Landgericht Essen, 2020-11-23, 18 O 98/17

18 O 98/17Cantonal CourtNov 23, 2020

Full text

Landgericht Essen — 18 O 98/17 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2020-11-23

Aktenzeichen: 18 O 98/17

ECLI: ECLI:DE:LGE:2020:1123.18O98.17.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 18. Zivilkammer

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die B. in K. zur Darlehensvertragsnummer N01 6.926,05 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 00.00.0000 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 23% und die Beklagte zu 77%.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe

Tatbestand

Der Kläger begehrt gegenüber der Beklagten Leistungen aus einer privaten Vollkaskoversicherung.

Der Kläger war Halter des Pkw E. mit dem amtlichen Kennzeichen N02, welches er bei der B. finanzierte. Er schloss bei der Beklagten eine private Vollkaskoversicherung unter der Versicherungsnummer N03 ab. Versicherungsbeginn war der 25.01.2016. Eine Selbstbeteiligung wurde in Höhe von 500,00 € vereinbart.

Dem Vertrag lagen die allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung (i. F. AKB) zu Grunde. In Ziff. A.2.3.2 der AKB ist festgelegt, dass Schäden am Fahrzeug durch einen Unfall ein versichertes Ereignis darstellen. Ziff. A.2.6.1 der AKB regelt die Erstattungsfähigkeit im Falle eines Totalschadens. Laut Ziff. 2.6.4 lit. a der AKB werden die Kosten eines Sachverständigen nur erstattet, wenn der Versicherer dessen Beauftragung veranlasst oder ihr zugestimmt hat.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den schriftlichen Inhalt des Versicherungsscheins (vgl. Bl. 36 ff. d. A.) sowie der AKB Bezug genommen (vgl. Bl. 39 ff. d. A.).

Am 00.00.0000 befuhr der Kläger mit seinem Pkw gegen 22:40 Uhr in N. die P.-straße in Richtung T. auf der Geradeausspur. Die Zeugin F. befuhr mit ihrem Pkw Y. zunächst die P.-straße in gleicher Richtung vor dem Kläger. Sie setzte sodann den linken Blinker und fuhr auf die Linksabbiegerspur, um weiter auf den Zubringer zur A43 aufzufahren. Der Kläger setzte seine Fahrt auf der Geradeausspur fort. Die Zeugin F. fuhr daraufhin wieder zurück auf die Geradeausspur gegen das Fahrzeug des Klägers, so dass es zu einer Kollision des hinteren rechten Bereichs des Y. und des vorderen linken Bereichs des Q. kam. Der Kläger geriet anschließend in die rechte Leitplanke, wo sein Fahrzeug schließlich zum Stillstand kam.

Der Kläger beauftragte die C. mit der Begutachtung des Fahrzeugs. Der Sachverständige Herr W. kam mit Gutachten vom 00.00.0000 zu dem Ergebnis, dass der Wiederbeschaffungswert netto 35.126,05 € sowie brutto 41.800,00 € betrage. Zudem ermittelte er einen Restwert in Höhe von 27.660,00 € und Reparaturkosten in Höhe von 15.691,85 € netto bzw. 18.673,30 € brutto. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den schriftlichen Inhalt des Gutachtens verwiesen (vgl. Bl. 7 ff. d. Akte zum Az. 9 O 318/16). Für die Begutachtung wurden dem Kläger 1.561,04 € berechnet.

In der Folge verkaufte der Kläger das Fahrzeug zu einem Kaufpreis in Höhe von 27.700,00 €.

Der Kläger reichte am 00.00.0000 wegen des streitgegenständlichen Unfallereignisses beim Landgericht I. zum Az. 9 O 318/16 eine Klage gegen die Zeugin F. und ihren Haftpflichtversicherer, die D., ein.

Mit Schreiben der Beklagten an die Prozessbevollmächtigten des Klägers wies die Beklagte Ansprüche des Klägers zurück und verwies auf die Einleitung eines gerichtliches Verfahrens. Mit Schreiben vom 00.00.0000 forderten die Prozessbevollmächtigten des Klägers die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 00.00.0000 zur Zahlung auf. Eine Zahlung seitens der Beklagten erfolgte jedoch nicht.

