.

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