Landgericht Essen, 2021-09-02, 32 KLs-307 Js 64/18-25/20

32 KLs-307 Js 64/18-25/20Cantonal CourtSep 2, 2021

Full text

Landgericht Essen — 32 KLs-307 Js 64/18-25/20 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2021-09-02

Aktenzeichen: 32 KLs-307 Js 64/18-25/20

ECLI: ECLI:DE:LGE:2021:0902.32KLS307JS64.18.2.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: XII. Große Strafkammer -Wirtschaftsstrafkammer-

Normen: StGB § 246

Tenor

Der Angeklagte wird wegen veruntreuender Unterschlagung in 151 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von

2 (zwei) Jahren und 6 (sechs) Monaten

verurteilt.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens, jedoch wird 1/6 der Kosten des Revisionsverfahrens einschließlich der dem Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen der Staatskasse auferlegt. Die Gebühr für den Rechtszug der Revision wird auf 5/6 ermäßigt.

Angewendete Vorschriften:

§§ 246 Abs. 1, Abs. 2, 53 StGB

Gründe

Gründe:

I.

Verfahrensgang

Die I. Große Strafkammer – Wirtschaftsstrafkammer – des Landgerichts Essen hat den Angeklagten durch Urteil vom 13.03.2019 (21 KLs 10/18) wegen veruntreuender Unterschlagung in 151 Fällen und wegen Steuerhinterziehung in neun Fällen, wobei es in einem Fall beim Versuch blieb, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.

Auf die Revision des Angeklagten hat der Bundesgerichtshof durch Urteil vom 18.08.2020 das Urteil des Landgerichts Essen vom 13.03.2019 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben in den Fällen II. 3. a), b), c), d), und e) der Urteilsgründe, welche die Hinterziehung von Gewerbesteuer für die Jahre 2011 bis 2015 betreffen, im Strafausspruch in den Fällen II. 2. a), b), c) und d) der Urteilsgründe, in denen es um die Hinterziehung von Einkommenssteuer für die für die Jahre 2012 bis 2015 geht, sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe. Er hat im Umfang der Aufhebung die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Wirtschaftsstrafkammer zuständige Strafkammer des Landgerichts Essen zurückverwiesen.

Der Bundesgerichtshof hat hierzu ausgeführt, dass das Landgericht nicht tragfähig belegt habe, dass der Angeklagte vorsätzlich hinsichtlich der Hinterziehung von Gewerbesteuer für die Jahre 2011 bis 2015 gehandelt habe (§ 15 StGB). Die Begründung des Landgerichts, der Angeklagte sei seit über 20 Jahren beruflich mit der gewerblichen Entsorgung von Schrott befasst und habe daher gewusst, dass er diesen Gewerbeertrag versteuern müsse, sei unzureichend, da die Veräußerungserlöse vorliegend aus einer Unterschlagung des Schrotts zum Nachteil der Firma S. stammten. Der Vorsatz des Angeklagten müsse daher neben der eigenen gewerblichen Tätigkeit durch die Veräußerung des Schrotts an die Firma I. auch den Umstand erfassen, dass die Erlöse, denen eine Unterschlagung zugrunde liege, der Gewerbesteuer unterfielen und eine Erklärungspflicht auslösten. An entsprechend tragfähig belegten Feststellungen des Landgerichts fehle es jedoch.

Auch die Strafzumessung weise Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf, da das Landgericht den Umfang der Steuerverkürzung – und damit den Schuldumfang – unzutreffend bestimmt habe. Dieser Rechtsfehler betreffe auch den Strafausspruch im Hinblick auf die Einkommenssteuer 2012 bis 2015, sodass die entsprechenden Einzelstrafen keinen Bestand hätten. Bei der Berechnung der verkürzten Einkommens- und Gewerbesteuer sei die verkürzte Umsatzsteuer gewinnmindernd zu berücksichtigen, da dieser Vorteil dem Angeklagten bei wahrheitsgemäßen Angaben ohne Weiteres von Rechts wegen zugestanden hätte; das Kompensationsverbot (§ 370 Abs. 4 S. 3 AO) stehe dem nicht entgegen. Das Landgericht habe seiner Berechnung der Steuerverkürzung jedoch nicht ausschließbar die vollen Kaufpreiszahlungen an den Angeklagten zu Grunde gelegt.

Die teilweise Aufhebung des Schuld- und Strafausspruchs habe die Aufhebung der betreffenden Einzelstrafen sowie der Gesamtstrafe mit den jeweils zugehörigen Feststellungen zur Folge. Die übrigen Feststellungen seien von dem Rechtsfehler nicht betroffen; sie blieben aufrechterhalten (§ 353 Abs. 2 StPO) und könnten um weitere Feststellungen ergänzt werden, die den bisherigen nicht widersprechen.

Im Umfang der Aufhebung war von der Kammer neu zu verhandeln und zu entscheiden.

Die Kammer hat das Verfahren in der Hauptverhandlung am 02.09.2021 hinsichtlich der Fälle II. 2. a), b), c) und d) der Urteilsgründe (Einkommensteuer 2012 bis 2015) sowie II. 3. a), b), c), d), und e) der Urteilsgründe (Gewerbesteuer 2011 bis 2015) auf Antrag der Staatsanwaltschaft gem. § 154 Abs. 2, Abs. 1 Nr. 1 StPO eingestellt.

Zu entscheiden war insoweit noch über die Bildung einer neuen Gesamtstrafe aus den rechtskräftigen Einzelstrafen für die Taten der veruntreuenden Unterschlagung.

II.

Persönliche Verhältnisse

Der zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung … Jahre alte Angeklagte wurde am 00.00.0000 in der Türkei geboren. Er ist deutscher Staatsangehöriger und verheiratet.

Der Angeklagte wuchs in der Türkei bei seinen Eltern mit seinen vier Geschwistern auf und wurde mit sechs Jahren altersgerecht eingeschult. Nachdem er die obligatorischen fünf Schuljahre beendet hatte, besuchte er eine weiterführende Schule, an welcher er 0000 nach elf Schuljahren das Abitur erlangte. Nach dem Abitur lebte der Angeklagte ein Jahr bei seiner Schwester in VT.. Im Jahr 1980 zog er mit seiner Tante in die Bundesrepublik Deutschland, weil sein Onkel in der Türkei getötet worden war. In Deutschland arbeitete er zunächst in der Gaststätte seines Schwagers. Der Angeklagte besuchte keinen Sprachkurs, sondern erlernte die deutsche Sprache im Selbststudium. Bis zum Jahr 1982 lebte der Angeklagte bei seiner Tante. Anschließend arbeitete er in einer Schlachterei.

Im Jahr 1983 lernte der Angeklagte seine Ehefrau kennen, welche er im Jahr 1984 ehelichte. 0000 kam die gemeinsame Tochter zur Welt. Am 00.00.0000 wurde der gemeinsame Sohn der Eheleute geboren.

