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8 O 169/18•Landgericht Hagen, 2020-12-23, 8 O 169/18
Entscheidungsdatum: 2020-12-23
Aktenzeichen: 8 O 169/18
ECLI: ECLI:DE:LGHA:2020:1223.8O169.18.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 8. Zivilkammer
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger und die Drittwiderbeklagte werden verurteilt, an den Beklagten zu 1) als Gesamtschuldner 5.101,65 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 05.04.2018 sowie weitere 459,10 € zu zahlen.
Im Übrigen wird die (Dritt-)Widerklage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägen der Kläger zu 52 %, die Drittwiderbeklagte zu 34 % und der Beklagte zu 1) zu 14 %. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) trägt der Kläger voll. Von den außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1) trägt der Kläger 52 % und die Drittwiderbeklagte 34 %. Von den außergerichtlichen Kosten des Klägers trägt der Beklagte zu 1) 14 % und von denen der Drittwiderbeklagten 17 %. Im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Das Urteil ist für vorläufig vollstreckbar. Für den Beklagten zu 1) jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Ihm bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger oder die Drittwiderbeklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. Dem Kläger und der Drittwiderbeklagten bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten zu 2) durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zu 2) vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Streitwert des Rechtsstreits wird bis zum 30.05.2018 auf 1.365,85 € und für danach auf 7.537,21 € festgesetzt.
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