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12 O 398/23•Landgericht Essen, 2024-12-05, 12 O 398/23
Entscheidungsdatum: 2024-12-05
Aktenzeichen: 12 O 398/23
ECLI: ECLI:DE:LGE:2024:1205.12O398.23.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 12. Zivilkammer
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt von der Beklagten Auskunft über alle bei dieser seitens der Kostenträger (Krankenkassen) eingegangen Zahlungen zum Institutionskennzeichen der Klägerin für den Zeitraum vom 01.08.2022 bis zum 04.08.2023.
Die Klägerin betreibt einen ambulanten Pflegedienst in H.. Bei der Beklagten handelt es sich um ein auf Abrechnungen im Bereich der ambulanten Pflege spezialisiertes Unternehmen.
Die Klägerin schloss mit der Beklagten am 19.04.2022 eine Dienstleistungsvereinbarung zur Abrechnung der von der Klägerin erbrachten Pflegeleistungen mit den jeweiligen Kostenträgern.
Das Vertragsmodell sieht vor, dass die Klägerin ihre Forderungen gegen die Kostenträger aufgrund der erbrachten Pflegeleistungen an die Beklagte zur eigenständigen Geltendmachung abtritt. Die Beklagte macht die abgetretenen Forderungen, deren Höhe sie aus den Leistungsnachweisen und einer ihr vorliegenden aktuellen Preisliste für die jeweiligen Pflegeleistungen ermittelt, gegenüber den Kostenträgern für die Klägerin geltend. Neben den Leistungsnachweisen reicht die Klägerin bei der Beklagten auch eine eigens erstellte Rechnung mit der von ihr erwarteten Höhe der Forderungen ein. Die Beklagte ermittelt die Höhe der Forderungen jedoch selbst anhand der Leistungsnachweise und einer eigenen aktuellen Preisliste. Schon im Zeitpunkt der Abtretung leistet die Beklagte einen Vorschuss in Höhe der erwarteten Zahlungen an die Klägerin. Sobald die Leistungen dann konkret gegenüber den Kostenträgern abgerechnet werden konnten und entsprechende Leistungen an die Beklagte erfolgt sind, verrechnet diese einen etwaigen positiven oder negativen Saldo mit dem Vorschuss. Negative Abweichungen können sich daraus ergeben, dass einzelne Forderungen nicht realisierbar sind, z.B. wenn eine Patientenunterschrift auf dem Leistungsnachweis fehlt oder eine Leistung nicht durch die Krankenkasse genehmigt wurde. Positive Abweichungen können sich daraus ergeben, dass die von der Klägerin zugrunde gelegten Preise niedriger waren, als die von der Beklagten zugrunde gelegten Preise. Auch daraus begründete Mehrbeträge werden nicht von der Beklagten einbehalten, sondern an die Klägerin ausgezahlt. Es wird lediglich die vereinbarte Vergütung abgezogen. Etwaige nicht realisierbare Forderungen werden sodann an die Klägerin zurückabgetreten.
Da die Beklagte nur einheitliche Abrechnungen seitens der Krankenkasse („Zahlungsavis“) erhält, in denen neben der Klägerin auch sämtliche anderen Kunden der Beklagten aufgeführt sind, erfolgt die Auskunft über die Gründe der Abweichungen über das Online-Kundencenter (C.) der Beklagten, auf das die Klägerin Zugriff hat. Konkret bekommt die Klägerin von der Beklagten am Ende jedes Abrechnungszeitraums einen Überweisungstalon über den Gesamtwert der von der Klägerin eingereichten Belege, d. h. einen Kontenabschluss der die Abweichungen von der erwarteten Abrechnungssumme unter Verweis auf den jeweiligen im C. eingestellten Korrekturbeleg nebst neunstelliger Korrekturbelegnummer sowie den deshalb an die Klägerin auszuzahlenden Gesamtbetrag als positives Saldo ausweist. Die Korrekturbelege und zugehörigen Kassenschreiben werden auch in Papierform zusammen mit dem Überweisungstalon an die Klägerin übersandt. Die Daten aus den Überweisungstalons sind ebenfalls im C. unter der Rubrik "Finanzübersicht" einsehbar. Die aufgeführten Korrekturgründe lauten z.B. „Kostenträger bemängelt fehlende Genehmigung“, „Patientenunterschrift mit Datum fehlt“ oder „anderer Kostenträger zuständig“ (vgl. Bl. 101 d.A.). Darüber hinaus erhielt die Klägerin auch eine patientenbezogene Aufschlüsselung der Abrechnungsdaten in Gestalt einer alphabetischen Namensliste und die Honorarrechnungen der Beklagten unter der Rubrik "Meine Abrechnungen" im C..
