Landgericht Hagen, 2025-01-15, 10 O 119/24

10 O 119/24Cantonal CourtJan 15, 2025

Full text

Landgericht Hagen — 10 O 119/24 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2025-01-15

Aktenzeichen: 10 O 119/24

ECLI: ECLI:DE:LGHA:2025:0115.10O119.24.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 10. Zivilkammer

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 68.153,16 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.03.2024 zu zahlen.

Die Beklagte wird weiterhin verurteilt, an die Klägerin außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1.158,53 € nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 12.06.2024 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags.

Gründe

Tatbestand:

Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche aufgrund von klägerseits behaupteter Beratungsfehler bei dem Abschluss einer Sofortrentenversicherung.

Die Klägerin schloss bei der Beklagten am 05.05.2023 mit Wirkung zum 01.07.2023 eine „Allianz PrivatSofortRente“ unter der Versicherungsnummer N01 ab. Die Versicherungsprämie betrug einmalig 75.000,00 EUR. Als Beginn der Rentenzahlung wurde der 01.08.2023 vereinbart. Inhalt der Sofortrentenvereinbarung ist eine lebenslange monatliche Garantierente in Höhe von 281,23 EUR sowie eine Überschussbeteiligung, wobei diese nicht garantiert ist. Für das erste Bezugsjahr wird eine Rentenzahlung in Höhe von insgesamt 380,38 € zugesagt. Diese wurde jedenfalls für den Zeitraum August 2023 bis Januar 2025 auch ausgezahlt.

Bezugsberechtigt für alle Versicherungsleistungen einschließlich der Leistung aus der Überschussbeteiligung ist im Erlebensfall die Klägerin als Versicherungsnehmerin. Bei Tod der Klägerin wird keine Leistung an weitere Bezugsberechtigte fällig. Wegen des weiteren Inhalts des Versicherungsvertrages wird auf Bl. 13 ff. Bezug genommen.

Hintergrund des Vertragsschlusses war, dass die Klägerin aufgrund steigender Inflationsraten Angst vor Versorgungslücken hatte. Daraufhin wandte sie sich an die J. und bat um ein Beratungsgespräch.

Der Versicherungsvertrag wurde dort durch den Versicherungsvermittler Herrn R. von H. vermittelt.

Den Erhalt u.a. der Beratungsdokumentation, wonach die Klägerin keine Angaben zu ihrer aktuellen Absicherungssituation machen wollte, bestätigte die Klägerin mit ihrer Unterschrift. Wegen des Inhalts der Beratungsdokumentation wird auf Bl. 110 ff. d. eA. Bezug genommen.

Die Beklagte belehrte die Klägerin mit Übersendung des Versicherungsscheins vom 05.05.2023 über das ihr zustehende Widerrufsrecht. Die Klägerin war mit dem Beginn des Versicherungsschutzes vor Ablauf der Widerrufsfrist einverstanden.

Bei Vertragsabschluss im Mai 2023 war die am 27.06.1951 geborene Klägerin 71 Jahre alt.

Die Sterbetafel 2020/2021 des Statistischen Bundesamtes sieht für 71-jährige Frauen eine durchschnittliche Lebenserwartung von weiteren 16,05 Jahren, für 72-jährige Frauen von weiteren 15,28 Jahren vor. In Ziff. 1.3 der AVB ist als Rechnungsgrundlage für den Vertrag die unternehmenseigene Sterbetafel N02 genannt, die der Klägerin weder zugänglich gemacht wurde noch im Internet aufrufbar ist. Die durchschnittliche Lebenserwartung einer im Jahr 1951 geborenen Frau wird hierin laut Behauptung der Beklagten mit durchschnittlich 91,5 Jahren bemessen.

Nach Abschluss des vorliegenden Vertrages kündigte die Klägerin am 12.05.2023 einen bei N. bestehenden Versicherungsvertrag. Als Folge der Kündigung des alten Rentenversicherungsvertrages wurde der Klägerin ein Betrag von 67.328,00 € ausgezahlt, welchen die Klägerin zur Leistung der Versicherungsprämie des streitgegenständlichen Vertrages nutzte. Der gekündigte Versicherungsvertrag sah gegen eine Einmalzahlung eine garantierte lebenslange Rente mit Leistungsbeginn zum 01.08.2023 vor, wobei bei Tod der Versicherungsnehmerin der ggf. bei der Versicherung noch vorhandene Betrag an die im Versicherungsvertrag benannten begünstigten Personen auszukehren war.

Nachdem die Klägerin Zweifel an der Wirtschaftlichkeit des neuen Vertrages hatte und eine Rückabwicklung des Vertrages forderte, lehnte die Beklagte dies gegenüber der Klägerin ab. Auch auf eine durch den Klägervertreter bis zum 20.03.2024 gesetzte Frist zur Rückzahlung der eingezahlten Summe lehnte die Beklagte die Rückabwicklung ab.

In der Klageschrift vom 29.04.2024 erklärt der Klägervertreter hilfsweise den Widerruf des Vertrages.

