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32 KLs-307 Js 103/15-10/20•Landgericht Essen, 2022-04-20, 32 KLs-307 Js 103/15-10/20
32 KLs-307 Js 103/15-10/20Cantonal CourtApr 20, 2022
1. Untreue des Geschäftsführers eines Factoring-Unternehmens durch den Ankauf von Forderungen aus Scheinrechnungen. 2. Schadensberechnung beim „echten“ Factoring.
Entscheidungsdatum: 2022-04-20
Aktenzeichen: 32 KLs-307 Js 103/15-10/20
ECLI: ECLI:DE:LGE:2022:0420.32KLS307JS103.15.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: XII. Große Strafkammer -Wirtschaftsstrafkammer-
Normen: StGB §§ 266 Abs. 1, Abs. 2, 263 Abs. 3 S. 1, S. 2 Nr. 2, 27 Abs. 1, 52, 53
Untreue des Geschäftsführers eines Factoring-Unternehmens durch den Ankauf von Forderungen aus Scheinrechnungen.
Schadensberechnung beim „echten“ Factoring.
Der Angeklagte Q wird wegen Untreue in 221 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
2 (zwei) Jahren und 9 (neun) Monaten
verurteilt.
Wegen rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung gilt
1 (ein) Monat
der Freiheitsstrafe als vollstreckt.
Der Angeklagte T wird wegen Beihilfe zur Untreue in 221 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
2 (zwei) Jahren und 4 (vier) Monaten
verurteilt.
Wegen rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung gilt
1 (ein) Monat
der Freiheitsstrafe als vollstreckt.
Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens.
Angewendete Vorschriften:
Angeklagter Q:
§§ 266 Abs. 1, Abs. 2, 263 Abs. 3 S. 1, S. 2 Nr. 2, 52, 53 StGB
Angeklagter T:
§§ 266 Abs. 1, Abs. 2, 263 Abs. 3 S. 1, S. 2 Nr. 2, 27 Abs. 1, 52, 53 StGB
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