Nach Ziffer 3.4 des Abrechnungsvertrages besteht für die Beklagte die Pflicht zur „Benachrichtigung bei Belegeingang“. Nach Ziffer 3.5 besteht die Pflicht die „Abrechnungsunterlagen und Standardstatistiken online (zur eigenen Bearbeitung und Verwaltung)“ und eine „Übersicht über nicht abrechenbare Belege“ im C. einzustellen.
Der Vertrag wurde zwischenzeitlich zum 04.08.2023 gekündigt und besteht nicht mehr. Die Klägerin macht ihre Forderungen inzwischen wieder eigenständig gegenüber den Kostenträgern geltend.
Die Klägerin meint, ihr stünde ein Anspruch auf Übermittlung der Zahlungsavis der Kostenträger gegenüber der Beklagten zu. Dieser Anspruch folge bereits aus den Ziffern 3.4 und 3.5 des Abrechnungsvertrages, jedenfalls bestehe eine dahingehende Nebenpflicht. Sie sei auf diese Zahlungsavis angewiesen, da sie die noch ausstehenden Forderungen gegenüber dem jeweiligen Kostenträger in Bezug auf einen bestimmten Patienten so unproblematisch aufzuschlüsseln und im Zusammenhang mit den Korrekturbelegen, dem Rechnungsjournal und dem Überweisungstalon ermitteln könne. Die Ermittlung über das C. sei hingegen sehr aufwändig. Erst der Zahlungsavis verschaffe ihr Gewissheit, in welcher Höhe von der Erfüllung ihrer Forderung auszugehen sei. Es bestehe der begründete Verdacht, dass die Beklagte ihr zu wenig ausgezahlt und die Zahlungen auf realisierbare Forderungen teilweise einbehalten habe. Sofern teilweise auch mehr ausgezahlt worden sei, als nach den Leistungsnachweisen zu erwarten gewesen sei, stehe der Verdacht des Abrechnungsbetruges im Raum.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin Auskunft über alle Zahlungseingänge bezogen auf die IK-Nummer der Klägerin, nebst Belegen der einzelnen Kostenträger, in der Zeit vom 01.08.2022 bis einschließlich zum 04.08.2023 zu erteilen,
die Beklagte für den Fall, dass die Angaben nicht mit der erforderlichen Sorgfalt gemacht worden sind, zu verurteilen, an Eides statt zu versichern, dass sie die Angaben nach bestem Wissen so vollständig gemacht hat, wie sie dazu im Stande ist.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie meint, ein etwaiger Auskunfts- bzw. Informationsanspruch sei jedenfalls vollständig erfüllt. Ein Anspruch auf Übermittlung der Zahlungsavis seitens der Kostenträger bestehe nicht. Im Übrigen sei eine Übermittlung unter Wahrung des Datenschutzes hinsichtlich der anderen Kunden nicht durchführbar. Das Schwärzen der Daten der anderen Kunden in den Zahlungsavis mindestens vierstelliger Anzahl für den streitgegenständlichen Zeitraum sei hinsichtlich des dadurch entstehenden Verwaltungsaufwandes nicht realisierbar und jedenfalls völlig unzumutbar. Der Klägerin seien sämtliche mit zumutbarem Aufwand bereitstellbaren Unterlagen und Informationen vertragsgemäß zur Verfügung gestellt worden. Eine weitere Auskunftspflicht bestehe nicht. Im Übrigen stehe nach einer nunmehr vorgenommenen vorläufigen Gesamtabrechnung noch eine Forderung in Höhe von 7.077,50 € gegenüber der Klägerin zur Zahlung aus. Tatsächlich sei also zu viel ausgezahlt worden.
Das Gericht hat den Geschäftsführer der Klägerin, Herrn T., und einen Mitarbeiter der Beklagten aus der zentralen Rechtsabteilung, Herrn R., im Verhandlungstermin am 14.11.2024 persönlich angehört (vgl. Protokoll Bl. 169 d.A.).
Entscheidungsgründe:
I.
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Auskunft über alle Zahlungseingänge bezogen auf die IK-Nummer der Klägerin, nebst Belegen der einzelnen Kostenträger, in der Zeit vom 01.08.2022 bis einschließlich zum 04.08.2023 gegen die Beklagte.
a)
Insbesondere folgt ein solcher Anspruch nicht aus den Ziffern 3.4 und 3.5 des Abrechnungsvertrages.