Im Jahr 1986 begann der Angeklagte als Maschinen-Bediener und Staplerfahrer bei der Firma M. GmbH (im Folgenden Firma S.) mit Sitz in J. zu arbeiten. Dort arbeitete er bis zu seiner Verdachtskündigung aufgrund der mit diesem Verfahren unter anderen abgeurteilten Vorfälle bis zum 00.00.0000. Bei der Firma S. verdiente der Angeklagte zuletzt zwischen 2.000,00 – 2.500,00 EUR monatlich. Die Verdachtskündigung wurde in einem arbeitsgerichtlichen Verfahren bestätigt. Zurzeit erhält er ein Arbeitslosengeld in Höhe von 1.500,00 EUR monatlich. Seit der Arbeitslosigkeit des Angeklagten ist seine Ehefrau A. in einem Blutlabor auf 450,00 EUR Basis tätig.

Der Angeklagte befand sich zurzeit der Hauptverhandlung in hausärztlicher Behandlung, nachdem er im Jahr 0000 aufgrund eines Darmverschlusses und der Erkrankung an Bauchspeicheldrüsenkrebs mehrfach operiert werden musste. Wegen dieser und weiterer Erkrankungen, zum Beispiel arterielle Hypertonie und Gastritis, befindet sich der Angeklagte in ständiger ärztlicher Behandlung.

Seit 2019 befindet sich der Angeklagte in psychologischer Behandlung mit wöchentlichen Gesprächsterminen. Zudem trifft er sich alle 3 Wochen mit einem Psychiater. Nach Diagnose der psychologischen Praxis liegen bei ihm u.a. eine rezidivierende depressive Störung, dabei gegenwärtig eine schwere Episode ohne psychotische Symptome, eine Agoraphobie mit Panikattacken, eine Panikstörung, eine generalisierte Angststörung, isolierte Phobien und eine posttraumatische Belastungsstörung vor.

0000 wurde er im Juli wegen eines Darmverschlusses erneut operiert und befand sich anschließend 6 Wochen lang in einer Reha-Maßnahme. 0000 und auch im Sommer 0000 musste er erneut jeweils wegen eines Darmverschluss stationär behandelt werden.

2020 wurde bei ihm zudem Diabetes Typ 2 diagnostiziert. Hinsichtlich des Diabetes erfolgte bisher keine Behandlung. Der Angeklagte leidet weiterhin seit mehreren Jahren an einem Tinnitus. Der Tinnitus verstärkte sich im letzten Jahr, sodass der Angeklagte seitdem Hörgeräte trägt. Wohl aufgrund eines Autounfalls in der Kindheit, bei dem er wahrscheinlich ein Trauma erlitten und auch im Koma gelegen hatte, ist er mittlerweile auf einem Auge nahezu erblindet. An dem anderen Auge soll er zukünftig operiert werden, wobei nach seinen Angaben auch dessen Sehkraft wohl nicht erhalten werden kann.

Aufgrund seiner früheren Erkrankung an Bauchspeicheldrüsenkrebs leidet er bis heute regelmäßig an Schmerzen, weshalb er durchgehend Medikamente einnehmen muss. Aufgrund einer festgestellten Vergrößerung der Prostata fürchtet er, nunmehr auch an Prostatakrebs erkrankt zu sein. Wegen seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen ist er derzeit nicht beruflich tätig.

Der Angeklagte ist nicht vorbestraft.

III.

Feststellungen zur Sache

Hinsichtlich der noch verfahrensgegenständlichen Taten sind durch das Urteil der I. Großen Strafkammer vom 13.03.2019 die folgenden Feststellungen getroffen und für die Kammer bindend geworden:

Der Angeklagte war bis zum 00.00.0000 angestellter Arbeiter bei der Firma S. mit Sitz in J.. Die Firma S. produziert Schrauben, bei deren Produktion in einigem Umfang Metallschrott anfällt, welcher in mehreren Containern von Fremdfirmen auf dem Hof des Unternehmens gesammelt wird. Die Mitarbeiter der Produktion sortieren den angefallenen Schrott nach seiner Art und Güte und befüllen die für die einzelnen Schrottsorten vorgesehenen Container.

Der Angeklagte war für die Koordination des Stoffflusses sowie für die Ordnung und Sauberkeit auf dem Hof der Firma S., zuletzt in der Funktion als Teamleiter, zuständig. Zu seinen Aufgaben gehörte auch die Organisation der An- und Ablieferung leerer bzw. voller Container durch die Fremdunternehmen, zu denen unter anderem die Firma T. GmbH & Co. KG gehörte. Dazu nahm der Angeklagte entsprechend langjähriger Übung – ohne dies im Einzelnen mit einem vorgesetzten Meister der Firma S. zu besprechen – telefonisch Kontakt zu den Mitarbeitern der Disposition der Entsorgungsfirmen auf, die einen Entsorgungsvertrag mit der Geschäftsführung der Firma S. geschlossen hatten. Bei der Abholung der mit Schrott befüllten Container stellte der Angeklagte – ebenfalls ohne dies im Einzelnen mit einem vorgesetzten Meister oder einem Mitarbeiter aus der Buchhaltung der Firma S. zu besprechen – die dazugehörigen Lieferscheine aus. Eine Ausfertigung des Lieferscheins übergab er dem Fahrer des Entsorgungsunternehmens und zwei Ausfertigungen des Lieferscheins reichte er zur Buchhaltung der Firma S.. Der Schrott wurde nach dem Abtransport auf dem Firmengelände des Entsorgungsunternehmens auf seine Art und Qualität geprüft und verwogen. Anschließend wurde die Wiegekarte zu dem einzelnen Container mit der Lieferscheinnummer per Fax zur Buchhaltung der Firma S. gesandt, die wiederum der Entsorgungsfirma zum Ende des Monats eine Rechnung über die gesamten Schrottlieferungen des Monats stellte.

Eine der Fremdfirmen, die Container zur Entsorgung des Schrottes bereitstellten, war die Firma T. GmbH & Co. KG (im Folgenden Firma I.) mit Sitz in XT.. Der anderweitig verurteilte Zeuge U. war im Jahr 2011 bereits seit längerer Zeit Geschäftsführer und Mitgesellschafter der Komplementär-GmbH der Firma I.. Bei der Firma I. handelt es sich um ein Schrottentsorgungsunternehmen mit insgesamt durchschnittlich 17 Mitarbeitern. Die Mitarbeiter der Firma I. – so etwa die Zeugen O., P. und Y. – hatten zwar zugewiesene Aufgaben im Firmenbetrieb, halfen jedoch je nach Verfügbarkeiten an anderer Stelle aus, wenn dies aus personellen Gründen erforderlich war. Über die Verbindung der Firma I. mit der Firma S. kannte der Angeklagte den Zeugen U. bereits seit circa 20 Jahren.

Anfang 2011 – der genaue Zeitpunkt konnte nicht festgestellt werden - nahm der Angeklagte persönlich Kontakt zu dem Zeugen U. auf und erklärte ihm, dass von nun an von ihm bestimmte Container mit Schrott auf seinen Namen in bar abgerechnet werden sollen. Der Zeuge U. verstand das von dem Angeklagten geäußerte Ansinnen dabei richtigerweise so, dass dieser beabsichtigte für sich „Schwarzeinnahmen“ zu generieren. Er ging gleichwohl auf das Ansinnen des Angeklagten ein, um die Firma S. nicht als Kunden zu verlieren. Der Zeuge U. nahm nämlich an, dass der Angeklagte festlegen könnte, welches Unternehmen mit der Entsorgung des Schrotts der Firma S. beauftragt werde. Er befürchtete, dass der Angeklagte für den Fall der Ablehnung seines Ansinnens die Firma I. nicht mehr mit Entsorgungsaufträgen bedenken würde.

