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21 KLs-72 Js 857/20-1/21•Landgericht Essen, 2021-06-04, 21 KLs-72 Js 857/20-1/21
21 KLs-72 Js 857/20-1/21Cantonal CourtJun 4, 2021
Entscheidungsdatum: 2021-06-04
Aktenzeichen: 21 KLs-72 Js 857/20-1/21
ECLI: ECLI:DE:LGE:2021:0604.21KLS72JS857.20.1.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: I. Große Strafkammer
Normen: BtMG §§ 29, 30a
Der Angeklagte wird wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubten Sich Verschaffens von Betäubungsmitteln, in Tateinheit mit unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln und in Tateinheit mit vorsätzlichen Besitzes eines Schlagrings sowie wegen vorsätzlichen Besitzes eines Schlagrings und wegen tateinheitlichen vorsätzlichen unerlaubten Besitzes einer Schusswaffe nebst Munition zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Angewendete Strafvorschriften: §§ 1, 3 Abs. 1 Nr. 1, 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 30a Abs. 2 Nr. 2, 2. Var., Abs. 3 BtMG, 52 Abs. 3 Nr. 1, Nr. 2. a), b) WaffG, 52, 53 StGB
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