Landgericht Hagen, 2021-05-17, 4 O 80/20

4 O 80/20Cantonal CourtMay 17, 2021

Full text

Landgericht Hagen — 4 O 80/20 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2021-05-17

Aktenzeichen: 4 O 80/20

ECLI: ECLI:DE:LGHA:2021:0517.4O80.20.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: Zivilkammer

Tenor

    1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 9.366,40 € nebst Verzugszinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, abzüglich unter dem 07.04.2020 gezahlter 8.866,40 € zu zahlen, wobei der Beklagte zu 1 zur Verzinsung ab dem 26.03.2020 und die Beklagte zu 2 zur Verzinsung ab dem 13.03.2020 verpflichtet ist und der Betrag in Höhe von 8.866,40 € nur bis zum 07.04.2020 zu verzinsen ist.
    1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an das Sachverständigenbüro N, Zum B 5, J, auf die Gutachterkostenrechnung vom 12.02.2020, Rechnungsnummer #####/#### 1.125,50 € nebst Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, abzüglich unter dem 07.04.2020 gezahlter 1.125,50 € zu zahlen, wobei der Beklagte zu 1 zur Verzinsung ab dem 26.03.2020 und die Beklagte zu 2 zur Verzinsung ab dem 13.03.2020 verpflichtet ist und der Betrag nur bis zum 07.04.2020 zu verzinsen ist.
    1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, den Kläger von der anrechnungsfreien Geschäftsgebühr der S und Notare, J, in Höhe von noch 71,16 € (958,19 € abzgl. gezahlter 887,03 €) freizustellen.
    1. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
    1. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
    1. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckung kann für den jeweiligen Vollstreckungsschuldner gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abgewendet werden, wenn nicht zuvor der jeweilige Vollstreckungsgläubiger Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

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