Landgericht Köln, 2004-05-13, 107-3/04

107-3/04Cantonal CourtMay 13, 2004

Full text

Landgericht Köln — 107-3/04 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2004-05-13

Aktenzeichen: 107-3/04

ECLI: ECLI:DE:LGK:2004:0513.107.3.04.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 7. große Strafkammer

Tenor

Der Angeklagte A ist der Untreue und der Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr schuldig.

Er ist ferner schuldig der Steuerhinterziehung in vier Fällen.

Er wird zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von

drei Jahren und neun Monaten

verurteilt.

Der Angeklagte Dr. B ist der Beihilfe zur Untreue und der Bestechung im geschäftlichen Verkehr schuldig.

Er wird zu einer Freiheitsstrafe von

zwei Jahren

verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.

Er wird ferner zu einer

Geldstrafe von 270 Tagessätzen zu je 165,00 €

verurteilt.

Soweit der Angeklagte Dr. B wegen Steuerhinterziehung angeklagt worden ist, wird er freigesprochen.

Der Angeklagte C wird

freigesprochen.

Ihm ist Entschädigung für die Zeit der Untersuchungshaft vom 13.06.2002 bis zum 13.09.2002 aus der Staatskasse zu leisten.

Der Angeklagte A trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen.

Der Angeklagte Dr. B trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen, soweit er verurteilt worden ist. Soweit er freigesprochen worden ist, fallen der Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten zur Last.

Soweit das Verfahren den Angeklagten C betrifft, trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten C entstandenen notwendigen Auslagen.

Die dem Verfallsbeteiligten entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.

Ein Verfall wird nicht angeordnet.

(Angewendete Vorschriften:

hinsichtlich des Angeklagten A :

§§ 266, 299, 25, 53 StGB, § 370 AO

hinsichtlich des Angeklagten Dr. B :

§§ 266, 299, 25, 27, 53 StGB)

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