Der Kläger behauptet, die Zeugin F. sei plötzlich und völlig überraschend von der Linksabbiegerspur nach rechts auf die Geradeausspur gezogen. Er habe versucht auszuweichen bzw. sei durch den Anstoß nach rechts gegen die Leitplanke gedrückt worden. Er bestreitet, dass er den Unfall beabsichtigt oder ausgenutzt habe. Er sei durch zwei Unfälle mit seinem Motorrad beeinträchtigt, so dass er möglicherweise nicht normal reagiere. Zudem behauptet der Kläger, dass sämtliche in dem Gutachten des TÜV aufgeführten Schäden auf das streitgegenständliche Unfallereignis zurückzuführen seien.

Der Kläger beantragt,

  1. die Beklagte zu verurteilen, an die B. in K. zur Darlehensvertragsnumm 6.926,05 € nebst Zinsen in Höhe

von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

  1. die Beklagte zu verurteilen, 1.561,04 € an die C., S.-straße N04, V. I. zur Gutachter Nr. N05 zu zahlen;
  2. die Beklagte zu verurteilen, ihn von der Gebührenforderung der Rechtsanwalts- und Notarkanzlei O. in Höhe von 808,13 € freizustellen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet, der Kläger habe das streitgegenständliche Unfallereignis geplant, um eine Kollision zwischen den beiden beteiligten Fahrzeugen zu erreichen. Ferner habe er den Schaden an seinem Fahrzeug bewusst und gewollt erweitert, indem er geplant gegen die rechte Leitplanke gelenkt habe. Dieses Lenkmanöver stehe in keinem Zusammenhang zu der vorangehenden Kollision mit dem Fahrzeug der Zeugin F. und sei für den Kläger vermeidbar gewesen. Ferner bestreitet die Beklagte die Kompatibilität der geltend gemachten Schäden mit dem Unfallereignis.

Die Beklagte ist der Ansicht, dass sie aufgrund der vorsätzlichen Herbeiführung des Versicherungsfalls durch den Kläger nicht zur Leistung verpflichtet sei. Zudem habe der Kläger gem. Ziff. A.2.6.4. lit. a der AKB keinen Anspruch auf Erstattung der Sachverständigenkosten.

Die Klageschrift ist der Beklagten am 00.00.0000 zugestellt worden.

Das Gericht hat den Kläger persönlich angehört und Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der Zeugin F. sowie Einholung eines mündlichen Sachverständigengutachtens. Wegen des Inhalts der Anhörung des Klägers wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 28.09.2020 (Bl. 302 ff. d. A.) verwiesen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die schriftliche Tischvorlage des Sachverständigen Dipl.-Ing. G. vom 00.00.0000 sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 28.09.2020 (vgl. Bl. 302 ff. d. A.) Bezug genommen. Ferner sind die Akten zum Aktenzeichen 9 O 318/16 beigezogen worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitig zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen, das Protokoll der mündlichen Verhandlung und die Entscheidungsgründe Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig, jedoch nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.

  1. Zulässigkeit

Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist das Landgericht sachlich zuständig nach § 23 Nr. 1, 71 Abs. 1 GVG und örtlich zuständig gem. § 215 Abs. 1 S. 1 VVG, da der Kläger als Versicherungsnehmer seinen Wohnsitz in N. und damit im Bezirk des Landgerichts hat.

Der Kläger ist als Versicherungsnehmer auch prozessführungsbefugt. Es liegt gem. § 45 Abs. 1 VVG ein Fall der gesetzlichen Prozessstandschaft vor (vgl. BGH, Urteil vom 05.04.2017 – IV ZR 360/15; Prölss/Martin*/Klimke* , VVG, 30. Auflage 2018, § 45 Rn. 22). Grundsätzlich ist zwar in der Sachversicherung nur das Sacherhaltungsinteresse des Eigentümers versichert. Bei der hier vorliegenden Versicherung für fremde Rechnung i. S. d. § 43 VVG ist der Versicherungsnehmer allerdings gem. § 45 Abs. 1 VVG ermächtigt, die Forderung des Versicherten (hier des Eigentümers) prozessual durchzusetzen. Unerheblich ist, ob der Beklagten bekannt war, dass der Kläger nicht Eigentümer ist, da das Interesse des Eigentümers auf jeden Fall mitversichert ist (vgl. Prölss/Martin/Klimke , VVG, 30. Auflage 2018, § 43 Rn. 5).