Die Klägerin behauptet, schon kurz nach Vertragsschluss Zweifel an dem Vertragsschluss gehegt zu haben. Der Vertrag decke sich nicht mit dem, was sie gewollt habe. Bei Vertragsschluss sei sie davon ausgegangen, dass die grundlegenden Modalitäten aus den vorherigen Verträgen bei N. beibehalten würden, d.h. überschüssige Beträge im Falle ihres Ablebens an die von ihr benannten Bezugsberechtigten ausgezahlt würden. Herr K. habe ihr nach Äußerung ihrer Zweifel versichert, dass sich der Vertrag auf lange Sicht rechnen würde. Aus diesem Grund habe sie von der Ausübung des Widerrufsrechts Abstand genommen.

Der streitgegenständliche Vertrag sei wirtschaftlich unrentabel sei, da sich bereits überschlägig errechnen lasse, dass sie ein unrealistisch hohes Alter erreichen müsste, um die eingezahlte Summe zurückzuerhalten. Sie sei darüber hinaus gesundheitlich stark beeinträchtigt, was das Erreichen eines solch hohen Alters noch unwahrscheinlicher mache.

Herr K. habe ihr dazu geraten, einen der Verträge bei N. zu kündigen und das frei werdende Kapital für den neuen Versicherungsvertrag zu nutzen. Der Vertrag bei N. sei hinsichtlich der Hinterbliebenenversorgung vorteilhafter und auch hinsichtlich der Höhe der monatlichen Rentenleistung nur unwesentlich geringer, da eine monatliche Zahlung von 266,32 € ab dem 01.08.2023 fällig geworden wäre.

Herr K. habe sie sowohl hinsichtlich der Kündigung des alten, als auch des Abschlusses des neuen Versicherungsvertrages nicht umfassend und fachgerecht beraten. Der gesamte Beratungstermin sei auch nicht ordnungsgemäß durch Herrn K. dokumentiert worden.

Sie ist der Meinung, dass die Sterbetafel des Statistischen Bundesamtes für die Berechnung ihrer Lebenserwartung zugrunde zu legen sei. Die unternehmenseigene Sterbetafel der Beklagten sei bereits nicht wirksam in den Vertrag einbezogen worden, der Verweis hierauf intransparent.

Für die Berechnung der Wirtschaftlichkeit sei die Überschussbeteiligung nicht zu berücksichtigen, da diese nicht garantiert sei.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie 71.576,58 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.07.2023 zu zahlen,

die Beklagte des Weiteren zu verurteilen, an sie weitere 1.158,53 € an außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 % über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie behauptet, Herr K. habe die Klägerin ausweislich der Beratungsdokumentation fachgerecht aufgeklärt. Insbesondere sei dies auch über die verschiedenen Möglichkeiten der Kapitalzahlung bei Tod erfolgt. Die Klägerin habe sich jedoch trotz Aufklärung für den streitgegenständlichen Vertrag ohne Kapitalzahlung im Todesfall entschieden. Hintergrund hierfür sei gewesen, dass die monatliche Rentenzahlung ohne Einschluss einer Todesfallleistung höher war. Eine Hinterbliebenenvorsorge habe die Klägerin explizit nicht gewünscht, was sich auch aus der Beratungsdokumentation ergebe.

Die Klägerin habe generell auch keine Angaben zur gegenwärtigen Absicherungssituation machen wollen, weshalb diese bei der Beratung nicht berücksichtigt worden sei. Herr K. habe der Klägerin auch nicht empfohlen, eine der Versicherungen bei N. zu kündigen.

Die Beklagte meint, hinsichtlich der zu erwartenden Lebenserwartung sei ihre unternehmenseigene Sterbetafel zugrunde zu legen. Diese habe der Klägerin nicht offenbart werden müssen, da es sich bei ihr um eine Kalkulationsgrundlage und damit um ein Betriebsgeheimnis handele.

Sie ist der Meinung, auch eine Falschberatung liege nicht vor. Der Vertrag entspreche genau den von der Klägerin geäußerten Wünschen. Insbesondere habe es der Klägerin oblegen, die Vertragsunterlagen selbst durchzulesen. Jedenfalls sei der Klägerin ein Mitverschulden anzulasten.

Die Widerrufserklärung sei als Hilfswiderruf bereits unwirksam. Im Übrigen sei die Widerrufsfrist abgelaufen und der erklärter Widerruf verfristet.

Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und das Sitzungsprotokoll vom 15.01.2025 ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig und größtenteils begründet.

I.

Die Klage ist zulässig.

Das LG Hagen ist gem. § 215 Abs. 1 VVG örtlich zuständig. Die sachliche Zuständigkeit ergibt sich aus § 1 ZPO i.V.m. §§ 23, 71 GVG.

II.

Die Klage ist im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.

Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 68.153,16 € aus § 6 Abs. 1, Abs. 5 VVG i.V.m. § 278 BGB zu.