In der Folgezeit teilte der Angeklagte wie zuvor dem für die Disposition der Firma I. zuständigen Mitarbeiter mit, dass ein oder mehrere Container zur Abholung bereit seien. Dem Fahrer der Firma I. gab der Angeklagte – wie zuvor – den Lieferschein bzw. die Lieferscheine mit. Auf dem Gelände der Firma I. wurde der Schrott – wie üblich – bewertet und verwogen. Sodann nahmen der Angeklagte und der U. telefonisch Kontakt auf. Der Zeuge U. teilte dem Angeklagten die Ergebnisse der Begutachtung und Verwiegung des Schrotts mit. Der Angeklagte bestimmte daraufhin einen Container, der auf seinen Namen in bar abgerechnet werden sollte. Der Angeklagte stornierte anschließend zur Verschleierung seiner Vorgehensweise den Lieferschein für diesen Container und übersandte per Fax unter der gleichbleibenden Lieferscheinnummer einen neuen Lieferschein für den ausgesuchten Container auf seinen Namen. Der Zeuge U. hatte, nachdem er sich mit dem Ansinnen des Angeklagten einverstanden erklärt hatte, ein doppeltes Abrechnungssystem in Bezug auf die Schrottlieferungen der Firma S. etabliert. Zur Durchführung der Barabrechnungen mit dem Angeklagten richtete er ein Kreditorenkonto auf dessen Namen ein, welches neben dem Kreditorenkonto der Firma S. geführt wurde. Die Mitarbeiter der Firma I., die im Einzelnen den Inhalt der Container wogen und begutachteten, konnten so die Wiegekarten, die zu den Lieferscheinen der Container gehörten, die durch Überweisung an die Firma S. abgerechnet werden sollten, in die Buchhaltung und die Wiegekarten, die zu den Container gehörten, die durch Barzahlung über den Angeklagten abgerechnet werden sollten, zur Kasse geben. Bei der Bestimmung der Preise des Schrotts war es ohne Bedeutung, ob die Container in bar über den Angeklagten oder per Überweisung an die Firma S. abgerechnet wurden. Der Zeuge U. legte bei der Preisbestimmung jeweils die von der F. e. V. vorgegebenen Preise für die einzelnen Schrottarten zugrunde. Der Mitarbeiter, der für die Barkasse zuständig war – zumeist der Zeuge Q., in Vertretungsfällen aber auch die Zeugen O., Y. und der Zeuge U. - , erstellte aus der Wiegekarten und den Tippstreifen Gutschriften über die Barauszahlungen an den Angeklagten. Die Tippstreifen, von denen es jeweils mehrere Ausfertigungen gab, benennen den Einheitspreis des Schrotts und das Gewicht der jeweiligen Lieferung. Der Auszahlungsbetrag, welcher durch die Multiplikation des Einheitspreises mit dem Gewicht ermittelt wird, ist auf dem Tippstreifen genannt. Der Mitarbeiter entnahm das Bargeld der Kasse, zählte es und legte es zusammen mit einem der Tippstreifen in einen Briefumschlag, den er anschließend verschloss. Bis zur Abholung des Briefumschlages durch den Angeklagten im Büro der Firma I. wurde der Briefumschlag in dem Tresor der Firma I. verwahrt. Nach telefonischer Ankündigung wurden dem Angeklagten die Briefumschläge mit dem Geld in den Büroräumen oder auf dem Hof vor den Büroräumen übergeben. Die Übergabe erfolgte zumeist durch den Zeugen U.. Bei seiner urlaubs- oder krankheitsbedingten Abwesenheit oder im Fall einer sonstigen Verhinderung wurde die Übergabe der Briefumschläge durch die Zeugen O. oder Q. vertretungsweise übernommen. Über die im Namen des Angeklagten getätigten Schrottlieferungen wurden durch die Firma I. Gutschriften erstellt. Diese wurden samt Auszahlungsvermerk mit den Wiegekarten und den Tippstreifen an die Buchhaltung der Firma I. weitergeleitet, wo sie unter dem Kreditorenkonto des Angeklagten buchhalterisch erfasst wurden. Die übrigen im Rechnungswege erfassten Schrottlieferungen wurden im Kreditorenkonto der Firma S. buchhalterisch erfasst.

Der Angeklagte unterschrieb – weil er anonym bleiben wollte - bei der Abholung des Bargeldes keine Quittung. Der Zeuge U. bot dem Angeklagten zu Beginn der gesonderten Abrechnungsweise mehrmals die Mitnahme der Gutschriften an. Der Angeklagte, dem es darauf ankam, dass sein Name nicht in den Unterlagen der Firma I. erkennbar war und er nicht über Dokumente zu den Schrottlieferungen verfügte, lehnte dies jedoch – wie von vornherein geplant - jeweils ab.

Dem Angeklagten kam es bei den Telefonaten mit dem Zeugen U. bzw. dessen Vertreter darauf an, dass der im Eigentum der Firma S. stehende Schrott auf seinen Name in bar abgerechnet wird.

Im Einzelnen kam es in dem Zeitraum vom 30.09.2013 bis zum 21.12.2015 zu den folgenden 151 Schrottlieferungen, die durch Barzahlung an den Angeklagten abgerechnet wurden.

Die linke Spalte beziffert die einzelnen Taten, wobei die Kammer mehrere Gutschriften gleichen Datums zu einer Tat zusammengefasst hat.