  1. Begründetheit

Die Klage ist nur im Hinblick auf den Antrag zu 1) begründet.

I. Antrag zu 1)

Der Antrag zu 1) ist begründet.

1. Hauptforderung

Der Kläger hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von 6.926,05 € gemäß § 1 S. 1 VVG in Verbindung mit dem zwischen den Parteien wirksam vereinbarten Vollkaskoversicherungsvertrag.

  1. Es liegt ein Versicherungsfall vor. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der Unfall vom 00.00.0000 grundsätzlich einen Versicherungsfall im Sinne von Ziff. A.2.3.2 der AKB darstellt. Dort wird ein Unfall definiert als ein unmittelbar von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt auf das Fahrzeug einwirkendes Ereignis. Die Kollision zwischen dem Fahrzeug des Klägers und dem Fahrzeug der Zeugin F. ist ein solcher Unfall.

Die anschließende Kollision des klägerischen Fahrzeugs mit der Leitplanke ist die direkte Folge der Kollision zwischen den beiden Fahrzeugen und stellt einen einheitlichen, räumlich und zeitlich verbundenen Lebenssachverhalt dar. Ein zweiter Versicherungsfall kann nicht angenommen werden, da hier ein unmittelbarer Zurechnungszusammenhang vorliegt. In entsprechender Anwendung der Grundsätze zum Schadensrecht kann auch eine eventuell zum Schaden neigende Konstitution des Klägers durch die vorherigen Verkehrsunfälle zu keinem anderen Ergebnis führen (vgl. Palandt/Grüneberg , BGB, 79. Auflage 2020, vor § 249 Rn. 35). Auch war die Kausalkette entgegen der Auffassung der Beklagten nicht durch ein eigenverantwortliches Verhalten des Klägers unterbrochen. Im Übrigen wird auf die Ausführungen unter B.I.1.b verwiesen.

  1. Die Leistungspflicht der Beklagten ist nicht nach § 81 Abs. 1 VVG bzw. Ziff. A.2.9.1 der AKB ausgeschlossen, denn der Kläger hat den Versicherungsfall nicht vorsätzlich herbeigeführt.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht nicht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Kläger die Kollision mit dem Fahrzeug der Zeugin F. bewusst herbeigeführt hat. Die Beklagte ist insoweit beweisfällig geblieben. Die Beklagte trägt vorliegend die Beweislast für die Herbeiführung des Versicherungsfalles und das

diesbezügliche Verschulden des Versicherungsnehmers (vgl. Prölss/Martin/Armbrüster , VVG, 30. Auflage 2018, § 81 Rn. 67). Dieser Beweis ist der Beklagten nicht gelungen. Der Sachverständige Dipl.-Ing. G. führt insoweit aus, dass es hier für den Kläger keine Möglichkeit gegeben habe, im Vorhinein die Kollision bzw. den Spurwechsel der Zeugin F. zu planen. Nach der Berechnung des Geschwindigkeitsverhältnisses der Fahrzeuge durch den Sachverständigen kommt dieser zu dem Ergebnis, dass der Kläger sich nicht im Sichtschatten des Fahrzeugs der Zeugin F. aufgehalten habe. Er geht von einem Geschwindigkeitsverhältnis von 70:50 aus, wobei das klägerische Fahrzeug

zum Zeitpunkt der Kollision schneller war, da die Zeugin F. ihre Geschwindigkeit reduziert hatte, um den Abbiegevorgang nach links einzuleiten. Das Geschwindigkeitsverhältnis hat der Sachverständige anhand der Radkontaktspuren zuverlässig ermittelt. Daraus schließt er, dass der Kläger den Entschluss, eine Kollision herbeizuführen, so früh hätte fassen müssen, dass diese Option hier abwegig sei. Die Planung einer solchen Kollision biete sich eher in Örtlichkeiten an, wo eine Fahrspur ende und man damit rechnen könne, dass Fahrzeuge die Spur wechseln. Weitere Beweisangebote der Beklagten sind nicht ersichtlich.