Die Beklagte hat durch den Versicherungsvermittler K. Beratungs- und Aufklärungspflichten im Zusammenhang mit dem Abschluss des streitgegenständlichen Rentenversicherungsvertrages schuldhaft verletzt.

a)

Einen entsprechenden Versicherungsvertrag haben die Parteien am 05.05.2023 geschlossen. Der Zeuge K. handelte dabei als Versicherungsvertreter mit Wirkung für die Beklagte (§§ 69, 59 Abs. 2 VVG).

Durch den lediglich hilfsweise erklärten Widerruf ist der Vertrag auch nicht unwirksam geworden. Denn das primäre Ziel des Klägers - die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen - hat Erfolg. Auch mit dem Widerruf könnte sich kein Anspruch, der über den im Tenor zugesprochenen Umfang hinausgeht, ergeben. Auf den lediglich für den Fall der Erfolglosigkeit des Primärziels erklärten Widerruf kommt es damit nicht mehr an.

b)

Die Beklagte hat ihre Aufklärungspflicht verletzt.

Gem. §§ 6, 61 VVG hat der Versicherungsvermittler den Versicherungsnehmer, soweit nach der Schwierigkeit, die angebotene Versicherung zu beurteilen, oder der Person des Versicherungsnehmers und dessen Situation hierfür Anlass besteht, nach seinen Wünschen und Bedürfnissen zu befragen und, auch unter Berücksichtigung eines angemessenen Verhältnisses zwischen Beratungsaufwand und der vom Versicherungsnehmer zu zahlenden Prämien, zu beraten sowie die Gründe für jeden zu einer bestimmten Versicherung erteilten Rat anzugeben, § 61 Abs. 1 S. 1 VVG.

aa)

Eine Pflichtverletzung liegt bereits in dem Anraten des Sofortrentenvertrages trotz des Alters der Klägerin.

Stellt sich die gewählte (oder empfohlene) Rentenversicherung für den Versicherungsnehmer - insbesondere unter Berücksichtigung seines Alters - als wirtschaftlich nachteilig dar, weil der Versicherungsnehmer unter Zugrundelegung der Sterbetafeln den investierten Betrag bei der insoweit angenommenen statistischen Lebenserwartung nicht zurückerhalten würde, so kann darin ein zum Schadensersatz führender Umstand liegen (OLG Stuttgart, NJOZ 2004, 3003 = VersR 2004, 1161; OLG Hamm NJW-RR 2008, 415).

Zwar dürfte es grundsätzlich Sache des Versicherungsnehmers sein, selbst zu beurteilen, ob der abzuschließende Vertrag aufgrund des eigenen Lebensalters und der voraussichtlich verbleibenden Lebenserwartung sinnvoll ist. Denn dem Risiko der Klägerin, vor Ablauf der Rentengarantiezeit zu versterben, steht spiegelbildlich das Risiko des Versicherers gegenüber, Rentenzahlungen auch über die statistische Lebenserwartung des Versicherungsnehmers erbringen zu müssen. Von einer angemessenen Risikoverteilung kann aber dann nicht mehr gesprochen werden, wenn sich die abgeschlossene Rentenversicherung mit hoher Wahrscheinlichkeit für den Versicherungsnehmer als wirtschaftlich nachteilig herausstellen wird und damit nicht bedürfnisgerecht ist. Das dürfte der Fall sein, wenn die Klägerin nicht unwesentlich älter werden müsste, als statistisch anzunehmen ist.

Insoweit handelt es sich dabei zwar grundsätzlich um eine Berechnung, die auch der Klägerin selbst möglich wäre. Dabei ist jedoch zu beachten, dass die Klägerin bewusst eine Beratung durch einen fachkundigen Experten aufgesucht hat. Die Klägerin durfte damit berechtigter Weise darauf vertrauen, dass ihr Gegenüber das Für und Wider der Versicherung besser einschätzen kann als sie selbst und ihr einen fundierten, umfassenden Rat bezüglich des Abschlusses der Versicherung erteilen kann. Dazu gehört auch, dass der Berater das Lebensalter der Klägerin berücksichtigt und im Hinblick darauf geeignete Versicherungsangebote unterbreitet.

Unter Berücksichtigung des Alters und der Lebenserwartung der Klägerin handelt es sich bei dem empfohlenen und abgeschlossenen Vertrag um eine wirtschaftlich nachteilige Versicherung für die Klägerin.

Dies beruht auf folgenden Erwägungen:

(1)

Nach Auffassung der Kammer kommt es für die Frage, ob hinsichtlich des Alters und damit der Lebenserwartung eines Versicherungsnehmers auf den Zeitpunkt des Abschlusses oder den Beginns des Versicherungsvertrages abzustellen ist, auf Letzteren an. Dies war im vorliegenden Fall relevant, nachdem die Klägerin zwischen Abschluss des Vertrages und Leistungsbeginn das 71. Lebensjahr vollendet hat.

