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64 KLs-12 Js 561/20-20/20•Landgericht Essen, 2020-11-20, 64 KLs-12 Js 561/20-20/20
64 KLs-12 Js 561/20-20/20Cantonal CourtNov 20, 2020
Entscheidungsdatum: 2020-11-20
Aktenzeichen: 64 KLs-12 Js 561/20-20/20
ECLI: ECLI:DE:LGE:2020:1120.64KLS12JS561.20.2.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: XXIV. große Strafkammer
Normen: § 184 b StGB
Der Angeklagte wird wegen Besitzes kinderpornographischer Schriften in 2 Fällen, dabei in beiden Fällen in Tateinheit mit Besitz jugendpornographischer Schriften, wegen des Unternehmens, einer anderen Person den Besitz an einer kinderpornographischen Schrift in 9 Fällen verschafft zu haben, in 2 Fällen in Tateinheit mit dem Bezug einer kinderpornographischen Schrift sowie wegen der Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen in 2 Fällen
zu einer
Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und 2 Monaten
verurteilt.
Im Übrigen wird er freigesprochen.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Angeklagten auferlegt, soweit er verurteilt wurde.
Soweit der Angeklagte freigesprochen wird, trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen.
Angewendete Vorschriften:
§§ 184b Abs. 3, 2. Alt., 184c Abs. 3 2. Alt, 184b Abs. 1 Nr. 2 und Nr.4, 201a Abs.1, 53 StGB
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