Des Weiteren steht nicht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Kläger den Schaden bewusst durch ein geplantes Lenkmanöver gegen die rechte Leitplanke erweitert hat. Dies hat die Beklagte ebenfalls nicht darzulegen und zu beweisen vermocht. Der Sachverständige stellt dazu fest, dass es bei dem vorliegenden Unfallgeschehen plausibel sei, zu bremsen, auszuweichen und somit nach rechts gegen die Leitplanke zu fahren. Selbst wenn der Kläger die Gefahr des Anstoßes mit der rechten Leitplanke gesehen habe, sei es plausibel, dass er nicht zurück nach links gelenkt habe, wenn von links ein Fahrzeug komme. Auch ein früheres Anhalten sei dem Kläger nicht möglich gewesen, da die von dem Sachverständigen zugrunde gelegte Vollbremsverzögerung von 8 m/s2 die absolut maximale Verzögerung darstelle und auf dem unbefestigten Seitenstreifen eventuell schon nicht zu schaffen gewesen sei.

c. Der Kläger kann von der Beklagten den Wiederbeschaffungsaufwand in Höhe von 7.426,05 € netto verlangen. Abzüglich der vereinbarten Selbstbeteiligung in Höhe von 500,00 € ergibt dies die Klageforderung in Höhe von 6.926,05 €.

Gem. Ziff. A.2.6.1 lit. a der AKB zahlt die Beklagte im Falle eines Totalschadens den Wiederbeschaffungswert unter Abzug eines vorhandenen Restwertes des Fahrzeugs. Es liegt ein Totalschaden vor, da die Reparaturkosten den um den

Restwert verminderten Wiederbeschaffungswert übersteigen. Der Wiederbeschaffungswert ist hier laut dem von dem Kläger vorgelegten Gutachten mit 35.126,05 € netto zu bewerten und der vom Kläger erzielte Erlös in Höhe von 27.700,00 € abzuziehen. Es kann dahinstehen, ob der Wiederbeschaffungswert brutto oder netto zugrunde zu legen ist, da das Gericht gem. § 308 Abs. 1 S. 1 ZPO der Höhe nach an den Antrag des Klägers gebunden ist.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die von dem Kläger geltend gemachten und dem Gutachten der A. zugrundeliegenden Schäden auf das streitgegenständliche Unfallereignis zurückzuführen sind. Das

Gericht folgt den überzeugenden Feststellungen des Sachverständigen Herrn Dipl.-Ing. G.. Der Sachverständige konnte für das Gericht überzeugend feststellen, dass alle Schäden auf der rechten Seite keine Vorschäden darstellen und daher nicht im Rahmen der Ermittlung des Wiederbeschaffungswertes des Fahrzeugs zu berücksichtigen sind. Der Sachverständige konnte den überwiegenden Teil der Beschädigungen auf der rechten Seite des Fahrzeugs eindeutig dem Unfallereignis zuordnen. Die Spuren, die in einen vertikalen Verlauf münden und auf Anlage 10 seiner Tischvorlage ersichtlich sind, konnte er zwar nicht zweifelsfrei dem streitgegenständlichen Unfallereignis zuordnen, da diese eher auf einen Kontakt mit der Leitplanke ohne eine Absenkung des Fahrzeugs, also ohne eine vollständige Bremsung, zurückzuführen seien. Er konnte aber feststellen, dass diese einen identischen Verlauf haben und daher beide aus demselben Ereignis stammen. Ferner führt der Sachverständige dazu aus, dass diese vertikalen Spuren mit den übrigen Schäden an der rechten Seite des Fahrzeugs zusammenpassen. Er beschreibt nachvollziehbar und anschaulich anhand der Anlage 10 seiner Tischvorlage, dass die Spuren im hinteren Teil auf einem flächigen Kontakt mit der Leitplanke beruhen, während im vorderen Teil flachere, schmalere und linienartigere Spuren zu sehen seien, da dort der Kontakt mit der Leitplanke weniger intensiv gewesen sei und sich das Fahrzeug an dieser Stelle verjünge. Die starke Ausprägung in der Mitte sei durch einen Schraubenkopf der Leitplanke hervorgerufen worden. Aufgrund der ausführlichen Begutachtung und Erläuterung seiner Tischvorlage in der mündlichen Verhandlung, ist dem Sachverständigen im Termin aufgefallen, dass auch die vertikalen Linien aus seiner Sicht keinen Vorschaden darstellen könnten, da zu erkennen sei, dass sie die unteren horizontalen Linien – die er eindeutig dem Unfallereignis zuordnen konnte – quasi durchstreichen und daher zeitlich danach erfolgt sein müssten.