Die Ansicht der Kammer beruht auf der Auffassung, dass die Frage der Wirtschaftlichkeit sich nur danach bestimmen kann, wie viele Bezugsmonate die Klägerin bei durchschnittlicher Lebenserwartung noch erleben wird. Der Leistungsbezug liegt aber erst in dem Zeitpunkt der ersten Leistung vor und nicht schon bei Vertragsschluss. Es kann dabei somit nicht darauf ankommen, wie alt die Klägerin bei Vertragsschluss ist. Dies wird deutlich, wenn zwischen Vertragsschluss und Leistungsbeginn einige Jahre liegen: Selbst wenn ein Versicherungsnehmer fiktiv im Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch viele Jahre durchschnittliche Lebenserwartung hat, ist das für die Berechnung der Wirtschaftlichkeit irrelevant, wenn der Leistungsbezug erst nach einigen Jahren beginnt. Für die Frage der Wirtschaftlichkeit kann es dann nur auf die verbleibenden Jahre Lebenserwartung ankommen, da sich nur in dieser Zeit die Versicherung rentieren kann.

Damit war auf die Lebenserwartung einer 72-jährigen Frau abzustellen.

(2)

Hinsichtlich der Frage, ob für die Berechnung der Wirtschaftlichkeit lediglich die Grundrente oder auch die Überschussbeteiligung zu berücksichtigen ist, tendiert die Kammer dazu, die Hälfte der im Versicherungsschein angegebenen Überschussbeteiligung zugrunde zu legen.

Als lebenslange monatliche Garantierente wurde ein Betrag von 281,23 € vereinbart. Die im Versicherungsschein angegebene monatliche Gesamtrente im 1. Jahr inkl. Überschussbeteiligung wird mit 380,38 € beziffert. Es ist unbestritten, dass die Überschussrente nicht garantiert ist, diese aber jedenfalls für den Zeitraum August 2023 bis Januar 2025 in vorgenannter Höhe gezahlt wurde.

Eine vollständige Berücksichtigung der Überschussbeteiligung erscheint insoweit unbillig, als die Zahlung gerade nicht garantiert ist und sich auch auf Null belaufen kann. Soweit das OLG Hamm (NJW-RR 2008, 415, 416) die Überschussbeteiligung bei seiner Berechnung berücksichtigt, versteht die Kammer die Ausführung so, als dass die Berücksichtigung nicht zwingend zu erfolgen hat. Schließlich hat das OLG Hamm eine sehr vage Formulierung gewählt („rechnet man mit der anfänglichen Überschussbeteiligung“).

Andererseits stößt die vollständige Außerachtlassung, wie vom LG Bremen angenommen (Urt. v. 2.3.2016 - 6 O 584/16), ebenfalls auf Bedenken, da die Überschussbeteiligung eine nicht unerhebliche Mehrzahlung bedeuten kann, die im für die Klägerin besten Fall über die gesamte Zeit gezahlt wird. Die Klägerin hat bewusst eine Anlageform gewählt, die in Teilen spekulativ ist. Für die Frage der Wirtschaftlichkeit wäre es unbillig, die Überschussbeteiligung gänzlich außen vor zu lassen, obwohl - unstreitig - bislang eine Überschussbeteiligung in Höhe von knapp 100,00 € monatlich erfolgt ist.

Da es letztlich spekulativ ist, ob und, wenn ja, in welcher Höhe eine Überschussbeteiligung gezahlt wird, erscheint es der Kammer angemessen, die Hälfte der veranschlagten Überschussbeteiligung für die gesamte Laufzeit zu berücksichtigen. Dies würde einen Betrag von 330,80 € monatlich bedeuten.

Aus den nachfolgend unter (4) genannten Gründen kommt es hierauf aber letztlich entscheidend nicht an.

(3)

Die Kammer legt weiterhin die Sterbetafel des Statistischen Bundesamtes 2020/2021 für die Berechnung der Lebenserwartung der Klägerin zugrunde.

Nach der Sterbetafel des Statistischen Bundesamtes 2020/2021 hat die Klägerin mit 72 Jahren noch eine Lebenserwartung von 15,28 Jahren, d.h. sie wird durchschnittlich 87,28 Jahre alt werden.

Anders als von der Beklagten angenommen, ist die unternehmenseigene Sterbetafel der Beklagten, wonach die Lebenserwartung für eine 1951 geborene Klägerin insgesamt 91,5 Jahre betragen soll, nicht Gegenstand des Vertrages geworden.

In Ziff. 1.3 AVB wird die unternehmenseigene Sterbetafel „N02“ ausdrücklich nur als Rechnungsgrundlage für die Berechnung der garantierten Leistungen genannt (Bl. 22).

Nach dem Wortlaut der Formulierung ist schon nicht davon auszugehen, dass die Beklagte einen Rechtswillen dahingehend hatte, die Sterbetafel über die Zwecke der eigenen Kalkulation hinaus in den Vertrag einzubeziehen. Jedenfalls kann ein verständiger Dritter nicht davon ausgehen, dass die Sterbetafel generell Vertragsbestandteil werden sollte. Hätte die Beklagte die eigene Sterbetafel grundsätzlich zum Inhalt des Vertrages machen wollen, hätte sie dies ausdrücklich vereinbaren müssen, wobei die Kammer Bedenken dahingehend hat, ob eine solche generelle Bezugnahme ohne Möglichkeit der Kenntnisnahme für den Versicherungsnehmer wirksam ist. Zweifel in Bezug auf die Formulierung gehen dabei zu Lasten der Beklagten als Verwenderin der AVB, vgl. § 305c BGB.

