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32 KLs-302 Js 160/17-14/20•Landgericht Essen, 2021-08-13, 32 KLs-302 Js 160/17-14/20
32 KLs-302 Js 160/17-14/20Cantonal CourtAug 13, 2021
Entscheidungsdatum: 2021-08-13
Aktenzeichen: 32 KLs-302 Js 160/17-14/20
ECLI: ECLI:DE:LGE:2021:0813.32KLS302JS160.17.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: XII. Große Strafkammer - Wirtschaftsstrafkammer -
Normen: StGB §§ 332, 334
Der Angeklagte T wird wegen Bestechlichkeit in 336 tateinheitlich zusammentreffenden Fällen zu einer Freiheitsstrafe von
drei Jahren
verurteilt.
Der Angeklagte W wird wegen Bestechung in 336 tateinheitlich zusammentreffenden Fällen und wegen Betruges in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
vier Jahren und neun Monaten
verurteilt.
Der Angeklagte Q wird wegen Anstiftung zur Bestechung in 30 tateinheitlich zusammentreffenden Fällen zu einer Freiheitsstrafe von
einem Jahr und acht Monaten
verurteilt. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe des Angeklagten Q wird zur Bewährung ausgesetzt.
Die Einziehung von Wertersatz wird in Höhe von 16.800,00 Euro bezüglich des Angeklagten T, in Höhe von 120.512,00 Euro bezüglich des Angeklagten W und in Höhe von 2.000,00 Euro bezüglich des Angeklagten Q angeordnet.
Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens.
Angewendete Vorschriften:
bzgl. des Angeklagten T:
§§ 332 Abs. 1 S. 1, 335 Abs. 1 Nr. 1 a), Abs. 2 Nr. 3 1. Var., 52, 73 Abs. 1, 73c S. 1, 73d StGB.
bzgl. des Angeklagten W:
§§ 263 Abs. 1, Abs. 3 S. 1, S. 2 Nr. 1 1. Var., 334 Abs. 1 S. 1, 335 Abs. 1 Nr. 1 b), Abs. 2 Nr. 3 1. Var., 52, 53, 73 Abs. 1, 73c S. 1, 73d StGB.
bzgl. des Angeklagten Q:
§§ 334 Abs. 1, 26, 52, 73 Abs. 1, 73c S. 1, 73d StGB.
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