Auch der in dem von dem Kläger vorgelegten Gutachten ermittelten Restwert bzw. der von dem Kläger erzielte Erlös in Höhe von 27.700,00 € ist hier bei der Berechnung des Wiederbeschaffungsaufwands zugrunde zu legen. Die Beklagte hat nicht substantiiert vorgetragen, dass der Schaden hinsichtlich der vertikalen Linien als „Nachschaden“ im Hinblick auf die Höhe des Restwertes berücksichtigt werden müsste. Angesichts des substantiierten Vortrages des Klägers durch die Vorlage des Privatgutachtens sowie der Ausführungen des Sachverständigen im Termin, hätte die Beklagte ihrerseits weiteren konkreteren Vortrag bringen müssen (vgl. Zöller/Greger , ZPO, 32. Auflage 2018, § 138 Rn. 8a), was sie aber nicht getan hat, obwohl die Thematik des „Nachschadens“ in der mündlichen Verhandlung problematisiert worden ist. Insbesondere sind keine Anhaltspunkte für ein nachfolgendes Unfallereignis ersichtlich. Laut dem Sachverständigen seien solche Schäden beispielsweise bei einem späteren Wegsetzen des Fahrzeugs von der Leitplanke möglich. Die tatsächliche Höhe des Restwertes wurde von der Beklagten auch zu keinem Zeitpunkt angegriffen. Der Einwand der Beklagten beschränkt sich insgesamt auf das Bestreiten der Kompatibilität der Schäden.

Das Gericht hält die Feststellungen des Sachverständigen für überzeugend und hat diese bei der Urteilsfindung umfassend berücksichtigt. Der Sachverständige hat seine Ausführungen plausibel und detailliert dargelegt. Das Gericht hat keine Anhaltspunkte, an der Sachkunde des Sachverständigen zu zweifeln, zumal diese von den Parteien ebenfalls nicht in Abrede gestellt wird. Auch in der mündlichen Verhandlung war der Sachverständige ohne weiteres in der Lage, sein Gutachten auf Fragen des Gerichts bzw. der Parteivertreter ergänzend zu erläutern und vertiefend zu begründen.