Diese Ziffern sind nicht dahingehend auszulegen, dass eine antragsgemäße Auskunft bzw. eine Übermittlung der einzelnen Zahlungseingänge bzw. Belege der einzelnen Kostenträger („Zahlungsavis“) geschuldet ist. Im Übrigen sind die vertraglichen Informationspflichten von der Beklagten erfüllt worden.
Gem. §§ 133, 157 BGB sind Verträge so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern. Bei der Auslegung ist der wirkliche Wille der Parteien zu erforschen.
Nach den Grundsätzen von Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte ging der Wille der Parteien dahin, dass die Grundsätze der Abrechnung in zumutbarem Umfang unter der gebotenen Vereinfachung im Online-Kundencenter für die Klägerin offengelegt werden. Dabei war zu berücksichtigen, dass die Abrechnung der einzelnen Leistungen gegenüber den einzelnen Kostenträgern einen erheblichen Verwaltungsaufwand birgt. Es war gerade Sinn und Zweck des Vertrages, diesen Verwaltungsaufwand der Beklagten zu übertragen und die Realisierung der Forderungen grundsätzlich in ihre Hände zu legen. Das folgt auch daraus, dass im Gegensatz zum klassischen Inkassoprinzip (Durchsetzung einer fremden Forderung ohne Abtretung) das Modell der Abtretung gegen einen Vorschuss gewählt wurde. Der Klägerin wird im Gegenzug für eine von den realisierbaren Forderungen abgezogene moderate Vergütung ein Vorschuss ausgezahlt und der Aufwand der Forderungsrealisierung abgenommen. Vor diesem Hintergrund sollte der Vertrag der Beklagten aufgrund der Spezialisierung im Abrechnungswesen eine effiziente Geltendmachung der Forderungen auch zum Vorteil der Klägerin ermöglichen. Dabei wurde bewusst in Kauf genommen, dass die Klägerin der Beklagten ein gewisses Vertrauen entgegenbringen muss, um eine Abrechnung mit zumutbarem Aufwand zu ermöglichen. Diesen Interessen würde es widersprechen, wenn die Beklagte sämtliche Zahlungsavis der Kostenträger übermitteln müsste und dabei zum Schutz der Daten anderer Kunden einen unzumutbaren Verwaltungsaufwand (durch ein Schwärzen jeweils aller anderer Kunden) bewältigen müsste. Kundendaten dürfen nach §§ 22 ff. BDSG nicht ohne Weiteres an Dritte weitergegeben werden. Eine Ausnahme ist hier nicht einschlägig. Die in sehr hoher Anzahl eingehenden Zahlungsavis müssten daher für jeden einzelnen Kunden angepasst werden. Den Parteien musste bei Vertragsschluss bewusst sein, dass ein solcher Verwaltungsaufwand im Hinblick auf die vereinbarte Vergütung nicht geschuldet sein konnte. Deshalb wurde zu Beginn des Verhältnisses auch nicht moniert, dass die Zahlungsavis nicht übermittelt wurden. Sofern die Klägerin nunmehr das Vertrauen in die Beklagte verloren hat und die Zahlungsavis zur Überprüfung der Redlichkeit der Beklagten herausverlangt, ändert dies nichts an den ursprünglichen vertraglichen Pflichten. Nach der Anhörung bestand letztlich auch Einigkeit darüber, dass die Informationen im C. zumindest zur generellen Überprüfung der nicht realisierbaren Forderungen jedenfalls zusammen mit einer Kontaktaufnahme gegenüber den Kostenträgern ausreichen. Sofern die Klägerin moniert hat, dass in einzelnen Fällen keine Nachvollziehbarkeit gegeben sei, hätte sie diese Fälle konkret benennen und ihr Auskunftsverlangen darauf konkretisieren müssen. Dass die Klägerin das tatsächliche Zutreffen der Angaben der Beklagten im C. nur durch eine Eigenrecherche gegenüber den Kostenträgern überprüfen kann, ist letztlich dem Vertragsmodell geschuldet, das ein gewisses Vertrauen zwischen den Parteien voraussetzt. Umgekehrt wird die Beklagte den Beweis über etwaige noch ausstehende Forderungen gegenüber der Klägerin ebenfalls nur unter Einbeziehung der jeweiligen Kostenträger führen können.
b)
Ein entsprechender Anspruch folgt aus den genannten Gründen auch nicht aus einer vertraglichen Nebenpflicht gem. § 241 II BGB. Die Pflicht zur Auskunft entsprechend des Klageantrags besteht weder als Haupt- noch als Nebenpflicht.
Entsprechend besteht auch kein Anspruch darauf die Beklagte zur Abgabe einer dahingehenden eidesstattlichen Versicherung zu verpflichten.
II.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 I 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.
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