Landgericht Essen, 2021-05-17, 5 O 56/20

5 O 56/20Cantonal CourtMay 17, 2021

Full text

Landgericht Essen — 5 O 56/20 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2021-05-17

Aktenzeichen: 5 O 56/20

ECLI: ECLI:DE:LGE:2021:0517.5O56.20.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 5. Zivilkammer

Normen: §§ 826, 831 BGB

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerpartei 18.791,45 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.02.2020, Zug um Zug gegen Rückgabe und Übereignung des Fahrzeugs N mit der Fahrgestellnummer …, zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte seit dem 28.02.2020 mit der Rücknahme des im Klageantrag zu 1. bezeichneten Gegenstands in Annahmeverzug befindet.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei die Kosten der außergerichtliche Rechtsverfolgung in Höhe von 1.100,51 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.02.2020 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klagepartei zu 7 % und der Beklagten zu 93 % auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerpartei jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Klägerpartei wird nachgelassen, die Vollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

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