Der Sachverständige ist auch von den richtigen Anknüpfungstatsachen ausgegangen. Denn der Sachverständige hat seiner Begutachtung überwiegend objektive Umstände zugrunde gelegt. Der Sachverständige ist zutreffend davon ausgegangen, dass es unstreitig erst eine Kollision zwischen den Fahrzeugen gab und danach eine Kollision zwischen dem Fahrzeug des Klägers und der Leitplanke. Die Kollision zwischen den Fahrzeugen erfolgte unstreitig in dem vorderen linken Bereich des klägerischen Fahrzeugs und in dem hinteren rechten Bereich des Fahrzeugs der Zeugin F.. Ferner ist er davon ausgegangen, dass die Verformung der Leitplanke, wie auf dem Bild in Anlage 2 seiner Tischvorlage ersichtlich, von der Kollision mit dem klägerischen Fahrzeug stammt. Dies ist zwischen den Parteien unstreitig. Das dazugehörige Foto wurde vom Landesbetrieb Straßenbau Nordrhein-Westfalen (kurz Straßen.NRW) gefertigt, da der Kläger wegen der Beschädigung in Anspruch genommen wurde. Des Weiteren konnte der Sachverständige die Radkontaktspuren an dem Fahrzeug der Zeugin F., die von dem Fahrzeug des Klägers stammen, begutachten und daraus das Geschwindigkeitsverhältnis von 70:50 (Kläger : Zeugin) ermitteln. Zudem konnte der Sachverständige die Schäden an den Fahrzeugen analysieren und durch eine Überlagerung die Kontaktspuren zuordnen. Aufgrund des Höhenvergleichs zwischen dem Fahrzeug des Klägers und der Leitplanke konnte der Sachverständige erkennen, dass das Fahrzeug des Klägers beim Anstoß mit der Leitplanke frontseitig deutlich abgesenkt gewesen sei und man daraus den Rückschluss ziehen könne,dass das Fahrzeug bereits zu diesem Zeitpunkt voll abgebremst gewesen sei, vgl. Anlage 4 der Tischvorlage.

Entgegen der Auffassung der Beklagten stehen diese objektiven Grundlagen auch nicht im Widerspruch zu dem Parteivortrag des Klägers. Zwar ist der Beklagten zuzustimmen, dass der Sachverständige ausführte, dass die Angaben des Klägers im Rahmen seiner persönlichen Anhörung, dass er erst durch die Kollision auf das Fahrzeug der Zeugin F. aufmerksam geworden sei, nicht selbst nach rechts gelenkt habe und erst im Zeitpunkt der Kollision mit der Leitplanke die Vollbremsung eingeleitet habe, nicht mit den vorhandenen Schäden und baulichen Gegebenheiten zusammenpasse. Das Gericht hält es allerdings für nachvollziehbar, dass der Kläger sich mehr als vier Jahre nach dem Unfallereignis nicht mehr an einzelne Details erinnern kann. Eine konkrete Erinnerung an den genauen Zeitpunkt der Einleitung der Bremsung in dem Zeitraum zwischen dem Anstoß durch die Zeugin F. und dem Anstoß mit der Leitplanke hält das Gericht für lebensfern. Es handelt sich hierbei für den Fahrer eines Pkw vielmehr um einen einheitlichen Geschehensablauf, der sich in der Größenordnung von Sekunden abspielt. In seiner zeitlich deutlich näher zu dem Unfallereignis liegenden Anhörung vor der 9. Zivilkammer im Rahmen des Rechtsstreits zu dem Az. 9 O 318/16 hat der Kläger gar keine Angaben zu dem genauen Zeitpunkt der Bremsung getätigt. Im Rahmen der dortigen Anhörung konkretisiert der Kläger auch nicht, ob er durch die Kollision mit dem Fahrzeug der Zeugin F. nach rechts gedrückt worden sei oder nach rechts gelenkt habe. Der Sachverständige stellt fest, dass die Intensität des Anstoßes zu gering gewesen sei, um das Fahrzeug des Klägers dadurch nach rechts gegen die Leitplanke zu drücken. In dem Termin der hiesigen Kammer am 28.09.2020 erklärt der Kläger zwar zum einen nach rechts gedrückt worden zu sein und zum anderen nach rechts gefahren zu sein. Dabei ist jedoch ebenfalls der Zeitablauf zu berücksichtigen, sowie, dass ein Verkehrsunfall ein plötzliches Ereignis darstellt, welches eine schnelle Reaktion erfordert, ohne weitere Überlegungen anzustellen. Dass der Kläger – wie die Beklagte vorträgt – „frühzeitig auf den erwarteten Fahrstreifenwechsel reagiert“ habe, setzt der Sachverständige gerade nicht voraus. Er stellt vielmehr fest, dass der Kläger den Fahrstreifenwechsel gerade nicht habe vorhersehen können (s.o.).