DatumMaterialGewicht in tPreisabgerechnet mit Gutschrift
201.10.2013Schrott AVV 17040511,51.840,00 €N01
01.10.2013Schrott AVV 17040512,82.304,00 €N01
308.10.2013Späne AVV 1201014,1574,00 €N02
130.09.2013VA AVV 1704072,67534,00 €N03
30.09.2013NCT AVV 1704070,485776,00 €N03
30.09.2013VA AVV 1704070,71.085,00 €N03
411.10.2013Schrott AVV 1704058,51.360,00 €N04
4.945,60 €N05
1.715,20 €N06
518.11.2013Schrott AVV 1704059,91.782,00 €N07
18.11.2013Späne AVV 1201013,58501,20 €N07
18.11.2013Schrott AVV 1704057,441.190,40 €N07
625.11.2013Schrott AVV 1704059,441.510,40 €N08
703.12.2013Schrott AVV 17040512,361.977,60 €N09
804.12.2013Schrott AVV 1704059,361.684,80 €N10
909.12.2013Späne AVV 1201013,56569,60 €N11
09.12.2013Alu gemischt AVV 1704020,3180,00 €N11
1018.12.2013Schrott AVV 17040512,421.987,20 €N12
1120.12.2013Schrott AVV 17040511,142.005,20 €N13
Summe 201328.522,20 €
DatumMaterialGewicht in tPreisabger. m Gutschrift
1208.01.2014Schrott AVV 17040510,941.750,40 €N14
1309.01.2014Schrott AVV 1704059,421.695,60 €N15
1413.01.2014Späne AVV 1201013,88620,80 €N15
1515.01.2014Schrott AVV 1704059,841.574,40 €N16
15.01.2014E-Motore AVV 1704070,27108,00 €N16
1622.01.2014Späne AVV 1201014,42707,20 €N17
1723.01.2014Schrott AVV 1704051,08172,80 €N18
1824.01.2014Schrott AVV 1704059,021.443,20 €N18
1904.02.2014Schrott AVV 1704052320,00 €N19
04.02.2014Schrott AVV 17040510,881.958,40 €N19
2005.02.2014Schrott AVV 1704058,641.382,40 €N20
2106.02.2014Späne AVV 1201014,2672,00 €N21
2212.02.2014Schrott AVV 1704059,381.500,80 €N22
2319.02.2014Späne AVV 1201014,2630,00 €N23
2420.02.2014Schrott AVV 1704056,91.242,00 €N24
20.02.2014Schrott AVV 1704058,921.427,20 €N24
2527.02.2014Schrott AVV 17040510,841.734,40 €N25
2604.03.2014Späne AVV 1201014,3645,00 €N26
04.03.2014Schrott AVV 17040510,81.944,00 €N26
04.03.2014Schrott AVV 1704058,641.382,40 €N26
2706.03.2014Alu gemischt AVV 1704020,4200,00 €N27
2807.03.2014Alu gemischt AVV 1704022,28342,00 €N27
2912.03.2014Schrott AVV 1704059,321.491,20 €N28
3017.03.2014Schrott AVV 1704058,321.331,20 €N29
17.03.2014Schrott AVV 1704056,681.202,40 €N29
3121.03.2014Schrott AVV 17040511,41.824,00 €N30
3227.03.2014Schrott AVV 17040510,881.740,80 €N31
3302.04.2014Späne AVV 1201014,1615,00 €N32
3403.04.2014Schrott AVV 17040510,381.868,40 €N33
03.04.2014Schrott AVV 1704058,021.283,20 €N33
3510.04.2014Schrott AVV 1704057,161.288,80 €N34
10.04.2014Schrott AVV 170405101.600,00 €N34
3623.04.2014Schrott AVV 17040510,161.625,60 €N35
3705.05.2014Schrott AVV 170405121.920,00 €N36
05.05.2014Späne AVV 1201014,1615,00 €N36
3808.05.2014Schrott AVV 17040511,362.044,80 €N37
3912.05.2014Schrott AVV 17040511,081.772,80 €N38
4016.05.2014Schrott AVV 1704059,061.449,60 €N39
1.558,40 €N40
4102.06.2014Schrott AVV 17040512,321.971,20 €N41
4203.06.2014Schrott AVV 17040511,82.124,00 €N41
4306.06.2014Schrott AVV 1704059,261.481,60 €N42
4411.06.2014Späne AVV 1201014,34651,00 €N42
4518.06.2014Schrott AVV 1704058,381.340,80 €N43
4626.06.2014Schrott AVV 17040511,11.776,00 €N44
4727.06.2014Schrott AVV 17040511,52.070,00 €N44
4801.07.2014Späne AVV 1201014,52678,00 €N45
4902.07.2014Schrott AVV 1704059,341.494,40 €N45
5011.07.2014Schrott AVV 17040510,11.616,00 €N46
5116.07.2014Schrott AVV 1704059,841.771,20 €N46
5223.07.2014Schrott AVV 17040511,481.836,80 €N46
5319.08.2014Schrott AVV 1704059,781.760,40 €N47
19.08.2014Schrott AVV 17040511,11.776,00 €N47
5425.08.2014Schrott AVV 1704059,261.481,60 €N47
5501.09.2014Späne AVV 1201014,4660,00 €N48
01.09.2014Schrott AVV 17040511,341.814,40 €N48
5605.09.2014Schrott AVV 17040511,522.073,60 €N48
5711.09.2014Schrott AVV 1704059,181.468,80 €N49
5823.09.2014Schrott AVV 1704057,941.270,40 €N50
5930.09.2014Schrott AVV 1704058,61.376,00 €N51
6002.10.2014Schrott AVV 17040510,841.734,40 €N52
6107.10.2014Späne AVV 1201014,3602,00 €N52
6209.10.2014Schrott AVV 1704059,941.789,20 €N52
6314.10.2014Schrott AVV 1704059,141.462,40 €N52
6420.10.2014Schrott AVV 1704058,581.372,80 €N53
20.10.2014VA AVV 1704070,1260,00 €N54
20.10.2014NCT AVV 1704070,1120,00 €N54
20.10.2014NCT AVV 1704070,38570,00 €N54
20.10.2014VA Raff AVV 1704070,048,00 €N54
20.10.2014VA Raff AVV 1704072,66425,60 €N54
20.10.2014VA Raff AVV 1704071,56249,60 €N54
6530.10.2014Schrott AVV 17040512,62.016,00 €N55
6605.11.2014Schrott AVV 1704059,981.796,40 €N56
6706.11.2014Schrott AVV 1704058,921.427,20 €N56
6814.11.2014Schrott AVV 1704059,081.452,80 €N57
6919.11.2014Späne AVV 1201014,28556,40 €N58
7020.11.2014E-Motore AVV 1704070,360,00 €N59
7101.12.2014Schrott AVV 17040510,51.890,00 €N60
01.12.2014Schrott AVV 17040510,221.635,20 €N60
7209.12.2014Schrott AVV 1704057,741.238,40 €N61
7315.12.2014Chrom-Stahl AVV 1704052,42484,00 €N62
15.12.2014NCT AVV 1704070,44440,00 €N62
15.12.2014NCT AVV 1704070,7840,00 €N62
15.12.2014Alu neu0,22110,00 €N62
7417.12.2014Schrott AVV 17040511,221.795,20 €N62
Summe 2014105.312,00€
DatumMaterialGewicht in tPreisabgerechnet mit Gutschrift
7506.01.2015Schrott AVV 17040512,261.961,60 €N63
7607.01.2015Schrott AVV 17040510,861.954,80 €N63
7713.01.2015Schrott AVV 1704051,38193,20 €N64
7815.01.2015Schrott AVV 1704058,21.312,00 €N64
7923.01.2015Schrott AVV 1704053,82496,60 €N65
23.01.2015Späne10,281.644,80 €N65
7713.01.2015NCT AVV 1704070,4600,00 €N66
8003.02.2015Schrott AVV 17040512,241.958,40 €N67
8105.02.2015Schrott AVV 1704059,041.627,20 €N68
8211.02.2015Schrott AVV 1704058,021.283,20 €N69
8317.02.2015Schrott AVV 1704051,46175,20 €N70
8419.02.2015Schrott AVV 1704059,11.638,00 €N71
8523.02.2015Schrott AVV 1704053,82458,40 €N72
23.02.2015Schrott AVV 1704058,481.356,80 €N73
8602.03.2015Schrott AVV 1704059,541.526,40 €N74
8705.03.2015Späne AVV 1201013,42376,20 €N75
8811.03.2015Schrott AVV 1704059,21.472,00 €N76
8916.03.2015Schrott AVV 17040510,561.900,80 €N77
9018.03.2015Schrott AVV 1704057,741.238,40 €N78
9131.03.2015Schrott AVV 17040510,581.904,00 €N79
31.03.2015Schrott AVV 17040510,781.724,80 €N79
9207.04.2015Späne AVV 1201014,3516,00 €N80
9308.04.2015Schrott AVV 1704058,621.379,20 €N80
9415.04.2015Schrott AVV 17040511,981.916,80 €N81
9521.04.2015Schrott AVV 1704058,141.302,40 €N82
9623.04.2015Schrott AVV 1704059,381.688,40 €N83
9727.04.2015Schrott AVV 17040510,041.606,40 €N84
9804.05.2015Späne AVV 1201015,02602,40 €N85
04.05.2015Schrott AVV 17040510,281.850,40 €N85
9906.05.2015Schrott AVV 17040511,881.900,80 €N86
10013.05.2015Schrott AVV 17040510,641.702,40 €N87
10120.05.2015Schrott AVV 1704057,021.123,20 €N88
10226.05.2015Schrott AVV 1704057,861.414,80 €N89
10328.05.2015Schrott AVV 17040510,781.724,40 €N90
3.963,20 €N91
10412.06.2015Schrott AVV 1704059,821.571,20 €N92
10515.06.2015Schrott AVV 1704058,741.398,40 €N93
10618.06.2015Schrott AVV 1704056,941.110,40 €N94
10729.06.2015Schrott AVV 1704059,761.561,40 €N95
10830.06.2015Schrott AVV 1704059,721.749,60 €N96
10902.07.2015Schrott AVV 17040510,041.606,40 €N97
11003.07.2015Späne AVV 1201014,06487,20 €N98
11106.07.2015Schrott AVV 1704059,041.627,20 €N99
11209.07.2015Schrott AVV 1704059,71.552,00 €N100
09.07.2015NCT AVV 1704070,781.170,00 €N101
11314.07.2015Schrott AVV 1704057,71.232,00 €N101
11420.07.2015Schrott AVV 1704058,881.420,80 €N101
11528.07.2015Schrott AVV 1704057,321.171,20 €N102
11631.07.2015Schrott AVV 1704050,896,00 €N103
31.07.2015VA-Raff AVV 1704072,5221.008,80 €N103
11703.08.2015Schrott AVV 17040510,761.721,60 €N104
11804.08.2015Schrott AVV 17040511,081.994,40 €N105
11905.08.2015Späne AVV 1201014,26511,20 €N106
12006.08.2015Schrott AVV 1704058,61.376,00 €N107
12114.08.2015Schrott AVV 1704058,621.551,60 €N108
14.08.2015Schrott AVV 17040511,181.788,80 €N108
12221.08.2015Schrott AVV 1704068,781.404,80 €N109
12327.08.2015Schrott AVV 1704050,9144,00 €N110
12427.08.2015Schrott AVV 17040511,221.795,20 €N110
12531.08.2015Schrott AVV 17040511,22.016,00 €N111
12608.09.2015Schrott AVV 17040610,421.458,80 €N112
12717.09.2015Schrott AVV 17040511,061.548,40 €N113
12821.09.2015Schrott AVV 1704058,741.398,40 €N114
12922.09.2015Späne AVV 1201013,78302,40 €N114
13023.09.2015Schrott AVV 17040510,561.478,40 €N114
13128.09.2015Schrott AVV 1704059,91.188,00 €N114
13230.09.2015NCT AVV 1704070,554831,00 €N115
13302.10.2015Schrott AVV 17040511,041.435,20 €N116
13405.10.2015Späne AVV 1201013,38270,40 €N116
05.10.2015Schrott AVV 17040511,481.262,80 €N116
13513.10.2015NCT AVV 1704070,3450,00 €N117
13.10.2015Alu neu Stücke AVV 1704020,0642,00 €N117
13.10.2015Chrom Stahl AVV 1704073,66439,20 €N117
13622.10.2015Schrott AVV 17040511,681.168,00 €N117
13723.10.2015Schrott AVV 1704058,26826,00 €N118
13829.10.2015Schrott AVV 1704059,48948,00 €N119
13930.10.2015Schrott AVV 17040511,081.329,60 €N120
14004.11.2015V2A AVV 1704070,2100,00 €N121
14105.11.2015Schrott AVV 1704059,74779,20 €N121
14211.11.2015Späne AVV 1201013,58214,80 €N122
11.11.2015Schrott AVV 17040510,141.014,00 €N122
14319.11.2015Schrott AVV 17040510,48838,40 €N123
14430.11.2015Schrott AVV 1704058,64691,20 €N124
14501.12.2015Schrott AVV 1704059,241.016,40 €N125
14602.12.2015Schrott AVV 1704059,56764,80 €N126
14704.12.2015Schrott AVV 1704056,14491,20 €N126
14805.12.2015Späne AVV 1201012,2132,00 €N126
14914.12.2015Schrott AVV 1704059720,00 €N127
15017.12.2015Späne AVV 1201011,7102,00 €N128
17.12.2015Schrott AVV 1704051,84147,20 €N128
15121.12.2015Schrott AVV 1704052,56204,80 €N129
Summe 2015106.152,40 €