Die unternehmenseigene Sterbetafel kann nach alledem höchstens in Bezug auf die Berechnung der garantierten Leistungen Anwendung finden. Da es vorliegend aber nicht auf die Berechnung der Rentenleistung, sondern darauf ankommt, auf welches zu erwartende Lebensalter für die Prüfung der Wirtschaftlichkeit abzustellen ist, ist die Sterbetafel der Beklagten nicht zugrunde zu legen.

Dies ist auch vor dem Hintergrund angemessen, als dass die Beklagte für ihre eigene Kalkulation mit Sicherheitsmargen rechnet, die eben nicht die tatsächliche, durchschnittliche Lebenserwartung wiedergeben. Die Frage der objektiven Wirtschaftlichkeit der Versicherung im Hinblick auf die Lebenserwartung der Klägerin hat aber nichts mit der Berechnungsgrundlage der Beklagten zu tun, sodass es auch nicht einleuchtet, warum die von der Beklagten veranschlagten Sicherheitsabschläge Berücksichtigung finden sollten.

(4)

Vor diesem Hintergrund handelt es sich bei der angeratenen Versicherung um eine für die Klägerin wirtschaftlich nachteilige.

(a)

Denn aufgrund der verbleibenden durchschnittlichen Lebenserwartung von 15,28 Jahren ist mit großer Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Klägerin den eingezahlten Betrag nicht zurückerlangen wird.

Soweit eine Zahlung des Garantiebetrags zzgl. der Hälfte der Überschussbeteiligung zugrunde gelegt wird, wird die Klägerin in den nächsten 15,28 Jahren lediglich einen Betrag von 60.655,49 € erhalten. Damit würden mit großer Wahrscheinlichkeit lediglich rund 80 % des eingezahlten Betrages an die Klägerin ausgezahlt werden. Die Klägerin müsste hingegen noch fast 19 Jahre leben, um die gesamte eingezahlte Summe zurückzuerhalten. Dies sind knapp 3,5 Jahre mehr als statistisch zu erwarten. Dies ist im Hinblick auf die verbleibende Lebenserwartung der Klägerin unwahrscheinlich und die Versicherung damit wirtschaftlich nachteilig.

Das würde auch gelten, wenn die gesamte Überschussbeteiligung zugrunde gelegt wird. Denn auch dann würde die Klägerin in den durchschnittlich verbleibenden 15,28 Lebensjahren lediglich 69.746,48 € ausgezahlt bekommen, mithin ca. 5.550,00 € Verlust machen. Sie müsste mehr als 1 Jahr älter als statistisch wahrscheinlich werden, was die Versicherung auch bei Berücksichtigung der gesamten Überschussbeteiligung mit größerer Wahrscheinlichkeit unwirtschaftlich macht. Vorgenannten Gesichtspunkte sind nicht derart marginal, als dass die Wirtschaftlichkeit des Rentenvertrages anzunehmen wäre. Denn dass die Klägerin für den Erhalt der gesamten Versicherungsprämie mehr als ein Jahr älter werden müsste, als statistisch anzunehmen ist, ist nicht unerheblich. Es ist statistisch gesehen davon auszugehen, dass die Klägerin den investierten Betrag nicht zurückerhalten wird.

Eine wirtschaftlich nachteilige Beratung liegt grundsätzlich vor.

(b)

Zwar sind auch die die expliziten Wünsche des Versicherungsnehmers sowie erteilte Hinweise des Versicherers (vgl. auch OLG Hamm NJW-RR 2008, 415; LG Bremen r+s 2018, 31) im Rahmen der Frage einer Pflichtverletzung zu berücksichtigen.

Es sind vorliegend aber zur Überzeugung der Kammer keine Gründe ersichtlich, nach denen ausnahmsweise ein Pflichtverstoß zu verneinen wäre.

Die Beklagte ist beweisbelastet dafür, dass die Klägerin nach einem Hinweis des Herrn K. in Kenntnis des Risikos, dass sich die Versicherung nur bei Überschreiten des durchschnittlichen Alters rentieren wird, die Versicherung abschließen wollte, weil es ihr gerade auf die garantierte monatliche Zahlung ankam. Von der Beweislast des Versicherungsnehmers hinsichtlich der Beratungspflichtverletzung ist nämlich dann eine Ausnahme zu machen, wenn der Versicherungsvermittler seine nach § 6 Abs. 3, § 61 Abs. 1 Satz 2, § 62 VVG bestehende Pflicht, den erteilten Rat und seine Gründe dafür zu dokumentieren und dies dem Versicherungsnehmer vor Vertragsschluss zu übermitteln, verletzt. Ihm ist dann das beweisrechtliche Risiko aufzuerlegen und dem Versicherungsnehmer Beweiserleichterungen bis hin zur Beweislastumkehr zuzubilligen (vgl. BGH, Urteil vom 21. Februar 2017 - 4 U 1512/16 -, Rn. 15 - 16, juris; OLG Dresden - Az.: 4 U 942/17 - Urteil vom 29.01.2019).

