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41 O 33/21•Landgericht Essen, 2022-12-09, 41 O 33/21
Entscheidungsdatum: 2022-12-09
Aktenzeichen: 41 O 33/21
ECLI: ECLI:DE:LGE:2022:1209.41O33.21.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 1. Kammer für Handelssachen
Normen: GNotKG § 29, UWG § 3a
Der Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalle bis zu insgesamt zwei Jahren geschäftlich handelnd zu unterlassen, von ihn beauftragenden Wohnungsverwaltern als Kostenschuldnern - entgegen der notariellen Kostenerhebungspflicht - für die Beglaubigung von der Erhebung von Notarkosten abzusehen und/oder Notarkosten von Personen zu erheben, die bei dem Beklagten keinen Auftrag erteilt, keinen Antrag gestellt haben bzw. die Kostenschuld nicht gegenüber dem Beklagten übernommen haben und auch nicht für die Kostenschuld kraft Gesetzes haften, wie geschehen in der Anlage K 3.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Widerklage wird abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 60 % und der Beklagte 40 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; für den Kläger in der Hauptsache jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 25.000 €. Im Übrigen ist das Urteil für beide Parteien gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.
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