Insgesamt rechnete der Angeklagte mit dem gesondert verfolgten U. Schrottlieferungen im Wert von 239.986,60 EUR in bar auf seinen Namen ab.

Soweit dem Angeklagten mit der Anklageschrift vom 12.11.2018 weitere Diebstahls- bzw. Unterschlagungstaten in dem Zeitraum vom 31.10.2012 bis zum 23.09.2013 vorgeworfen wurden, hat dieI. Große Strafkammerdas Verfahren hinsichtlich der Taten vor dem 30.09.2013 auf Antrag der Staatsanwaltschaft gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt.

Diese von dem Angeklagten initiierte zweigeteilte Abrechnungsweise mit der Firma I. endete zum Jahreswechsel 2015/2016, nachdem die F. e. V. seine Richtlinien zu Bargeldgeschäften geändert und seinen Mitgliedern empfohlen hatte, zukünftig keine Barauszahlungen ohne vom Bargeldempfänger unterschriebene Quittung vorzunehmen. Daraufhin entschied die Geschäftsführung der Firma I. auf Initiative des Mitgeschäftsführers H. keine Barauszahlungen mehr ohne unterschriebene Quittung an ihre Kunden, so auch an den Angeklagten, vorzunehmen. Als der Zeuge U. ihm mitteilte, dass nach der Änderung der Richtlinie des Verbandes ohne seine Unterschrift auf den Quittungen keine Barauszahlungen mehr möglich seien, versuchte der Angeklagte den Zeugen U. umzustimmen, dass er ihm doch noch Bargeldgeschäfte in der über Jahre praktizierten Ausgestaltung ermögliche. Nachdem dieses Vorhaben misslungen war, suchte der Angeklagte den Zeugen U. in dessen Büro bei der Firma I. auf und versuchte erneut diesen zu überreden weiterhin Bargeschäfte ohne Unterzeichnung einer Quittung durchzuführen. Der gesondert verfolgte Zeuge U. ging jedoch nicht darauf ein. Auch den später zu dem Gespräch hinzugekommenen Zeugen H. versuchte er zu der Fortdauer der bisherigen Abrechnungspraxis zu überreden. Der Zeuge H. teilte dem Angeklagten aber ebenfalls mit, dass diese Abrechnungsweise von der Firma I. nicht mehr durchgeführt werde. Nach diesen Gesprächen erhielt die Firma I. deutlich seltener den Auftrag von der Firma S. Schrottabholungen zu tätigen.

Der Angeklagte setzte das so erwirtschaftete Geld für einen höheren Lebensstil ein. Er kaufte Kleidung und ging häufiger aus.