Dass ein solcher Hinweis auf das wirtschaftliche Risiko erteilt wurde, ist im Protokoll nicht vermerkt. Es ist lediglich der Wunsch der Klägerin nach einer sofort beginnenden Rentenzahlung und garantierten Leistungen, um ein Defizit durch monatliche Rentenzahlungen abzufedern, im Protokoll festgehalten. Ein solches Begehren der Klägerin ist jedoch nicht gleichzusetzen mit dem Bewusstsein, dass die empfohlene Versicherung wahrscheinlich unrentabel ist. Es wäre insoweit von dem Berater zu verlangen gewesen, dass er die Klägerin darauf hinweist, dass sie noch fast 19 Jahre leben muss, um die eingezahlte Summe zurückzuerhalten, und dies statistisch gesehen unwahrscheinlich ist. Nur wenn die Klägerin im Bewusstsein dieser Umstände darauf bestanden hätte, aufgrund der anderen Vorteile - der garantierten lebenslangen Leistung - die Versicherung abzuschließen, wäre eine Pflichtverletzung abzulehnen. Dass ein solcher Hinweis erteilt wurde, wird von der Beklagten aber schon nicht behauptet. Vor diesem Hintergrund war dem angebotenen Zeugenbeweis durch Vernehmung des Herrn K. zum Gesprächsinhalt nicht nachzugehen.

In der Empfehlung des wirtschaftlich nachteiligen Vertrages liegt daher eine Pflichtverletzung der Beklagten.

bb)

Eine weitere Pflichtverletzung liegt in Form einer Verletzung der Bedarfsermittlungspflicht vor.

Gemäß § 61 Abs. 1 VVG hat der Makler den Versicherungsinteressenten nach seinen Wünschen und Bedürfnissen zu fragen (Pflicht zur Bedarfsermittlung) und sodann den für diesen Bedarf passenden Versicherungsschutz zu empfehlen (Pflicht zur Beratung). Dabei trifft ihn gemäß § 60 Abs. 1 VVG die Pflicht, seine Empfehlung auf eine ausreichende Grundlage zu stützen. Gemäß §§ 61 Abs. 1 S. 2, 62 VVG muss er den Inhalt der Beratung dokumentieren (OLG Hamm r+s 2020, 483 Rn. 35, beck-online).

(1)

Zu ermitteln sind in diesem Rahmen subjektive Vorstellungen des Kunden (Wünsche) und objektive Umstände (Bedarf) (Staudinger/Halm/Wendt, Versicherungsrecht, VVG § 6 Rn. 27, beck-online).

Für die Ermittlung des Bedarfes ist es unausweichlich, dass der Versicherer die aktuelle Versorgungssituation kennt. Denn eine bedarfsgerechte Beratung kann gerade bei einer Rentenversicherung nur dann erfolgen, wenn Kenntnis über die aktuelle Absicherung und eventuelle Versorgunglücken bestehen (so Langheid/Wandt/Armbrüster, 3. Aufl. 2022, VVG § 6 Rn. 59, beck-online, wonach bei Personenversicherungen Fragen zur Einkommens- und Versorgungssituation erforderlich seien). Nur so lässt sich eine den Bedürfnissen des Kunden entsprechende Versicherung empfehlen.

Gerade wenn als Beratungsanlass ein „Anhaltendes Defizit“ (Bl. 112 d. eA) vermerkt wird, hätte dieses Defizit durch Aufklärung der aktuellen Versorgungssituation überhaupt erst einmal ermittelt werden müssen.

Demnach hätte es dem Versicherer oblegen, die Klägerin nach ihrer aktuellen Versorgung zu fragen. Dies ist nach dem eigenen Vortrag der Beklagten nicht erfolgt.

(2)

Die Beklagte kann sich auch nicht erfolgreich auf einen Verzicht zur Bedarfsermittlung nach § 6 Abs. 3 VVG berufen.

Ein Teilberatungsverzicht durch die Angabe, dass die Klägerin eine Beratung unter Berücksichtigung ihrer aktuellen Versorgungssituation nicht wünscht, ist grundsätzlich möglich (Prölss/Martin/Rudy, 32. Aufl. 2024, VVG § 6 Rn. 40, beck-online).

Unabhängig von den (Streit-)Fragen rund um die Auslegung und Europarechtskonformität des § 6 Abs. 3 VVG (Langheid/Wandt/Armbrüster VVG § 6 Rn. 162 ff.), ist ein solcher Beratungsverzicht vorliegend aber nicht wirksam erklärt worden.

Gem. § 6 Abs. 3 VVG müsste für einen solchen vom Versicherer ausdrücklich darauf hingewiesen worden sein, dass sich ein Verzicht nachteilig auf die Möglichkeit auswirken kann, gegen den Versicherer einen Schadensersatzanspruch geltend zu machen. An einem solchen Hinweis fehlt es bereits. Dieser findet sich weder in der Beratungsdokumentation, noch hat die Beklagte vorgetragen, dass der Hinweis ohne entsprechende Dokumentation erteilt wurde.

