Landgericht Essen, 2022-04-20, 32 KLs-307 Js 103/15-10/20

32 KLs-307 Js 103/15-10/20Cantonal CourtApr 20, 2022

Regest

1. Untreue des Geschäftsführers eines Factoring-Unternehmens durch den Ankauf von Forderungen aus Scheinrechnungen. 2. Schadensberechnung beim „echten“ Factoring.

Full text

Landgericht Essen — 32 KLs-307 Js 103/15-10/20 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2022-04-20

Aktenzeichen: 32 KLs-307 Js 103/15-10/20

ECLI: ECLI:DE:LGE:2022:0420.32KLS307JS103.15.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: XII. Große Strafkammer -Wirtschaftsstrafkammer-

Normen: StGB §§ 266 Abs. 1, Abs. 2, 263 Abs. 3 S. 1, S. 2 Nr. 2, 27 Abs. 1, 52, 53

Leitsätze

  1. Untreue des Geschäftsführers eines Factoring-Unternehmens durch den Ankauf von Forderungen aus Scheinrechnungen.

  2. Schadensberechnung beim „echten“ Factoring.

Tenor

Der Angeklagte Q wird wegen Untreue in 221 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von

2 (zwei) Jahren und 9 (neun) Monaten

verurteilt.

Wegen rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung gilt

1 (ein) Monat

der Freiheitsstrafe als vollstreckt.

Der Angeklagte T wird wegen Beihilfe zur Untreue in 221 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von

2 (zwei) Jahren und 4 (vier) Monaten

verurteilt.

Wegen rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung gilt

1 (ein) Monat

der Freiheitsstrafe als vollstreckt.

Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens.

Angewendete Vorschriften:

Angeklagter Q:

§§ 266 Abs. 1, Abs. 2, 263 Abs. 3 S. 1, S. 2 Nr. 2, 52, 53 StGB

Angeklagter T:

§§ 266 Abs. 1, Abs. 2, 263 Abs. 3 S. 1, S. 2 Nr. 2, 27 Abs. 1, 52, 53 StGB

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