Am 11.05.2015 zahlte die Ehefrau des Angeklagten, A., einen Betrag in Höhe von 42.600,00 EUR in bar auf das Konto der E. mit der Kontonummer N130 ein. Am 30.05.2016 zahlte die Ehefrau des Angeklagten 39.600,00 EUR auf dasselbe Konto ein.

Von demselben Konto wurden zu einem nicht feststehenden Zeitpunkt ein Betrag in Höhe von 42.600,00 EUR an die W. AG überwiesen. Am 30.05.2016 wurde von dem Konto ein Betrag in Höhe von 39.600,00 EUR an die W. AG-NDL R. überwiesen.

In der Zeit vom 04.04.2014 bis zum 16.08.2016 wurden auf das Konto des Angeklagten bei der Z. mit der Kontonummer N131 Bargeldeinzahlungen in Höhe von insgesamt 24.876,50 EUR getätigt.

Frau A. bestellte bei der W. AG ein Gebrauchtfahrzeug des Herstellers G. Typ … zum unverbindlichen Liefertermin am 21.05.2015. Der Angeklagte und sein Sohn, K., schlossen einen B.-Privatkredit mit der Z. über eine Nettodarlehenssumme von 20.359,93 EUR ab. Laut Ziffer 3.3 des Vertrages sollte die gesamte Darlehenssumme zum 07.05.2015 ausgezahlt werden. Am 07.05.2015 unterzeichnete der Angeklagte das Formular „Übermittlung von Daten an die SCHUFA (Kredit)“ der Z..

Zum weiteren Verbleib von Geldbeträgen konnten keine Feststellungen getroffen werden.

a. Anlass der Ermittlungen gegen den Angeklagten war ein Hinweis des Finanzamts für Groß- und Konzernbetriebsprüfung XT., welches durch den Zeugen L. für den Zeitraum der Jahre 2011 bis 2015 eine Betriebsprüfung bei der Firma I. durchführte. Der Zeuge L. überprüfte zahlreiche Gutschriften über bar abgerechnete Schrottlieferungen, unter anderen auch das Kreditorenkonto mit der Nummer N132 des Angeklagten. Da der Zeuge L. nicht sicherstellen konnte, ob der in den Gutschriften als Empfänger der Leistungen bezeichnete Angeklagte dies auch versteuerte, schaltete der Zeuge L. die Steuerfahndung ein. Der Zeuge L. überprüfte überdies auch die Daten aus der Buchhaltung mit den Buchungen von Barauszahlungen aus der Kasse. Der Zeuge L. stellte fest, dass die kreditorischen Buchungen jeweils in der Kasse aufgelöst wurden.

Im Zuge der Ermittlungen übersandte ein Mitarbeiter der Firma I. dem Zeugen V. als zuständigen Fahndungsprüfer die Gutschriften mitsamt den Wiegekarten und Tippstreifen aus den Jahren 2011 bis 2015 zu dem Kreditorenkonto des Angeklagten. Der Zeuge V. glich diese Gutschriften mit den Unterlagen des Finanzamtes J.-Süd über den Angeklagten ab. Der Zeuge V. leitete daraufhin das Steuerstrafverfahren gegen den Angeklagten ein und teilte ihm dies schriftlich mit.

b. Nach Erhalt des Schreibens des Finanzamts für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung XT. suchte der Angeklagte die Zeugen U. und O. am 03.11.2017 in den Geschäftsräumen der Firma I. auf. Der Angeklagte war sehr überrascht und verärgert, weil die Firma I. ihn in ihrer Buchhaltung führte. Zu Beginn des Gespräches sagte der Angeklagte zu den Zeugen: „Da habt ihr mich ja schön verarscht. Ich werde nichts zugeben. Ich werde alles abstreiten.“ Im Anschluss an das Gespräch verfasste der Zeuge O. über dessen Inhalt eine Gesprächsnotiz. Diese wurde von dem Zeugen U. gegengelesen und gebilligt.

Die Aktennotiz war folgenden Inhalts:

Aktennotiz

Ort: Firma T.

Datum: 03. Nov. 2017, 15.30 Uhr

Gesprächsteilnehmer: Herr N.

Herr U., GF T.

Herr O., Prok. T.

Herr N. (TG.) ruft am 3.11.17 gegen 15 Uhr bei Herrn U. an und bittet um einen kurzfristigen Termin, da er Post vom Finanzamt erhalten hat. Herr TG. erscheint um 15.30 Uhr in der Firma T. (X.).

Gesprächsverlauf:

TG.: Habt ihr mich beim Finanzamt verpfiffen?

X.: Nein, wir haben seit Febr. 2017 eine Betriebsprüfung; das Finanzamt wird in diesem Zusammenhand auf deinen Namen gestoßen sein.

TG.: Wieso? Habt ihr etwa immer meinen Namen bei meinen Lieferungen mit angegeben?

X.: Ja natürlich; du weißt, dass wir bei jedem Einkauf einen Einkaufsbeleg für den Ankauf der Ware erstellen müssen, der auch als Grundlage für die Gutschrift und der Auszahlung des Geldes dient. Gleiches gilt für die Abfallbilanz. Alles muss Personen genau zugeordnet werden. Wir können doch nicht einfach Geld von Konto abheben und ohne Belege an Kunden verteilen.

TG.: Ich dachte, wenn ich liefere schreibt ihr meinen Namen nicht auf.

X.: Das ist doch Quatsch!

Wir haben die jeweiligen Gutschriften für dich erstellt, dir gezeigt, aber du hast auf die Entgegennahme verzichtet. Alle Einkaufsbelege sind in der EDV hinterlegt und werden vom Finanzamt geprüft.

Das Geld, das(s) wir von der Bank holen, muss ordnungsgemäß zugeordnet und verbucht werden.

TG.: Ich weiß nicht, was ich jetzt machen soll.

Ich muss erst einmal alles abstreiten, dann einen Anwalt nehmen und euch mit reinziehen.

X.: Im Rahmen der laufenden Betriebsprüfung sind wir ohnehin Teil des Prozesses; wir haben deinen gelieferten Schrott eingekauft, dir die Gutschrift vorgelegt und das entsprechende Geld in bar ausgezahlt.

TG.: Was kommt jetzt auf mich zu, verliere ich meinen Job?

X.: Nein, das Finanzamt möchte nur seine Steuern entsprechend deiner Einnahmen.

TG.: Wenn ich das Geld nicht habe, gehe ich dann in den Knast?

X.: Das Finanzamt möchte sein Geld. Vielleicht kannst du mit dem Finanzamt eine Ratenzahlung vereinbaren; du solltest dich in jeden Fall kooperativ verhalten.