Gleichzeitig hat die Klägerin auch keine schriftliche Verzichtserklärung abgegeben, was jedoch gem. § 6 Abs. 3 VVG erforderlich wäre. Die Klägerin hat lediglich durch ihre Unterschrift bestätigt, die Dokumentationsunterlagen erhalten zu haben. Dies genügt dem Schriftformerfordernis des § 126 BGB bereits nicht. Darüber hinaus wäre erforderlich, dass ein - festzustellendes - Verzichtsbewusstsein vorlag, von dem in aller Regel nur ausgegangen werden kann, wenn der Versicherungsnehmer gewahr war, welche möglichen Konsequenzen sein Verzicht haben könnte (Langheid/Rixecker/Rixecker, 7. Aufl. 2022, VVG § 6 Rn. 28, beck-online). Dass der Klägerin bewusst war, durch Unterzeichnung des Erhalts der Beratungsdokumentation einen Beratungsverzicht mit nicht unerheblichen Konsequenzen zu unterzeichnen, ist nicht vorgetragen und erst recht nicht ersichtlich.

Damit liegt auch eine Pflichtverletzung hinsichtlich der Bedarfsermittlung vor.

cc)

Ob die Beklagte darüber hinaus auch ihre Beratungspflicht nach § 61 VVG verletzt hat, kann dahinstehen, nachdem bereits die vorgenannten Pflichtverletzungen festzustellen waren.

dd)

Auch aus einer Gesamtschau der Beratungssituation lässt sich festhalten, dass eine umfassende, bedarfsorientierte und angemessene Beratung der Klägerin nicht stattgefunden hat. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Klägerin bereits bestehende Rentenversicherungsverträge hatte und der Leistungsbezug hier ebenfalls zum 01.08.2024 in Höhe von voraussichtlich 266,32 € bei gleichzeitiger Todesfallleistung zu erwarten war. Bei Inanspruchnahme eines fachkundigen Versicherungsvermittlers wäre zu erwarten gewesen, die - bereits im fortgeschrittenen Alter - befindliche Klägerin umfassend und interessengerecht zu beraten. Dies lässt sich vor dem Hintergrund der geschilderten Beratungssituation, die zu großen Teilen sogar unstreitig ist, und im Hinblick auf die festgestellten Pflichtverletzungen in keiner Weise annehmen.

c)

Herr K. war als Versicherungsvermittler Erfüllungsgehilfe der Beklagten, dessen Verschulden sie sich nach § 278 BGB zurechnen lassen muss (vgl. Prölss/Martin/Rudy VVG § 6 Rn. 58; OLG Hamm NJW-RR 2024, 378).

Exkulpationsgründe sind von der Beklagten nicht dargetan.

d)

Die erforderliche Kausalität zwischen der Pflichtverletzung und dem Vertragsschluss liegt vor.

Die Klägerin hat behauptet, sie hätte den Altvertrag in Kenntnis aller Umstände nicht gekündigt und den neuen Versicherungsvertrag nicht abgeschlossen.

Diesen Vortrag hätte die Beklagte widerlegen müssen, denn sie trägt vorliegend im Rahmen des § 6 V VVG die Beweislast für das Fehlen der Kausalität zwischen Pflichtverletzung und Schaden (OLG Hamm NJW-RR 2024, 378 Rn. 118-122, beck-online; so auch LG Bremen aaO und OLG Hamm aaO). Die Klägerin kann sich insoweit auf die Vermutung des aufklärungsrichtigen Verhaltens berufen (Rudy in: Prölss/Martin, aaO § 6 Rn. 68).

Es kommt für die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens auch nicht darauf an, ob sich der Kunde in einem Entscheidungskonflikt befunden hat, also ob vernünftigerweise nur eine Entscheidungsalternative in Betracht kam (so auch Prölss/Martin/Rudy VVG § 6 Rn. 67 f.; vgl. zur Rechtsprechungsänderung des XI. ZS: BGHZ 193, 159 Rn. 33 = NJW 2012, 2427, in Bezug genommen von BGHZ 194, 39 Rn. 66 = NJW 2012, 3647; BVerfGK 19, 254 (261) = NJW 2012, 443).

Einen - die widerlegbare Vermutung ausräumenden - Gegenbeweis hat die Beklagte nicht erbracht.

e)

Verletzt der Versicherer schuldhaft seine Aufklärungspflicht, so ist er dem Versicherungsnehmer zum Schadensersatz verpflichtet. Er hat den Versicherungsnehmer im Schadensfall so zu stellen, wie wenn er ihn ordnungsgemäß beraten hätte. Allerdings muss sich der Versicherungsnehmer in Folge der unterlassenen Belehrung etwa erzielte Vorteile anrechnen lassen (s. nur BGH 3.2.2011 - IV ZR 171/09, BeckRS 2011, 5637 Rn. 10 mwN; OLG Saarbrücken 4.2.1998 - 5 U 490/9749, BeckRS 2009, 19542 Rn. 27 f.).

