10 S 237/02•Landgericht Köln, 2004-10-20, 10 S 237/02
Full text
Landgericht Köln — 10 S 237/02 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2004-10-20
Aktenzeichen: 10 S 237/02
ECLI: ECLI:DE:LGK:2004:1020.10S237.02.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 10. ZIvilkammer
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts
Bergisch Gladbach vom 26.06.2002 (AZ: 64 C 66/02) teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefaßt:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger als Gesamtgläubiger
466,63 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem
jeweiligen Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatzüberleitungs-
gesetzes vom 9.6.1998 aus jeweils 83,89 € seit dem 4.8., 5.9.,
5.10. und 6.11.2001 sowie aus jeweils 32,77 € seit dem 5.12.
2001, 5.1., 5.2. und 5.3.2002 zu zahlen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Kläger
je 36 % und die Beklagte 28 %. Von den Kosten des Berufungs-
und des Revisionsverfahrens tragen die Kläger je 28 % und die
Beklagte 44 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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