Anfang November 2017 suchte der Angeklagte auch das Gespräch zu dem Geschäftsführer der Firma S., dem Zeugen OK.. Der Angeklagte überließ dem Zeugen OK. das Schreiben des Finanzamtes für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung XT. und die Ladung zur Vernehmung. Er versicherte ihm, dass er nicht wisse, worum es gehe. Der Zeuge OK. wurde im Laufe der Ermittlungen der Steuerfahndung ebenfalls als Zeuge vernommen und erhielt dabei weitergehende Informationen zu den Vorwürfen. Er stellte daraufhin firmenintern eigene Ermittlungen an. Bei dem Abgleich der Schrottmengen aus dem Jahr 2015 und dem Jahr 2016 wurde von dem Zeugen OK. ein Anstieg der Schrottquote von 8 % auf 13 % bemerkt. Dieser Anstieg konnte betriebsintern nicht erklärt werden.

c. Im Rahmen der steuerstrafrechtlichen Ermittlungen wurde der Angeklagte von dem Zeugen V. am 06.11.2017 erstmals vernommen. Der Angeklagte hatte sich zuvor bei dem Zeugen gemeldet und mitgeteilt, dass er eine Aussage machen wolle. In der Vernehmung bestritt der Angeklagte die Vorwürfe vehement. Er teilte dem Zeugen V. mit, dass die Dokumentationen der Firma I. nicht stimmten. Er sei zwar Angestellter der Firma S. und kenne die Firma I., aber er sei nie auf deren Betriebsgelände gewesen. Er wisse nicht einmal, wo die Firma ihren Sitz in XT. habe. Er vermute, dass man eine Intrige gegen ihn gesponnen habe. Der Angeklagte wies den Zeugen V. darauf hin, dass sowohl sein Name als auch seine Anschrift auf den Gutschriften fehlerhaft notiert seien.

Auf Veranlassung des Angeklagten kam es am 20.11.2017 erneut zu seiner Vernehmung durch den Zeugen V.. Der Angeklagte teilte dem Zeugen nunmehr mit, dass seine Aussage, dass er nie bei der Firma I. gewesen sei, so nicht richtig sei. Er sei dreimal auf dem Betriebsgelände der Firma I. gewesen. Er sei vor zehn Jahren zu einem Sommerfest der Firma I. eingeladen worden. Anfang 2016 sei er von Herrn U. zu einer Besprechung in den Büroräumen der Firma I. gebeten worden. Schließlich sei er zu dem Betriebsgelände der Firma I. gefahren, nachdem er erfahren habe, dass ein steuerstrafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen ihn anhängig sei.

d. Der Zeuge U. wurde im Zuge der steuerstrafrechtlichen Ermittlungen von den Zeugen V. und Oberstaatsanwalt HP. als Beschuldigter der Beihilfe zur Steuerhinterziehung durch den Angeklagten und weiterer Personen, ebenfalls Kunden der Firma I., vernommen. Der Zeuge U. ließ sich geständig ein. Er erklärte, dass er den Angeklagten über die Zusammenarbeit mit der Firma S. kenne. Er kenne ihn schon deutlich länger als die in Rede stehenden Geschehnisse zurückliegen. Anfang 2011 sei der Angeklagte auf ihn zugekommen und habe gefragt, ob man nicht mal einen Container „so“ abrechnen könne. Er (der Angeklagte) habe aber bei der Abrechnung nichts unterzeichnen wollen. Er (der Zeuge) sei darauf eingegangen, weil die Firma S. ein guter Kunde der Firma I. gewesen sei. Nachdem die Container bei der Firma I. verwogen worden seien, habe der Angeklagte einen Container bezeichnet, der in bar abgerechnet werden sollte. Zwar sei es zunächst nur um einen Container gegangen, aber der Angeklagte und er seien in der Folgezeit weiter so verfahren. Er (der Zeuge) habe die Umschläge mit dem entsprechenden Bargeld und den entsprechenden Wiegekarten an den Angeklagten übergeben. Bei seiner krankheits- oder urlaubsbedingten Abwesenheit übergaben seine Kollegen die Umschläge. Diese Barauszahlungen seien bei der Firma I. intern durch Gutschriften verbucht worden. Der Umfang der Barauszahlungen sei so leicht nachvollziehbar. Er (der Zeuge) meine, dass der Angeklagte etwa zwei bis drei Mal pro Woche einen Container auf seinen Namen in bar abgerechnet habe.

In der gegen den Zeugen U. wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung durchgeführten Hauptverhandlung hat der Zeuge die ihm vorgeworfenen Taten der Beihilfe zur Steuerhinterziehung in Gegenwart des Zeugen Oberstaatsanwalt HP. gestanden. Er ließ sich wie folgt ein: Der Angeklagte sei Mitarbeiter der Firma S.. Er sei für die Stoffströme zuständig. Diese Zuständigkeit beinhalte auch, dass der Angeklagte den Disponenten der Firma I. benachrichtige, wenn ein oder mehrere Container gewechselt werden mussten. Anfang 2011 sei der Angeklagte auf ihn zugekommen und habe ihm gesagt, dass er einen Container in bar auf seinen Namen abrechnen wolle. Er (der Zeuge) sei auf das Anliegen eingegangen, weil er befürchtete anderenfalls mit weniger oder keinen Schrottlieferungen der Firma S. bedacht zu werden. Es sei jedoch nicht bei einem Container geblieben. Im Einzelnen sei es folgender Maßen abgelaufen: Ein Fahrer der Firma I. habe den Schrott abgeholt. Zwei, drei Stunden später habe der Angeklagte bei dem Zeugen angerufen, um nach den Mengen zu fragen. Den von ihm bestimmten Container habe er dann separat in bar abgerechnet. Bei der Bestimmung des Preises sei es ohne Belang gewesen, dass der Angeklagte die Bezahlung bar tätigte. Er (der Zeuge) habe dem Angeklagten das Geld in einem Umschlag übergeben. Die Firma I. habe den Angeklagten ganz normal als Kunden in der Buchhaltung geführt. Neben dem Kreditorenkonto der Firma S. sei auch für den Angeklagten ein Kreditorenkonto eingerichtet worden, unter dem die Gutschriften zu den Lieferungen verbucht worden seien.

Der Zeuge U. wurde durch Urteil der I. Großen Strafkammer vom 15.01.2019 wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung in 32 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Die Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe wurde zur Bewährung ausgesetzt. Dem Urteil ist eine Verständigung gemäß § 257c StPO zum Ergebnis des Verfahrens vorausgegangen.

Der Vorschlag, den die I. Große Strafkammer seinerzeit zur Herbeiführung der Verständigung unterbreitete, hatte den folgenden Inhalt:

Für den Fall der Abgabe eines zeitnahen umfassenden Geständnisses des Angeklagten auf der Grundlage der Anklageschrift wird die Kammer keine höhere Gesamtfreiheitsstrafe als eine solche von 2 Jahren und keine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe als eine solche von 1 Jahr und 10 Monaten jeweils mit Strafaussetzung zur Bewährung verhängen.

Die Kammer zieht in Erwägung, im Rahmen der Strafaussetzung zur Bewährung geeignete Auflagen und Weisungen zu verhängen.

Gegen das Urteil hat der Zeuge U. mit anwaltlichem Schriftsatz vom 15.01.2019, beim Landgericht am 16.01.2019 eingegangen, Revision eingelegt. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 26.02.2019 hat der Zeuge U. die Revision zurückgenommen.

e. Zur Abgeltung der Schadensersatzforderungen der Firma S. schlossen diese und die Firma I. einen Vergleich über 500.000,00 EUR, wobei die Vergleichssumme nicht den kompletten von der Firma S. errechneten Schaden abdeckt. Die Vergleichssumme wurde durch die Gesellschafter, dem Zeugen H. sowie dessen Ehefrau und dem Zeugen U., anteilig ihrer Geschäftsanteile aufgebracht. Der Angeklagte hat sich bislang nicht an einer Wiedergutmachung des Schadens beteiligt.

IV.