Diese Grundsätze gelten auch für den Fall, dass ein Versicherungsnehmer aufgrund eines Beratungsfehlers zur Kündigung eines bestehenden und zum Abschluss eines neuen Vertrags veranlasst wird (vgl. BGH NJW-RR 2006, 1403 Rn. 8 ff.; OLG Hamm NZS 2015, 821 Rn. 96 ff.; OLG Hamm NJW-RR 2024, 378 Rn. 139, beck-online).

Der zuzusprechende Schaden liegt vorliegend jedoch allein in den aus dem Vertragsschluss resultierenden Folgen. Soweit auch ein Schaden in der Kündigung des Altvertrages liegt und die Klägerin Ansprüche darauf hat, so gestellt zu werden, als ob sie den Altvertrag nicht gekündigt hätte, sind diese jedenfalls nicht geltend gemacht und daher nicht zuzusprechen (§ 308 ZPO).

Die Schadenshöhe beläuft sich daher (nur noch) auf 68.153,16 €.

Die Summe ergibt sich aus der gezahlten Versicherungsprämie in Höhe von 75.000 € abzgl. bis zur Entscheidung erhaltenen Rentenleistungen durch die Beklagte. Von den eingeklagten 71.576,58 € muss sich die Klägerin für den Zeitraum ab Klageerhebung, d.h. von Mai 2024 bis Januar 2025, insgesamt weitere 3.423,42 € (9 x 380,38 €) abziehen lassen, was zwischen den Parteien unstreitig geblieben ist.

f)

Der Klägerin ist auch kein anspruchsminderndes Mitverschulden gem. § 254 BGB vorzuwerfen.

Dies würde ohnehin nur dann in Betracht kommen, wenn der Klägerin dies hinsichtlich beider Pflichtverletzungen anzulasten wäre. Das lässt sich vorliegend aber nicht feststellen.

Ob in Bezug auf den wirtschaftlich nachteiligen Vertrag ein Mitverschulden vorliegt, kann dahinstehen, wobei die Kammer dazu neigt, ein solches bereits abzulehnen. Denn die Annahme einer Obliegenheit zur Selbstinformation würde der Pflicht des Versicherers zur Aufklärung und Beratung, die gerade durch das Informationsbedürfnis des Versicherungsnehmers ausgelöst wird, widersprechen (Prölss/Martin/Rudy, 32. Aufl. 2024, VVG § 6 Rn. 64, beck-online).

Jedenfalls im Hinblick auf die Bedarfsermittlungspflichtverletzung ist aber nicht ersichtlich und auch nicht vorgetragen, inwieweit die Klägerin diesbezüglich ein Mitverschulden trägt.

Die Klage war insoweit abzuweisen, als dass die Klägerin zwischen Klageerhebung und Urteil weitere neun monatliche Renten in unstreitiger Höhe von 380,38 €, insgesamt mithin 3.423,42 €, erhielt. Diese muss die Klägerin sich von der eingeklagten Summe abziehen lassen, denn ein Schaden besteht in dieser Höhe nicht.

Auf die Hauptforderung ergibt sich ein Zinsanspruch gem. §§ 286, 288 BGB erst ab dem 21.03.2024. Die Beklagte wurde erst durch die Mahnung mit Fristsetzung zum 20.03.2024 wirksam in Verzug gesetzt. Ein vorheriger Verzugsbeginn ist nicht ersichtlich.

Die Klägerin kann gemäß § 249 Abs. 1 BGB auch die geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten verlangen. Diese waren erforderlich und zweckmäßig, da der Klägerin nicht zuzumuten war, selbst an die Beklagte direkt heranzutreten, nachdem die Gespräche zur Rückabwicklung mit dem Zeugen K. gescheitert waren.

Der damit einhergehende Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 288 Abs. 1, 291 BGB.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 ZPO. Die Zuvielforderung beläuft sich auf 3.423,42 €, d.h. weniger als 5 % der Klageforderung. Gebührensprünge ergeben sich dabei nicht.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 S. 1, 2 ZPO.

Der von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung gestellte Antrag auf Schriftsatznachlass ist zurückzuweisen.

Weder wurden in der mündlichen Verhandlung gerichtliche Hinweise erteilt, noch enthielt der vom Kläger am 07.01.2025 eingereichte, der Beklagten am 09.01.2025 zugestellte Schriftsatz neuen Sachvortrag.

Die Kammer hat in der mündlichen Verhandlung eine vorläufige Einschätzung zu ihrer rechtlichen Auffassung gegeben. Diese betraf ausschließlich von den Parteien bereits zuvor erörterte Sach- und Rechtsfragen. Ein Hinweis i.S.d. § 139 ZPO, auf den eine Schriftsatzfrist gem. § 139 Abs. 5 ZPO zu gewähren gewesen wäre, wurde nicht erteilt.

Auch der unter Missachtung der Wochenfrist des § 132 ZPO zugestellte Schriftsatz der Klägerin enthielt keine neuen Tatsachen oder sonstiges Vorbringen, das für die Entscheidung erheblich gewesen ist. Auch insoweit war ein Schriftsatznachlass nicht zu gewähren.

Der Streitwert wird auf 71.576,58 € festgesetzt.

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