Die Annahme der Beklagten passt auch nicht zu der Aussage der Zeugin F.. Diese konnte sich nur noch an das grobe Unfallgeschehen erinnern, dass sie zunächst nach links auf die Autobahn habe fahren wollen, sich dann jedoch anders entschieden habe und nach rechts gegen den Kläger gefahren sei, da sie diesen nicht gesehen habe. Auf Nachfrage konnte sie noch bekunden, dass sie gesehenhabe, wie der Kläger gegen die Leitplanke gefahren sei und selbst durch den Anstoß nicht ins Schleudern gekommen sei. Dies passt auch zu dem Ergebnis des Sachverständigen, dass die Intensität des Anstoßes zu gering gewesen sei, um das klägerische Fahrzeug gegen die Leitplanke zu drücken. An weitere Details, insbesondere zum Kollisionsort sowie zu ihrer Geschwindigkeit konnte sich die Zeugin nachvollziehbar nicht erinnern. Im Rahmen ihrer Anhörung vor der 9. Zivilkammer am 00.00.0000 hat die Zeugin allerdings angegeben, beschleunigt zu haben, als sie nach rechts gefahren sei. Von einem langsamen Spurwechsel, wie von dem privaten Sachverständigen der Beklagten – Herrn R. – unterstellt, ist der Sachverständige Dipl.-Ing. G. also zutreffend nicht ausgegangen.

Auch die übrigen von der Beklagten geltend gemachten Einwendungen des Herrn R. gegen die Begutachtung des gerichtlichen Sachverständigen verfangen hier nicht. Aus Sicht des Gerichts stellt Herr R. überwiegend hypothetische Erwägungen an, die nicht zu den objektiven Gegebenheiten passen. Das Ergebnis des von ihm durchgeführten Crashtests, dass die beiden Fahrzeuge mit annähernd derselben Geschwindigkeit gefahren seien, kann der Begutachtung durch den gerichtlichen Sachverständigen nicht entgegengesetzt werden, da dieser nachvollziehbar erläutert, dass der Unfallhergang sich hier anders abgespielt habe. Das klägerische Fahrzeug sei – unstreitig – nicht an dem Fahrzeug der Zeugin F. „entlanggeschmirgelt“, so dass sich auch kein Kontakt über die gesamte Seite des Fahrzeugs ergebe. Schäden über die gesamte rechte Seite des Y. bzw. die gesamte linke Seite des Q. wurden gerade nicht festgestellt. Ferner hat der gerichtliche Sachverständige das Geschwindigkeitsverhältnis aus den Radkontaktspuren am Fahrzeug der Zeugin F. ermittelt, die von dem klägerischen Fahrzeug stammen. Auch die Radkontaktspuren an der Leitplanke, die aus Sicht der Beklagten nicht zu dem hier dargestellten Unfallhergang passen, führen zu keinem anderen Ergebnis, da die Leitplanke laut dem gerichtlichen Sachverständigen nach dem streitgegenständlichen Unfallereignis teilweise erneuert worden sei und sich auch an dem erneuerten Teil Radkontaktspuren befänden, was für eine weitere Kollision eines anderen Fahrzeugs spreche. Da die Leitplanke erneuert wurde, konnte der Sachverständige den genauen Kollisionsort zwar nur anhand des Fotos in Anlage 2 seiner Tischvorlage bestimmen. Anhand dieses Fotos konnte er jedoch die Relation der verformten Leitplanke zu dem dort befindlichen Leitpfosten ermitteln. Ob der Kläger zwischen dem Leitpfosten und der Leitplanke hindurchgefahren ist oder nicht, wäre eher für die Endstellung des Fahrzeugs relevant, auf die es hier nicht unmittelbar ankommt. Des Weiteren lässt sich auseinem möglichen anderen Kollisionswinkel kein anderes Ergebnis ableiten, da der Sachverständige auf den dazugehörigen Einwand des Klägervertreters eindeutig antwortete, dass der von ihm dargestellte Unfallablauf plausibel sei, wenn die Zeugin F. plötzlich auf die Spur des Klägers gezogen sei, wovon hier ausgegangen werden kann (s.o.).

2. Zinsen

Es besteht ein Zinsanspruch gem. §§ 291, 288 Abs. 1 S. 2, 187 Abs. 1 BGB analog seit dem 00.00.0000, da die Klageschrift der Beklagten am 00.00.0000 zugestellt worden ist.