Beweiswürdigung

Die Feststellungen trifft die Kammer aufgrund der Feststellungen des Urteils der I. Großen Strafkammer vom 13.03.2019, soweit diese aufgrund des Urteils des Bundesgerichtshofes vom 18.08.2020 bindend geworden sind, und im Übrigen aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme wie sie sich aus dem Sitzungsprotokoll der Hauptverhandlung vom 02.09.2021 ergibt.

Der Angeklagte hat seine persönlichen Verhältnisse im Sinne der durch die I. Große Strafkammer getroffenen Feststellungen bestätigt und sich zu seiner weiteren persönlichen Entwicklung nach dem Urteil vom 13.03.2019 – insbesondere zu der Entwicklung seines Gesundheitszustandes – glaubhaft im Sinne der ergänzenden Feststellungen der Kammer eingelassen. Die Angaben zu seiner gesundheitlichen Entwicklung wurden dabei gestützt und ergänzt durch die von ihm ausgehändigten und in die Hauptverhandlung eingeführten ärztlichen Atteste.

Die Feststellungen zu den Taten der veruntreuenden Unterschlagung in 151 Fällen (III.), die die I. Große Strafkammer im Urteil vom 13.03.2019 getroffen hat, sind durch Urteil des Bundesgerichtshofs bindend geworden. Ergänzende – nicht in Widerspruch stehende – weitere Feststellungen haben sich nicht ergeben.

V.

Rechtliche Würdigung

Der Angeklagte hat sich nach den bindend gewordenen Feststellungen der I. Großen Strafkammer wegen veruntreuender Unterschlagung in 151 Fällen gemäß §§ 246 Abs. 1, 2, 53 StGB strafbar gemacht.

VI.

Strafzumessung

Er ist aufgrund der insoweit in Rechtskraft erwachsenen Entscheidung der I. Großen Strafkammer zu folgenden Einzelstrafen für die 151 Taten der veruntreuenden Unterschlagung verurteilt worden:

  • Schaden bis 1.000,00 EUR - fünf Monate Freiheitsstrafe

(Taten Nr. 3, 9, 14, 16, 17, 21, 23, 27, 28, 33, 44, 48, 61, 69, 70, 77, 83, 87, 92, 110, 119, 123, 129, 132, 135, 137, 138, 140, 141, 143, 144, 146, 147, 148, 149, 150, 151)

  • Schaden bis 3.000,00 EUR - sechs Monate Freiheitsstrafe

(Taten Nr. 1, 6, 7, 8, 10, 11, 12, 13, 15, 18, 19, 20, 22, 24, 25, 29, 30, 31, 32, 35, 36, 37, 38, 39, 41, 42, 43, 45, 46, 47, 49, 50, 51, 52, 54, 55, 56, 57, 58, 59, 60, 62, 63, 64, 65, 66, 67, 68, 72, 73, 74, 75, 76, 78, 79, 80, 81, 82, 84, 85, 86, 88, 89, 90, 93, 94, 95, 96, 97, 98, 99, 100, 101, 102, 104, 105, 106, 107, 108, 109, 111, 112, 113, 114, 115, 116, 117, 118, 120, 122, 124, 125, 126, 127, 128, 130, 131, 133, 134, 136, 139, 142, 145)

  • Schaden bis 5.000,00 EUR - sieben Monate Freiheitsstrafe (Taten Nr. 2, 5, 26, 34, 40, 53, 71, 91, 121)

  • Schaden bis 7.500,00 EUR - acht Monate Freiheitsstrafe (Taten Nr. 103)

  • Schaden über 7.500,00 EUR - ein Jahr Freiheitsstrafe (Tat Nr. 4)

Aufgrund der Revisionsentscheidung des Bundesgerichtshofs war jedoch über die Gesamtstrafenbildung gemäß § 53 Abs. 1 StGB erneut zu entscheiden:

Dabei hat die Kammer als Einsatzstrafe i.S.v. § 54 Abs. 1 S. 2 StGB die höchste verwirkte Strafe von einem Jahr Freiheitsstrafe (Tat Nr. 4) zugrunde gelegt.

Im Rahmen der zusammenfassenden Würdigung der Person des Angeklagten und der einzelnen Straftaten (§ 54 Abs. 1 S. 3 StGB) hat die Kammer strafmildernd berücksichtigt, dass der Angeklagte nicht vorbestraft ist. Zudem fiel seine aufgrund seines Gesundheitszustandes besondere Haftempfindlichkeit erheblich strafmildernd ins Gewicht. So leidet der Angeklagte an verschiedenen schweren Erkrankungen; sein Gesundheitszustand hat sich dabei seit 2019 weiter verschlechtert. Ferner wirkte sich zugunsten des Angeklagten aus, dass er bereits im ersten Verfahrensgang den Tatvorwurf zumindest in seinen Grundzügen gestanden hat. Weiterhin hat die Kammer in den Blick genommen, dass die Taten allesamt bereits über 5 Jahre zurückliegen und der Angeklagte seitdem nicht mehr strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. Der Angeklagte ist zudem durch die erhebliche Verfahrensdauer zusätzlich belastet. Im Rahmen der Gesamtstrafenbildung war zudem zu seinen Gunsten zu berücksichtigen, dass mit fortgesetzter Tatbegehung eine Herabsetzung der Hemmschwelle zur Begehung weiterer Taten verbunden und zudem zwischen den Taten ein enger zeitlicher und situativer Zusammenhang gegeben war.

Gegen den Angeklagten sprachen im Rahmen der Gesamtstrafenbildung jedoch die Vielzahl der Taten sowie der Umstand, dass der Angeklagte diese über einen Zeitraum von über zwei Jahren begangen hat. Zudem erzielte er durch die Taten den beträchtlichen Ertrag von 239.986,60 EUR, welchen er für einen höheren Lebensstil verwendete. Das Tatbild und die konkrete Vorgehensweise des Angeklagten zeigt zudem eine erhöhte kriminelle Energie: So ergriff er gezielt Maßnahmen zur Verschleierung seines Vorgehens, indem er die Lieferscheine für die jeweiligen Container, die auf seinen Namen bar abgerechnet werden sollten, stornierte und anschließend per Fax unter der gleichbleibenden Lieferscheinnummer einen neuen Lieferschein für den ausgesuchten Container auf seinen Namen an die Firma I. übersandte. Zudem unterließ er es, Quittungen der Firma I., die sich auf die auf seinen Namen abgerechneten Container bezogen, zu unterschreiben, um anonym zu bleiben. Weiterhin gab sich der Angeklagte mit dem bereits erzielten Erlös von 239.986,60 EUR nicht zufrieden, als der Zeuge U. ihm zum Jahreswechsel 2105/2016 mitteilte, dass künftig ohne seine Unterschrift auf den Quittungen keine Barauszahlungen mehr möglich seien. Vielmehr versuchte er – auch durch einen persönlichen Besuch im Büro – den Zeugen U. sowie auch den Zeugen H. zur Forstsetzung der Verfahrensweise zu überreden.

Unter Abwägung dieser sowie aller weiteren für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hat die Kammer die Einsatzstrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe angemessen erhöht und auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von

2 (zwei) Jahren und 6 (sechs) Monaten

als tat- und schuldangemessen erkannt.

VII.

Kosten

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 465 Abs. 1, 473 Abs. 4 StPO.

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