  1. Antrag zu 2)

Der Antrag zu 2) ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von Sachverständigenkosten in Höhe von 1.561,04 € an die C.. Ein solcher Anspruch wurde nicht schlüssig vorgetragen.

Er folgt insbesondere nicht aus Ziff. 2.6.4 lit. a der AKB, da Sachverständigenkosten nach dieser Klausel nur erstattet werden, wenn die Beklagte die Beauftragung veranlasst oder ihr zugestimmt hat, vgl. auch § 85 Abs. 2 VVG. Dies ist vorliegend nicht der Fall, da der Kläger selbst erklärt hat, das Gutachten im Rahmen des Haftpflichtschadens in Auftrag gegeben zu haben und mit keinem der Versicherer darüber gesprochen zu haben.

Ferner besteht kein Anspruch aus §§ 280 Abs. 1 u. 2, 286 Abs. 1 BGB, da ein Verzug der Beklagten hinsichtlich der Zahlung der Versicherungsleistung aus der Vollkaskoversicherung vor der Erstattung des Gutachtens am 00.00.0000 nicht ersichtlich ist. Eine Korrespondenz mit der Beklagten erfolgte zu diesem Zeitpunkt nicht.

  1. Antrag zu 3)

Der Antrag zu 3) ist ebenfalls unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 808,13 €.

Ein Anspruch besteht insbesondere nicht aus §§ 280 Abs. 1 u. 2, 286 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 BGB, da aus dem klägerischen Vortrag nicht hervorgeht, dass die Beklagte sich vor der Inanspruchnahme ihres Prozessbevollmächtigten in Verzug befunden hat. Der Vortrag des Klägers, dass er die Beklagte selbst in Verzug gesetzt habe, ist nicht konkret genug. Insbesondere fehlen Angaben, zu welchem Zeitpunkt und auf welche Art und Weise dies geschehen ist. Ein mögliches den Verzug begründendes Schreiben der Prozessbevollmächtigten des Klägers würde nicht erstattet werden (vgl. Palandt/Grüneberg , BGB, 79. Auflage 2020, § 286 Rn. 44) und wurde ebenfalls nicht konkret vorgetragen. Eine ernsthafte und endgültige Leistungsverweigerung der Beklagten kann frühestens in ihrem Schreiben vom 15.12.2016 gesehen werden.

Die Rechtsverfolgungskosten für das zeitlich danach liegende Schreiben vom 00.00.0000 waren vorliegend weder erforderlich im Sinne des § 249 BGB noch zweckmäßig. Zu den ersatzpflichtigen Aufwendungen des Geschädigten zählen zwar grundsätzlich die durch das Schadensereignis erforderlich gewordenen Rechtsverfolgungskosten. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat der Schädiger allerdings nicht schlechthin alle durch das Schadensereignis adäquat verursachten Rechtsanwaltskosten zu ersetzen, sondern nur solche, die aus der Sicht des Geschädigten zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig waren (vgl. BGH, Urteil vom 10.01.2006 – VI ZR 43/05; BGH, Urteil vom. 23.10.2003 – IX ZR 249/02 jeweils m. w. N.). Ist der Schuldner bekanntermaßen leistungsunwillig und erscheint der Versuch einer außergerichtlichen Forderungsdurchsetzung auch nicht aus sonstigen Gründen erfolgversprechend, sind die dadurch verursachten Kosten nicht zweckmäßig (vgl. BGH, Urteil vom 09.04.2013 – XI ZR 49/11; OLG Hamm, Beschluss vom 31. 10. 2005 – 24 W 23/05). Dies ist hier der Fall, denn die Beklagte hat dem Kläger in ihrem Schreiben vom 15.12.2016 eindeutig vor Augen geführt, dass sie leistungsunwillig und eine außergerichtliche Forderungsdurchsetzung nicht erfolgversprechend ist.

C.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht für den Kläger auf § 709 S. 1 u. 2 ZPO und für die Beklagte auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Der Streitwert wird auf 8.487,09 EUR festgesetzt.

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